VG Berlin 30. Kammer Beschluss

Zulassung zum Psychologiestudium außerhalb der Kapazitätsgrenze KI-Titel

Zulassungsbeschränkung · Kapazitätsberechnung · Hochschulrecht · vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester zum Bachelorstudium Psychologie außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2025/26 erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg.

2

Die im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang, für den nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2025/26 eine Zulassungszahl von 126 für Studienanfänger festgesetzt ist (s. Anlage 1, S. 4 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2025) und in dem bereits 132 Studierende immatrikuliert sind (s. den Studierendenbestand mit Stand vom 27. November 2025), keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

3

Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Januar 2025 vorgenommene Berechnung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2025/26 und das Sommersemester 2026 umfassenden Berechnungszeitraum (das Akademische Jahr 2025/26) für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

4

1. Die Antragsgegnerin hat an ihrer Lebenswissenschaftlichen Fakultät als Lehreinheit Nr. 9… das Institut für Psychologie gebildet. Bei dieser Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 KapVO handelt es sich um eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Sie bietet das Lehrangebot für mehrere verschiedene psychologische Studiengänge an, insbesondere auch für die im Wintersemester 2025/26 streitgegenständlichen Studiengänge Psychologie (Bachelor of Science - B.Sc. -) sowie Psychologie: Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie - KliPP - (Master of Science - M.Sc. -).

5

2. Für die Berechnung der Kapazität der genannten Lehreinheit ist zusammengefasst von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal als Bestand an verfügbaren Stellen gemäß § 8 KapVO auszugehen:

6

• 13 Stellen für Professor*innen (W3),

7

• 8,25 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E14),

8

• 2 Stellen für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in der Lehre (E13),

9

• 5,667 Stellen für unbefristet wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13) und

10

• 17 Stellen für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13).

11

Damit standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag insgesamt 45,917 Stellen zur Verfügung. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin an verschiedenen Stellen ihrer Kapazitätsberechnung aus (s. etwa die Anlage 2 und einige der angebotenen Berechnungsvarianten in Anlage 10a zu den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin - KapU -). Die geringen Abweichungen hiervon - wie etwa im Berechnungsbogen (45,90) oder bei der vierten Nachkommastelle (45,9174 in der Anlage 10a) - beruhen lediglich auf der Art der Rundung.

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a) Ohne Erfolg behaupten einige Antragsteller*innen unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Kammer aus dem März 2025 zum Wintersemester 2024/25, die Stellenberechnung sei weiterhin nicht nachvollziehbar und es gebe mindestens 15 Stellen für Professor*innen.

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Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin über mehr als die von ihr für die Berechnung angesetzten Stellen verfügt. Anders als im vorangegangenen Akademischen Jahr 2024/25 (s. wegen der Einzelheiten die Beschlüsse der Kammer vom 13. März 2025 - VG 30 L 772/24 u.a. - und 14. März 2025 - VG 30 L 786/24 u.a. -) gibt es für das laufende Wintersemester 2025/26 keine widersprüchlichen Angaben der Antragsgegnerin dazu, mit wie vielen Stellen für Professor*innen ihr Institut für Psychologie (die Lehreinheit) ausgestattet ist. Für das Wintersemester 2025/26 decken sich die Angaben im Stellenplan (Anlage 2 zu den KapU) mit denen auf der Webseite der Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der Anzahl der Stellen als auch der namentlichen Bezeichnung der Inhaber*innen der 13 Stellen für Professor*innen (s. hierzu https://www.psychology.hu-berlin.de/de/prof/prof, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller*innen ist für das Akademische Jahr 2025/26 nachvollziehbar, welches die „tatsächlich erfassten Lehrpersonen“ sind.

14

b) Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge einiger Antragsteller*innen, die Antragsgegnerin hätte rund 4 weitere unbesetzte Stellen bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigen müssen. Sie habe nicht erläutert, wie die Differenz (von 4,163 Stellen) zwischen den bei der Berechnung berücksichtigten 45,917 Stellen zu den 50,08 Planstellen zustande komme.

15

Bei den nichtberücksichtigten (1 + 1 + 1 + 0,5 + 0,66 =) 4,16 Stellen, z.T. auch als 4,18 bzw. 4,163 Stellen bezeichnet, handelt es sich um Stellen, die gemäß § 8 Abs. 3 KapVO nicht in die Berechnung einbezogen werden, weil sie im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können. Dies geht aus den vorgelegten Stellenplänen und den dazugehörigen Haushaltsplänen hervor (s. Anlagen 2 ff. zu den KapU).

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Dies gilt auch für die von einigen Antragsteller*innen angesprochene W3-Stelle für Professor*innen mit der Nr. 80004415 und der lfd. Nr. 1.13 der Anlage 2 zu den KapU. Sie ist seit Ende 2024 nicht mehr besetzt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis einiger Antragsteller*innen, dass der (ehemalige) Stelleninhaber (W… nach wie vor auf einigen Webseiten der Antragsgegnerin als Professor für den Bereich „Cognitive Neuroscience“ im Personalbestand der Hochschule geführt werde (s. bspw. die Schriftsätze vom 16. Februar 2026 in den Verfahren VG 30 L 279/25 u.a.). Hier handelt es sich erkennbar lediglich um nicht aktualisierte Informationen, weil sich sowohl aus den Kapazitätsunterlagen und deren Anlagen als auch aus der bereits oben genannten Webseite für das Institut für Psychologie ergibt, dass diese Stelle der Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung steht (s. hierzu https://www.psychology.hu-berlin.de/de/prof/prof, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026). Der ehemalige Inhaber der Stelle war zum 31. Dezember 2024 aus den Diensten der Antragsgegnerin ausgetreten (s. Anlage 46 zu den KapU). Die genannte Stelle stand der Antragsgegnerin nur vorübergehend für den Zeitraum der Finanzierung als sog. Poolprofessur zur Verfügung, war ab ihrem Freiwerden haushaltsrechtlich gesperrt und entfällt mit der nächsten haushaltsrechtlichen Möglichkeit (s. S. 2 der Anlage 45 zu den KapU und die dortigen Fußnoten 2, 9 und 41).

17

Gleiches gilt für die der W3-Stelle zugeordneten zwei vollen Ausstattungsstellen für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13) mit den Nrn. 80004629 und 80004630 und den lfd. Nrn. 10.14 und 10.15 der Anlage 2 zu den KapU.

18

Auch die weitere W3-Stelle für Professor*innen mit der Nr. 80005948 und der lfd. Nr. 11.1 der Anlage 2 kann derzeit bei der Berechnung der Kapazität noch unberücksichtigt bleiben. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei dieser Stelle nicht um eine Stelle handelt, über welche die Antragsgegnerin frei verfügen kann, sondern um eine vom Deutschen Zentrum für Altersfragen - DZA - finanzierte Stelle. Das DZA und die Antragsgegnerin teilen sich diese Stelle und sind gemeinsam für die Berufung zuständig. Die Stelle ist derzeit noch nicht besetzt. Ihre Besetzung ist erst zum 1. April 2028 geplant. Die Stelle wird im Akademischen Jahr 2025/26 nicht finanziert. Der auf die Antragsgegnerin entfallende hälftige Teil dieser Stelle kann (und muss) erst mit der Besetzung der Stelle berücksichtigt werden.

19

Ferner kann auch die im Umfang von 0,66 unter der Stellennummer 80005206 und der lfd. Nr. 10.20 der Anlage 2 genannte Stelle für befristetet wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13) unberücksichtigt bleiben. Sie ist nach den Angaben nicht besetzt und wurde mit ihrem Freiwerden haushaltsrechtlich gesperrt.

20

c) Entgegen der Ansicht einzelner Antragsteller*innen hat die Antragsgegnerin die gemäß § 8 KapVO verfügbaren Stellen auch zutreffend nach dem abstrakten Stellenprinzip aufgrund ihres Stellenplans berechnet.

21

Ausschlaggebend für dieses Prinzip ist dabei grundsätzlich die einzelne haushaltsrechtlich vorhandene Stelle mit ihrer abstrakt festgelegten Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, die mit dem entsprechenden Stellendeputat in die Berechnung eingeht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob und mit wem die Stelle konkret besetzt ist (vgl. bspw. VG Leipzig, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 2 L 629/21.NC - juris, Rn. 12 m. w. N.).

22

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht besetzte Stellen entgegen dem abstrakten Stellenprinzip nicht berücksichtigt hätte, liegen nicht vor. So hat die Antragsgegnerin bspw. die derzeit unbesetzten Stellen für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13) mit den Nummern 80003215, 80004959, 80004705 und 80004706 (s. wegen der Einzelheiten Anlage 2 zu den KapU) als verfügbare Stellen berücksichtigt.

23

d) Ferner ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Antragsgegnerin bei der Berücksichtigung der insgesamt 8 Stellen für als Lehrtherapeut*innen tätige unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (7 x E14 + 1 x E13) nicht von der Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO Gebrauch gemacht hat.

24

Nach der genannten Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit mit Studiengängen nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes die Zahl der Stellen in den psychotherapeutischen Hochschulambulanzen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 Prozent vermindert (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - VG 3 L 557/25 u.a. -).

25

Einen solchen Abschlag ihres Lehrangebots nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO hat die Antragsgegnerin in ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung nicht vorgenommen (s. Variante 1a in der Anlage 10b zu den KapU). Sie hat in dieser Berechnung die Stellen für die Lehrtherapeut*innen nicht um 30 Prozent (also nicht von 8 auf 5,6 Stellen) vermindert. Stattdessen hat sie für die 8 Stellen für die Lehrtherapeut*innen jeweils über die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 27. März 2021 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. 1039), eine in Lehrverpflichtungsermäßigung von 2 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - pro volle Stelle gewährt (s. hierzu § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO).

26

Dieser Ansatz ist im Ergebnis kapazitätsfreundlich. Er wirkt sich zugunsten der Antragsteller*innen aus und verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO ergebende Lehrverpflichtung für die als Lehrtherapeut*innen tätigen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen beträgt 8 LVS für jede volle Stelle. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, diese Verpflichtung für jede volle Stelle um 2 LVS zu ermäßigen, führt demnach - nur - zu einer Reduktion der Lehrverpflichtung um 25 %. Bei einer Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO würde sich das von den Lehrtherapeut*innen zu erbringende Lehrangebot hingegen - entsprechend der Reduktion der Stellenzahl - um 30 % verringern. Anlass für die von einigen Antragsteller*innen geforderte zusätzliche Berechnung und Überprüfung des Gesamtumfangs der den Lehrtherapeut*innen gewährten Lehrverpflichtungsermäßigungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO besteht daher nicht.

27

3. Aus dem Bestand der 45,917 verfügbaren Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot von 324,336 LVS.

28

Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt gemäß § 5 Abs. 1 LVVO in der oben genannten Fassung nach

29

Nr. 1 a) für Professor*innen mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 LVS,

30

Nr. 6 für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS und

31

Nr. 9 für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS.

32

Gemäß § 7 Abs. 1 LVVO Satz 1 können Hochschullehrer*innen mit Lehrtätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Dauer oder auf Zeit überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift haben sie eine Lehrverpflichtung von bis zu 14 LVS.

33

Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von insgesamt 324,336 LVS (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen i.H. von 324,24 LVS bzw. i.H. von 324,3376 LVS in den Varianten 1a und 2a in der Anlage 10a zu den KapU).

34

Das Bruttolehrangebot i. H. von 324,336 LVS besteht aus:

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• 117 LVS aus 13 Stellen für Professor*innen (W3) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung,

36

• 66 LVS aus insgesamt 8,25 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E14) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS,

37

• 28 LVS aus 2 Stellen für unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in der Lehre (E13) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 14 LVS,

38

• 45,336 LVS aus 5,667 Stellen für unbefristet wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS und

39

• 68 LVS aus 17 Stellen für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (E13) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 4 LVS.

40

4. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 324,336 LVS sind Lehrverpflichtungsermäßigungen im Umfang von 38,34 LVS in Abzug zu bringen.

41

a) Bei der Berücksichtigung von Lehrverpflichtungsermäßigungen ist gemäß § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich auf den maßgeblichen Berechnungsstichtag - vorliegend auf den 1. Januar 2025 - abzustellen, sofern nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche Änderungen erkennbar sind. Sind wesentlichen Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, so sollen sie berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 KapVO). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor dem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO).

42

Daten im Sinne von § 5 KapVO sind alle Eingabegrößen, die für die Kapazitätsberechnung bedeutsam sind. Hierzu können auch normative Festsetzungen sowie Entscheidungen der Hochschule zählen, wie etwa Lehrverpflichtungsverordnungen, Prüfungsordnungen, Zulassungszahlen und Deputatsermäßigungen. Wesentlich sind Änderungen, wenn sie sich spürbar kapazitätsrechtlich auswirken, weil sie kapazitätsbestimmende Faktoren in einem Umfang ändern, der die Aufnahmekapazität beeinflussen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2020 - NC 9 S 2024/19 - juris, Rn. 5 f., m. w. N., sowie VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2023 - VG 12 L 206/22 - juris, Rn. 11).

43

Nach § 5 KapVO können in die Kapazitätsberechnung auch solche Datenänderungen eingestellt werden, die spätestens vor Beginn des Berechnungszeitraumes im Sinne des § 5 Abs. 1 KapVO - also hier dem 1. Oktober 2025 - eingetreten oder zumindest erkennbar gewesen sind (§ 5 Abs. 2 KapVO). Entscheidend ist allein, ob die (wesentliche) Änderung der Daten noch vor oder erst nach dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten ist. Es entspricht der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach dem im Ermessen der Hochschule liegenden Stichtag - den die Antragsgegnerin hier auf den 1. Januar 2025 festgesetzt hat - aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 - juris, Rn. 17, m. w. N., sowie VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Januar 2023 - VG 3 L 466/23 - und 25. Januar 2023 - VG 3 L 434/22 -).

44

Hiervon ausgehend können die gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung der Antragsgegnerin mit Eilentscheiden vom 30. September 2025 - also noch vor Beginn des Berechnungszeitraumes am 1. Oktober 2025 - vom Dekanat beschlossenen und zunächst vorläufig in Kraft gesetzten Lehrverpflichtungsermäßigungen bei der Berechnung der Aufnahmekapazität berücksichtigt werden. Die Ermäßigungen wirken sich aufgrund ihres Umfangs spürbar auf die Kapazität aus. Sie galten nach dem genannten Eilentscheiden bereits für das am 1. Oktober 2025 beginnende Akademische Jahr 2025/26, also vor Beginn des Berechnungszeitraumes. Da sie im Folgenden vom Fakultätsrat der Antragsgegnerin bestätigt wurden (s. hierzu den Beschluss vom 15. Oktober 2025, Anlage 5 zu den KapU) und entsprechende Bescheide erlassen wurden (s. die Anlagen 11c ff. zu den KapU), gelten die Ermäßigungen für das gesamte Akademische Jahr 2025/26 weiter.

45

b) Von den von der Antragsgegnerin am 30. September 2025 für das Wintersemester 2025/26 und das Sommersemester 2026 vorläufig beschlossenen und später bestätigten Lehrverpflichtungsermäßigungen sind anzuerkennen:

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• für Prof. Dr. S… (Stellennummer 80000782, lfd. Nr. 1.2 der Anlage 2, s. auch die Anlagen 11a ff. zu den KapU) insgesamt 4 LVS (statt zuvor 3 LVS) gemäß § 9 Abs. 4 LVVO,

47

o nämlich 1 LVS für die Tätigkeit als Sprecherin einer Forschungsgruppe der Deutschen Forschungsgemeinschaft - DFG -

48

o sowie weitere 3 LVS für die Tätigkeit in der Leitung der Hochschulambulanz (stellvertretende Leitung der Ambulanz und Leitung der Spezialambulanzen Angststörungen sowie Kinder, Jugendliche und Familien),

49

• für Prof. Dr. O… (Stellennummer 80000783, lfd. Nr. 1.3 der Anlage 2, s. auch die Anlagen 13 ff. zu den KapU) 2 LVS (statt zuvor 0 LVS) gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die Tätigkeit als Geschäftsführende Direktorin des Institutes für Psychologie,

50

• für Prof. Dr. K… (Stellennummer 80001434, lfd. Nr. 1.6 der Anlage 2, s. auch die Anlagen 14a ff. zu den KapU) insgesamt 5 LVS (statt zuvor 3 LVS) gemäß § 9 Abs. 4 LVVO,

51

o nämlich 3 LVS für die Tätigkeit in der Leitung der Hochschulambulanz (davon 2 LVS für die Gesamtleitung der Ambulanz sowie 1 LVS für die Leitung der Spezialambulanz Soziale Interkation)

52

o und 2 LVS als Sprecherin des Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit - DZPG -,

53

• für Prof. Dr. S… (Stellennummer 80001435, lfd. Nr. 1.7 der Anlage 2, s. auch die Anlagen 15 a ff. zu den KapU) insgesamt 1,5 LVS (statt früher 2,25 LVS),

54

o nämlich 1 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO für die Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses

55

o und (1 LVS nur für das Sommersemester 2026, d.h. 1 LVS : 2 =) 0,5 LVS gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die Schlussverantwortung für die Bewerbungs- und Zulassungsverfahren, was entgegen der Ansicht einiger Antragsteller*innen aufgrund der hohen Bewerbungszahlen von 175 für den Bachelorstudiengang Psychologie und 562 für den Masterstudiengang KliPP (s. hierzu S. 3 der Anlage 5 zu den KapU) gerechtfertigt erscheint,

56

• für Dr. L… (mit 60,95 % auf der Stelle mit der Nr. 80004941, lfd. Nr. 6.1 der Anlage 2, mit 14,05 % auf der Stelle mit der Nr. 80004943, lfd. Nr. 12.1 der Anlage 2, sowie mit 25 % auf der Stelle Nr. 80006328, lfd. Nr. 16.1 der Anlage 2 zu den KapU) insgesamt 5 LVS,

57

o nämlich 3 LVS gemäß § 11 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 LVVO in der seit 13. Januar 2025 gültigen Fassung, die eine wesentliche Änderung enthält (§ 5 Abs. 2 KapVO), aufgrund der Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 % (35 % der regulären Lehrverpflichtung i.H. von 8 LVS = 2,8 LVS, aufgerundet gemäß § 11 Satz 2 LVVO = 3 LVS, s. hierzu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2025, Anlage 17a zu den KapU),

58

o und 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. hierzu den Beschluss der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2025, Anlage 17b zu den KapU), was lediglich 25 % der insgesamt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO bestehenden Lehrverpflichtung darstellt.

59

Diese Ermäßigung hat - wie auch die vergleichbaren entsprechenden Ermäßigungen für die anderen Stellen für Lehrtherapeut*innen unabhängig davon, wie und ob diese derzeit tatsächlich besetzt sind - gegenüber der eigentlich nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO für die Lehrtherapeut*innen vorgesehenen Verminderung um 30 % kapazitätsgünstige Folgen (s. oben und s. hierzu auch die Rügen einiger Antragsteller*innen zur Stelle 80004943).

60

• für Dr. R… (Stellennummer 80004885, lfd. Nr. 6.2 der Anlage 2 zu den KapU) 3 LVS gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVVO für die Leitung der Studiengangskoordination (s. die Anlagen 18a ff. zu den KapU und https://www.psychology.hu-berlin.de/de/mitarbeiter/1694202, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026),

61

• für M… (Stellennummer 80004953, lfd. Nr. 6.3 der Anlage 2 zu den KapU) 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. die Anlagen 19 ff. zu den KapU),

62

• für Dr. R… (mit 34 % auf der Stelle mit der Nr. 80004954, lfd. Nr. 6.4 der Anlage 2, mit 10,6 % auf der Stelle mit der Nr. 80001100, lfd. Nr. 6.5 der Anlage 2, sowie mit 5,4 % auf der Stelle Nr. 80003849, lfd. Nr. 12.6 der Anlage 2 zu den KapU) insgesamt 1 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin auf allen drei Stellen, die addiert einem Beschäftigungsumfang von 50 % entsprechen (s. die Anlagen 20 ff. zu den KapU),

63

• für Dr. I… (mit 17 % auf der Stelle mit der Nr. 80001100, lfd. Nr. 6.5 der Anlage 2) 0,34 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin,

64

• für Dr. I… (mit 83,33 % auf der Stelle mit der Nr. 80000914, lfd. Nr. 7.1 der Anlage 2, und mit 16,67 % auf der Stelle mit der Nr. 80004958, lfd. Nr. 7.6 der Anlage 2 zu den KapU) insgesamt 1 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO für ihre Tätigkeit als Studienfachberaterin im Masterstudiengang KliPP (zuvor 2 LVS, s. hierzu insgesamt die Anlagen 21a ff. zu den KapU),

65

• für Dr. R… (Stellennummer 80001101, lfd. Nr. 7.4 der Anlage 2 zu den KapU) 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. die Anlagen 19 ff. zu den KapU),

66

• für Dr. L… (mit jeweils zu 33,33 % auf den Stellen mit den Nrn. 80004957, lfd. Nr. 7.5 der Anlage 2, 80004958, lfd. Nr. 7.6 der Anlage 2, und 80005554, lfd. Nr. 13.1 der Anlage 2 zu den KapU) 0,5 LVS gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die Beteiligung im Bewerbungs- und Zulassungsverfahren, was aufgrund der hohen Bewerbungszahlen in dem Bachelorstudiengang Psychologie und dem Masterstudiengang KliPP gerechtfertigt erscheint (s. oben und die Anlagen 21 f. zu den KapU),

67

• für Dr. H… (Stellennummer 80004955, lfd. Nr. 8.1 der Anlage 2 zu den KapU) insgesamt 2 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO für seine Tätigkeit als Studienfachberater im Bachelorstudiengang Psychologie (s. die Anlagen 24a f. zu den KapU),

68

• für Dr. I… (Stellennummer 80004956, lfd. Nr. 8.2 der Anlage 2 zu den KapU) 1 LVS (statt zuvor 2 LVS) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO für ihre Tätigkeit als Studienfachberaterin im Masterstudiengang Psychology - MoP - (s. die Anlagen 25a f. zu den KapU),

69

• für Frau T… (mit 50 % auf der Stelle mit der Nr. 80005550, lfd. Nr. 12.2 der Anlage 2 zu den KapU) 1 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. die Anlagen 26 ff. zu den KapU),

70

• für Frau Z… (ebenfalls mit 50 % auf der Stelle mit der Nr. 80005550, lfd. Nr. 12.2 der Anlage 2, sowie mit 50 % auf der Stelle mit der Nr. 80005553, lfd. Nr. 12.5 der Anlage 2 zu den KapU) insgesamt 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. die Anlagen 28a f. zu den KapU).

71

Ohne Erfolg wenden sich einige Antragsteller*innen insbesondere gegen die Frau Z… gewährten Lehrverpflichtungsermäßigungen (s. bspw. den Schriftsatz vom 22. Januar 2026 in den Verfahren VG 30 L 279/25 u.a.). Für die Stelle 80005550 für Lehrtherapeut*innen wurde insgesamt eine Lehrverpflichtungsermäßigung von 2 LVS gewährt. Es sind jeweils 1 LVS für jeden der beiden Stellenanteile in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Ein solches generelles Vorgehen bei den Stellen für Lehrtherapeut*innen wirkt sich - unabhängig davon, ob und mit wem diese Stellen besetzt sind - gegenüber der nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO für die Lehrtherapeut*innen vorgesehenen Verminderung um 30 % kapazitätsgünstig aus (s. oben).

72

• für Dr. I… (Stellennummer 80005551, lfd. Nr. 12.3 der Anlage 2 zu den KapU) 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. hierzu die Anlagen 29 ff. zu den KapU),

73

• für Dr. P… (Stellennummer 80005552, lfd. Nr. 12.4 der Anlage 2 zu den KapU) 2 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. hierzu die Anlagen 30 ff. zu den KapU) und

74

• für Dr. I… (mit 50 % auf der Stelle mit der Nr. 80005553, lfd. Nr. 12.5 der Anlage 2 zu den KapU) 1 LVS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO für die Tätigkeit als Lehrtherapeutin (s. die Anlagen 31 ff. zu den KapU).

75

Insgesamt sind somit (4 + 2 + 5 + 1,5 + 5 + 3 + 2 + 1 + 0,34 + 1 + 2 + 0,5 + 2 + 1 + 1 + 2 + 2 + 2 + 1 =) 38,34 LVS als Lehrverpflichtungsverminderungen zu berücksichtigen (Ansatz der Antragsgegnerin: 39,498 LVS in Var. 2a in Anlage 10a zu den KapU).

76

5. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag - also dem 1. Januar 2025 - vorausgehenden zwei Semestern (in dem Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.

77

Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin (s. Anlage 8 zu den KapU) gab es im Wintersemester 2023/24 Lehraufträge im Umfang von (56,5 + 4 =) 60,5 LVS und im Sommersemester 2024 Lehraufträge im Umfang von (37 + 5,57 =) 42,57 LVS, die kapazitätswirksam waren. Gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht zu berücksichtigen waren für die beiden genannten Semester weitere 17,5 LVS (s. hierzu auch die Anlagen 81 ff. zu den KapU).

78

Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([60,5 + 42,57] : 2 =) 51,535 LVS.

79

6. In die Ermittlung des Lehrangebots ist auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen.

80

Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 2 LVS im Sommersemester 2024 sowie von 2 LVS im Wintersemester 2023/24.

81

Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([2 + 2] : 2 =) 2 LVS.

82

7. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 339,531 LVS (324,336 LVS aus Stellen - 38,34 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen + 51,535 LVS Lehraufträge + 2 LVS Titellehre).

83

8. Vom unbereinigten Lehrangebot sind 22,985 LVS gemäß § 11 KapVO als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Psychologie Lehrleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt.

84

Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier dem Institut für Psychologie) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - VG 3 L 499/12 - und 2. März 2018 - VG 3 L 807.17 - juris). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Σq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger*innen des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.

85

Aufgrund der von der Antragsgegnerin gewählten Struktur und Gestaltung ihrer Studiengänge ist hier der modular aufgebaute überfachliche Wahlpflichtbereich - ÜWP - anteilig zu berücksichtigen. Studierende in anderen Bachelor- und Masterstudiengängen der Antragsgegnerin können die von der Lehreinheit Psychologie im ÜWP angebotenen Lehrveranstaltungen gemeinsam mit den Studierenden der Psychologiestudiengänge belegen. Auch unter Berücksichtigung der Rügen einiger Antragsteller*innen hält die Kammer nach erneuter Prüfung daran fest, dass wegen der Struktur des ÜWP und der Vielzahl der betroffenen Kernfächer nicht detailliert angegeben werden kann, an welche konkrete Lehreinheit sich der Dienstleistungsexport richtet. Dies ist nach § 11 Abs. 1 KapVO unschädlich, denn die Vorschrift definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ lediglich abstrakt als „die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“. Bezugspunkt ist insoweit in erster Linie die exportierende, nicht jedoch die importierende Lehreinheit (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2017 - VG 30 L 220.16 - juris, Rn. 32). Zu einer von Antragsteller*innen gerügten doppelten Berücksichtigung der ÜWP-Module kommt es nicht, da nur der Anteil als Dienstleistungsbedarf berücksichtigt wird, der auf den Bruchteil der Anzahl der Studierenden der Studiengänge entfällt, die der Lehreinheit nicht zugeordnet sind.

86

Unschädlich ist zudem, dass die Veranstaltungen im ÜWP nicht ausschließlich gesondert für „fremde“ Studiengänge angeboten werden, sondern auch von Studierenden der Psychologiestudiengänge der Antragsgegnerin belegt werden können. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller*innen, die sich auf andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beziehen und die Module im ÜWP als „gemeinsame Vorlesungen“ bezeichnen, steht dies der Berücksichtigung von Modulen als Dienstleistungsexport angesichts der oben erläuterten Besonderheiten des ÜWP (s. hierzu https://fakultaeten.hu-berlin.de/de/lewi/studiumlehre/PrfAng/az/uewp, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2026) nicht entgegen. An der Einrichtung eines solchen ÜWP-Bereiches bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - sehen vor, dass die Hochschulen ihre Studiengänge und Prüfungen so organisieren und einrichten, dass insbesondere individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studierende in der Regel zu einem Viertel, mindestens aber zu einem Fünftel, berücksichtigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG), und dass ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 BerlHG).

87

Ohne Erfolg wenden einige Antragsteller*innen ferner ein, ein Studienexport liege nur vor, wenn das Studienangebot nach der Studienordnung eines Studienganges, der nicht der Lehreinheit (Psychologie) zugeordnet ist, im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich verbindlich vorgesehen sei. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass nahezu alle ihrer Studien- und Prüfungsordnungen Bestimmungen zum ÜWP enthalten. Diese regeln, in welchem Umfang Leistungspunkte aus dem ÜWP zu erbringen sind (s. exemplarisch etwa § 6 lit. c der Fachspezifischen Studienordnung für das Bachelorstudium im Fach „Sozialwissenschaften“, nach welchem ÜWP-Module aus den hierfür vorgesehenen Modulkatalogen anderer Fächer oder zentraler Einrichtungen im Umfang von insgesamt 30 LP nach freier Wahl zu absolvieren sind).

88

Zur Darstellung des Dienstleistungsexports und -bedarfs im ÜWP durch Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie für Studierende anderer Studiengänge hat die Antragsgegnerin die durchgeführten Lehrveranstaltungen nach Art und Umfang nachvollziehbar dargestellt und berechnet (s. wegen der Einzelheiten die Aufstellung und Berechnung in Ziffer 2.4 auf S. 4 der Anlage 1 sowie auf S. 9 der Anlage 9 zu den KapU).

89

Hiervon ausgehend sind die Curricularanteile für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge für erbrachte Lehrveranstaltungen im ÜWP entgegen der Ansicht einiger Antragsteller*innen (s. bspw. die Schriftsätze vom 16. Februar 2026 in den Verfahren VG 30 L 279/25 u.a. -) wie folgt anzusetzen:

90

a) insgesamt 13,6066 LVS aus dem Bachelorstudiengang Psychologie gemäß § 5 lit. c und § 6 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für die ÜWP-Module:

91

• 4: Allgemeine Psychologie I (5 LP),

92

• 5: Allgemeine Psychologie II (5 LP),

93

• 6: Biologische Psychologie (5 LP),

94

• 26: Klinische und Sozialpsychologie (10 LP),

95

• 27: Kognitiv-Affektive Neurowissenschaften und Pharmakologie (5 LP),

96

• 28: Persönlichkeit und Diagnostik (5 LP) und

97

• 29: Arbeits-, Ingenieur- und Organisationspsychologie (10 LP),

98

b) insgesamt 1,56 LVS aus dem Masterstudiengang KliPP gemäß § 4 lit. c und 5 der Fachspezifischen Studienordnung für den Masterstudiengang „Psychologie: Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ für das ÜWP-Modul:

99

• 12: Klinische Psychologie und Psychotherapie (5 LP),

100

c) insgesamt 2,2957 LVS aus dem (der Lehreinheit Psychologie zugeordneten) Masterstudiengang „Mind and Brain - Track Brain“ gemäß § 5 lit. c und § 6 der Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mind and Brain – Track Brain für die ÜWP-Module:

101

• 4: Ethik und Neurowissenschaften (5 LP),

102

• 6: Philosophie des Geistes (5 LP) und

103

• 10: Fokus-Thema Mind/Brain (10 LP),

104

d) insgesamt 2,2667 LVS aus dem (ebenfalls der Lehreinheit Psychologie zugeordneten) Masterstudiengang „Mind and Brain - Track Mind“ gemäß § 5 lit. c und § 6 der Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mind and Brain -Track Mind für die ÜWP-Module:

105

• 4: Ethik und Neurowissenschaften (5 LP),

106

• 6: Philosophie des Geistes (5 LP) und

107

• 10: Fokus-Thema Mind/Brain (10 LP),

108

e) sowie 3,256 LVS aus dem (der Lehreinheit Psychologie zugeordneten) Masterstudiengang „Psychology“ gemäß § 5 lit. c und § 6 der Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Psychology für die ÜWP-Module:

109

• CM 1: Psychological Methods and Assessment (10 LP),

110

• CM 2: Work – Technology – Organisation (10 LP),

111

• CM 3: Psychology & Society (10 LP) und

112

• CM 4: Fundaments of the Mind and Higher Cognition (10 LP).

113

Zusammengefasst ist somit von einem Dienstleistungsexport von (13,6066 + 1,56 + 2,2957 + 2,2667 + 3,256 =) 22,985 LVS gemäß § 11 KapVO auszugehen.

114

9. Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie beläuft sich danach auf (339,531 - 22,985 =) 316,546 LVS.

115

10. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen.

116

a) Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert - CNW -, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).

117

Die Festlegung der CNW beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 - OVG 5 NC 192.12 u. a. - juris, Rn. 15, und VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - VG 3 L 557/25 -).

118

Nach der Anlage 2 Teil B lit a) und lit b) der KapVO sind zunächst folgende CNW zu berücksichtigen:

StudiengangCNW / (Leistungspunkte - LP -)
Bachelor Psychologie3,09 / (160 LP)
Master KliPP2,50 / (120 LP)
Master Mind and Brain - Track Brain1,71 / (105 LP)
Master Mind and Brain - Track Mind1,69 / (105 LP)
Master Psychology1,63 / (110 LP)
119

b) Allerdings ist hinsichtlich des Masterstudiengangs KliPP ein niedrigerer Wert anzusetzen, da nach der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für diesen Studiengang nicht 120 LP sondern nur 115 LP (d.h. 5 LP, gerundet also 4,1667 % weniger) berücksichtigt werden können (s. Anlage 43 zu den KapU).

120

Bei der von der Antragsgegnerin deshalb vorgenommen linearen Umrechnung ist somit für den Masterstudiengang KliPP von einem Wert von (2,50 - 4,16667 % =) 2,3958 auszugehen.

121

c) Ferner sind von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Psychologie erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen.

122

Dabei sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (Semesterwochenstunden - SWS -), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 2. März 2018 - VG 3 L 807.17 - juris, Rn. 52 f., und 8. September 2017 - VG 30 L 220.16 - juris, Rn. 35 f.).

123

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller*innen gibt es vorliegend lediglich für die beiden Masterstudiengänge Mind and Brain zu berücksichtigenden Dienstleistungsimport. Der maßgebliche Dienstleistungsimport (ausgewiesen als CAp) anderer Lehreinheiten in den Ziffern 1.1.3. und 1.1.4 der Anlage 1 zu den KapU) beträgt für den Studiengang Mind and Brain - Track Brain 0,5155 und für den Studiengang Mind and Brain - Track Mind 0,7828. Daraus ergibt sich für den Studiengang Mind and Brain - Track Brain ein Eigenanteil von (1,71 - 0,5155 =) 1,1945 und für den Studiengang Mind and Brain - Track Mind ein Eigenanteil von (1,69 - 0,7828 =) 0,9072 (s. hierzu insbesondere die Erläuterungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1. Dezember 2025, dort S. 19 ff., sowie die Anlagen 40 f. zu den KapU). Konkrete Anhaltspunkte für einen ermittelbaren darüber hinaus gehenden Dienstleistungsimport sind entgegen der Ansicht einiger Antragsteller*innen nicht erkennbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2017 - VG 30 L 220.16 - juris, Rn. 35).

124

11. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule gemäß § 12 KapVO festgesetzten Anteilquoten (zp) zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt.

125

Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO).

126

Eine solche, mit der Bildung der Anteilquote verbundene „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. In der Regel ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger*innen bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2025 - VG 30 L 772/24 u.a.-, 14. März 2025 - VG 30 L 786/24 u.a. -, 13. Januar 2025 - VG 3 L 389/24 - juris, Rn. 58, und 4. Dezember 2025 - VG 3 L 557/25 - m. w. N.).

127

a) Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin für den aktuellen Berechnungszeitraum gebildeten Anteilquoten (s. Nr. 3.1 auf S. 3 der Anlage 1 zu den KapU) nicht zu beanstanden. Diese lauten wie folgt:

StudiengangAnteilquote (z[p]) / (festgesetzte)Zulassungszahl
Bachelor Psychologie0,474 / (126)
Master KliPP0,213 / (60)
Master Mind and Brain - Track Brain0,125 / (36)
Master Mind and Brain - Track Mind0,025 / (7)
Master Psychology0,163 / (45)
128

b) Die Einwände mehrerer Antragsteller*innen gegen die Bildung dieser Anteilquoten bleiben ohne Erfolg.

129

Anders als im Vorjahr erscheinen die nunmehr von der Antragsgegnerin gebildeten Quoten plausibel. Im Vorjahr hatte die Kammer insbesondere hinreichende sachliche Gründe dafür vermisst, dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für den Masterstudiengang KliPP auf (lediglich) 0,154 festgelegt hatte, obwohl die Quote früher immer deutlich höher war (zum Berechnungsstichtag 1. Januar 2022 betrug diese Quote beispielsweise 0,23). Mit der plötzlichen und deutlichen Verringerung der Anteilquote für den Masterstudiengang KliPP zum Wintersemester 2024/25 hatte die Antragsgegnerin zugleich die Anzahl der Studienplätze erheblich reduziert, die sie nach ihrer Satzung den Studienanfängerinnen und -anfängern zur Verfügung stellen wollte. Nachdem die Antragsgegnerin die Zulassungszahl für den Masterstudiengang KliPP zuvor über Jahre hinweg stets auf 60 Studierende im 1. Fachsemester zu jedem Wintersemester festgelegt hatte, hatte sie zum Wintersemester 2024/25 die Zulassungszahl auf lediglich 45 Studienanfänger*innen reduziert und ihre Ausbildungskapazität im Masterstudiengang KliPP damit erheblich vermindert. Dies war nicht nachvollziehbar, weil es sich um einen ihrer stets übernachgefragten Studiengänge handelte. Die Quoten im Wintersemester 2024/25 führten im Ergebnis dazu, dass einerseits Ausbildungskapazitäten in erheblichem Umfang fehlten, nämlich im Masterstudiengang KliPP, andererseits aber an anderer Stelle, wie etwa im Masterstudiengang „Psychology“, in beachtlichem Umfang ungenutzt blieben, was rechtlichen Bedenken begegnete (s. wegen der Einzelheiten die Beschlüsse der Kammer vom 13. März 2025 - VG 30 L 772/24 u.a.- und 14. März 2025 - VG 30 L 786/24 u.a. -).

130

Die nunmehr von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2025/26 und das Sommersemester 2026 gebildeten aktuellen Anteilquoten stehen jedoch - anders als im Vorjahr - wieder in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den festgesetzten Zulassungszahlen und der Nachfrage der Studierenden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die im letzten Jahr für den Masterstudiengang KliPP vorgenommene Reduzierung der Anteilquote und der Studienplätze im Wesentlichen wieder rückgängig gemacht und die Zulassungszahl wieder auf 60 (statt auf 45) festgesetzt.

131

Erfolglos bleiben auch Antragsteller*innen, die eine angebliche Nichtberücksichtigung der kostenpflichtigen Studiengänge („Bezahlstudiengänge“) „Beratung und Beratungswissenschaften“ und „Psychologische Psychotherapie“ im Rahmen der Kapazitätsberechnung und Anteilquoten rügen (s. hierzu bspw. die Schriftsätze vom 16. Februar 2026 in den Verfahren VG 30 L 279/25 u.a. -). Die Antragsgegnerin hat auf ihre entsprechenden Gebührensatzungen hingewiesen und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesen Studiengängen um kostenpflichtige, sich finanziell selbst tragende Angebote handelt, die bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben können und denen keine Anteilquote zuzuweisen ist.

132

12. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil:

StudiengangCNW bzw. Curricular anteilAnteilquoteGewichteter CA
Bachelor Psychologie3,090,4741,4647
Master KliPP(2,50 - 4,6667 % =) 2,39580,2130,5103
Master Mind and Brain - Track Brain(1,71 - 0,5155 =) 1,19450,1250,1493
Master Mind and Brain - Track Mind(1,69 - 0,7828 =) 0,90720,0250,0227
Master Psychology1,630,1630,2657
Ergebnis12,4127
133

13. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten (Gesamt-)Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel [5] der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Bachelorstudiengang Psychologie eine Basiszahl von ([316,546 LVS x 2 = 633,092] : 2,4127 x 0,474 =) 124,3775.

134

14. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge.

135

a) Zweck des Schwundausgleichs ist es, das Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit der gesamtem im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger*innen, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen werden, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens der Studierenden in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Dezember 2025 - VG 30 L 411/25 u.a. -).

136

Die Berechnung einer Schwundquote nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO dient dabei allein dazu, die infolge von Studienabbrüchen oder Hochschulwechseln herbeigeführte Entlastung des Lehrpersonals der Lehreinheit durch eine Erhöhung der Aufnahmequote für Studienanfänger*innen nutzbar zu machen. Eine solche Entlastung des Lehrpersonals tritt aber nicht ein, wenn die Hochschule den Schwund durch Zulassungen zu den höheren Semestern ausgleicht. Dabei ist ohne Belang, ob es sich bei diesen Studierenden um solche handelt, die sie zur Auffüllung der höheren Semester als Quereinsteiger oder Hochschulwechsler zu den Zwischensemestern zulässt, oder um solche, die sich nach einer Beurlaubung zurückgemeldet haben. Denn Beurlaubungen stehen einer Aufgabe des Studiums oder einem Hochschulwechsel nicht gleich. Vielmehr nehmen sie die Lehrleistungen der Hochschule - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - in gleicher Weise wie vor ihrer Beurlaubung (erneut) in Anspruch. Sie entlasten die Ausbildungskapazität der Hochschule deshalb nicht wie bei einer Aufgabe des Studiums oder einem Hochschulwechsel dauerhaft und sind aus diesem Grund auch nicht als „Abgänge“ anzusehen. Ob sich die (Wieder-)Aufnahme zu den im Falle von Jahreszulassungen regulären Zulassungssemestern oder zu einem der Zwischensemester vollzieht, ist für die Frage der Be- oder Entlastung des Lehrpersonals nicht von Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2012 - OVG 5 NC 49.12 u.a. - juris, Rn. 40 m. w. N.).

137

Das für die Berechnung der Schwundprognose entwickelte sog. Hamburger Modell - nach dem auch vorliegend der Schwund ermittelt wurde - ist zudem ein rechentechnisches Verfahren, das seine Akzeptanz vornehmlich daraus gewinnt, dass es seine prognostische Aussage ohne Überlagerung durch normative Erwägungen allein an das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden knüpft. Aus kapazitätsrechtlicher Sicht hängt die Verwertbarkeit der Bestandszahlen deshalb nicht davon ab, ob die in der Statistik über den Stand des jeweils vorangegangenen Semesters hinausgehend erfassten Studierenden zu Recht zugelassen worden sind. Die Auffüllung höherer Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus steigert zwar die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern und führt damit zu einer Verminderung oder unter Umständen auch zum vollständigen Wegfall eines „Schwundes“, dem ansonsten durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger*innen Rechnung zu tragen wäre. Dadurch werden die Bestandszahlen jedoch nicht unrichtig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 - juris, Rn. 13 m. w. N.). Hierdurch lassen sich auch - die vorliegend von einigen Antragsteller*innen angesprochenen - „Erfolgsquoten“ größer als 1,0 für vereinzelte Semesterübergänge ausreichend erklären.

138

b) Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin rechnerisch nachvollziehbar und beanstandungsfrei Schwundquoten nach dem Hamburger Modell für die ihrer Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge errechnet (s. Anlage 10 zu den KapU).

139

Sie durfte für die Berechnung auf den Studierendenbestand zu den genannten Stichtagen (den 31. Mai für ein Sommersemester und den 30. November für ein Wintersemester) abstellen, ohne die zu den Stichtagen ermittelten Zahlen nachträglich anzupassen oder zu verändern. Eine „konkretere“ Erhebung der Bestandszahlen, die auch die zahlenmäßigen Veränderungen vor und nach einem Stichtag aufnimmt, führt abgesehen davon, dass es angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung eine absolut richtige Schwundquote nicht gibt, keineswegs zu angemesseneren Ergebnissen und ist deshalb nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 7.09 - juris, Rn. 94, und 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 - juris, Rn. 6 ff. m. w. N.). Dabei können - wie vorliegend von der Antragsgegnerin - auch aus der Beurlaubung zurückkehrende und im Vergleichswege zugelassen Studierende mit ihrer jeweiligen Verweildauer berücksichtigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2012 - OVG 5 NC 49.12 u.a. - juris, Rn. 40, OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 3 M 186/18 - juris, Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.). Für die von einigen Antragsteller*innen behauptete unzulässige Mehrfachzählung von beurlaubten Studierenden gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat hierzu klargestellt, dass sie keine „aktiv“ beurlaubten Studierenden in ihre Bestandsstatistik aufnimmt, sondern nur solche, die nach der Beendigung der Beurlaubung aus dieser zurückkehren (wodurch sie wieder Ausbildungskapazität nachfragen).

140

Aufgrund der vorgelegten Bestandszahlen und deren Erläuterungen gab es für die Kammer auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin - wie von Antragsteller*innen beantragt - aufzufordern, weitere Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, etwa zu Zulassungen, zu Immatrikulationen im aktuellen Wintersemester 2025/26 oder in anderen (insbesondere früheren) Semestern, zu Auswahlquoten im Haupt- und Nachrückverfahren sowie zu Überbuchungen.

141

Ins Leere gehen auch die Behauptungen einiger Antragsteller*innen, die Antragsgegnerin sei nicht in der Lage darzulegen, zu welchem Bestand sie die Studierenden zähle, die aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen oder von Vergleichen im Rahmen gerichtlicher Verfahren immatrikuliert worden seien. Unklar sei, ob diese nun für das Wintersemester 2024/25 oder für das Wintersemester 2025/26 gezählt worden seien. Entgegen dieser Behauptungen hat die Antragsgegnerin insbesondere im Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 (s. dort S. 30 ff.) nebst Anlagen (s. die Anlagen 33 ff. zu den KapU) ausführlich und in rechtlich unbedenklicher Weise dargelegt, auf welche Weise sich ihr Studierendenbestand zusammensetzt und in welchen Semestern sie Studierende berücksichtigt hat, die aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen zugelassen wurden.

142

Bei dieser Ausgangslage zeigt auch das weitere Vorbringen einiger Antragsteller*innen unter Bezugnahme auf andere Entscheidungen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Schwundberechnung hätte die überproportional hohe Steigerung der Zulassungszahlen bei den Semesterübergängen und den ungewöhnlichen Schwundfaktor, der zum Teil größer als 1 sei, berücksichtigen müssen, keine konkreten Fehler bei der Berechnung der Schwundquote auf (s.o.).

143

c) Für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den zutreffend von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundquoten (s. Anlage 10 zu den KapU) somit folgende jährliche Aufnahmekapazitäten:

144

• Bachelor Psychologie: Basiszahl 124,3775 : 1 (Schwundquote = 1,003, also ≥ 1) = 124,3775, gerundet also 124 Studienplätze

145

• Master KliPP: Basiszahl 55,8912 : 0,9454 = 59,1191, gerundet also 59 Studienplätze

146

• Master Mind and Brain - Track Brain: Basiszahl von ([316,546 LVS x 2 = 633,092] : 2,4127 x 0,125 =) 32,8 : 0,9285 = 35,3258, gerundet also 35 Studienplätze

147

• Master Mind and Brain - Track Mind: Basiszahl von ([316,546 LVS x 2 = 633,092] / 2,4127 x 0,025 =) 6,56 : 0,9686 = 6,7727, gerundet also 7 Studienplätze

148

• Master Psychology: Basiszahl von ([316,546 LVS x 2 = 633,092] : 2,4127 x 0,163 =) 42,7712 : 0,9694 = 44,1213, gerundet also 44 Studienplätze.

149

15. Eingeschrieben sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistik mit dem Stand 27. November 2025 (s. die Anlagen 33 ff. zu den KapU) im ersten Fachsemester im Studiengang

150

• Bachelor Psychologie: 132 Studierende bei einer Kapazität von 124 und Zulassungszahl von 126

151

• Master KliPP: 64 Studierende bei einer Kapazität von 59 und Zulassungszahl von 60

152

• Master Mind and Brain - Track Brain: 38 Studierende bei einer Kapazität von 35 und Zulassungszahl von 36

153

• Master Mind an Brain - Tack Mind: 9 Studierende bei einer Kapazität und Zulassungszahl von jeweils 7

154

• Master Psychologie: 45 Studierende bei einer Kapazität von 44 und Zulassungszahl von 45.

155

Nach alldem sind bereits alle 126 Plätze für Studienanfänger*innen im Bachelorstudiengang Psychologie im Wintersemester 2025/26 vergeben, so dass die Antragstellerin / der Antragsteller keinen solchen Studienplatz beanspruchen kann.

156

Ohne Erfolg machen Antragsteller*innen mit Blick auf die bereits 132 zugelassenen und eingeschriebenen Studierenden unter anderem geltend, die Antragsgegnerin dürfe nicht bei einzelnen Verfahrensführungen im Wege von außergerichtlichen Vergleichen die Zulassung anbieten und die daraus entstehenden Immatrikulationen anderen Verfahrensführenden für das gleiche Semester nicht als Erschöpfung der Kapazitäten entgegenhalten. Zudem habe die Antragsgegnerin bereits eine Zulassung zum Wintersemester 2025/26 aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs ermöglicht (s. bspw. die Schriftsätze vom 16. Februar 2026 in VG 30 L 279/25 u.a.).

157

Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, in welchen Semestern Studierende geführt werden, die aufgrund von Vergleichen oder gerichtlichen Entscheidungen zugelassen wurden (s.o. und die Anlagen 33 ff. zu den KapU). Aus ihren Angaben geht hinreichend hervor, dass im Bachelorstudiengang Psychologie zum 1. Fachsemester zum Wintersemsester 2025/26 nur eine einzige Person (mit der Immatrikulationsnummer 5…) auf ihre Bewerbung zu diesem Wintersemester hin aufgrund einer außergerichtlichen, vergleichsweisen Zulassung immatrikuliert wurde. Hieraus können die Antragsteller*innen keine Ansprüche auf weitere vergleichsweise oder gerichtliche Zulassungen ableiten, zumal sie keine greifbaren Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht haben. Zudem wären auch ohne diese Person keine freien Studienplätze für Studienanfänger*innen verfügbar.

158

Im Übrigen dürfte es sich - ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme - bei dieser einen vergleichsweisen Zulassung zum Wintersemester 2025/26 um die Bewerberin im Verfahren VG 30 L 405/25 gehandelt haben. Diese Bewerberin war ursprünglich im regulären Auswahlverfahren im August 2025 von der Antragsgegnerin zugelassen worden. Im Anschluss daran wurde ihr dann von der Antragsgegnerin jedoch die Immatrikulation verweigert. Die Antragsgegnerin wurde dann im Oktober 2025 von der Kammer im Rahmen eines rechtlichen Hinweises gebeten zu prüfen, ob eine gütliche Einigung angeboten werden könne. Dem kam die Antragsgegnerin nach und ließ damit letztlich lediglich eine Bewerberin zu, die bereits einen Platz im regulären Auswahlverfahren erhalten hatte und der sie zunächst - voraussichtlich zu Unrecht - die Immatrikulation verweigert hatte.

159

16. Die oben dargestellten Überbuchungen der Studiengänge Psychologie (B.Sc.) und KliPP (M.Sc.) haben kapazitätsdeckende Wirkung.

160

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Überbuchungen willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnten, die Erfolgsaussichten klagender Studienbewerber*innen zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab: VG Berlin, Beschlüsse vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. -, und 4. Dezember 2025 - VG 3 L 557/25 - m. w. N.).

161

Zwar mag eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus können Antragsteller*innen jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihnen grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 - juris, Rn. 9, und VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Dezember 2025 - VG 30 L 293/25 - und 13. Januar 2025 - VG 3 L 389/24 - juris, Rn. 69).

162

17. Anhaltspunkte für noch frei gebliebene Ausbildungskapazitäten der Lehreinheit Psychologie gibt es nach den vorgelegten Daten zum Studierendenbestand in den einzelnen Fachsemestern der Studiengänge, die der Lehreinheit zugeordnet sind, nicht.

163

Es besteht demzufolge kein Anlass für eine etwaige Querverrechnung in der Lehreinheit (s. zu einer solchen Möglichkeit: VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - VG 3 L 557/25 -).

164

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes.

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