§ 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus.
2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind.
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