Verfahrenskostenhilfe in Familiensache KI-Titel
Verfahrenskostenhilfe · ZPO § 120a · Familiensache · Wirtschaftliche Bedürftigkeit
Familienrecht
Tenor
In der Familiensache
pp
Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Bonn, 30.10.2019 Amtsgericht