Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
Der Antrag,
festzustellen, daß Drittwiderspruch und Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Zulassungen für die Arzneimittel D. 25 mg, D. 50 mg und D. 100 mg bis zum 05. März 2003 aufschiebende Wirkung gehabt haben,
ist unzulässig.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
So die im Ergebnis ganz hM, vgl. statt vieler Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rand-Nr. 981; Schoch, VwGO, § 80 Rand-Nr. 246; ders. Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsprozeß, Seite 1533 ff.; Kopp/Schenke, 13. Auflage, § 80 Rand-Nr. 131 jeweils m.w.N.
Dies folgt aus der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder - wie hier - auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war.
Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes. Es soll verhindert werden, daß bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die behördliche Vollziehung bzw. in Fällen des § 80 a VwGO durch Verwirklichung des Verwaltungsaktes durch den Begünstigten "vollendete Tatsachen" geschaffen werden, die auch bei einem späteren Obsiegen nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können und den Hauptsacherechtsschutz damit gleichsam ins Leere gehen lassen
vgl. statt vieler Schoch, VwGO, Vorbemerkung § 80, Rand-Nr. 34.
Die mit dem nunmehr gestellten Antrag erstrebte Feststellung, daß die Rechtsbehelfe der Antragstellerin bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hatten, ist zur Erreichung dieses Zieles ungeeignet. Sie ist auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts gerichtet und dient damit nicht mehr der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes,
vgl. in diesem Sinne u.a. Schoch, § 80 Rand-Nr. 246; ders. Vorläufiger Rechtsschutz, Seite 1633,
sondern anderen Zwecken. Dies entspricht auch den eigenen Angaben der Antragstellerin, die die Fortsetzungsfeststellung allein deshalb begehrt, weil sie beabsichtigt, die Beigeladene wegen illegalen Vertriebs ihrer Arzneimittel auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, Vorfragen von Zivilprozessen zu entscheiden.
vgl. auch Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rand-Nr. 113; Schoch, VwGO, § 80 Rand-Nr. 246.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre - seine Statthaftigkeit unterstellt - im übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt. Denn das Verfahren hat sich dadurch, daß die Antragsgegnerin nunmehr die sofortige Vollziehung der angefochtenen arzneimittelrechtlichen Zulassungen angeordnet hat, nicht erledigt. Die Antragstellerin hätte ihren bislang auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag vielmehr umstellen und ihr Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im laufenden Verfahren weiter verfolgen können.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).