AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt.404 Beschluss

Verfahrenskostenhilfe in Familiensache KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · ZPO § 120a · Familiensache · Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Familienrecht

Tenor

In der Familiensache

pp

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Bonn, 30.10.2019 Amtsgericht