Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule KI-Titel
Eilbedürftigkeit · Anordnungsanspruch · Schulrecht · sonderpädagogischer Förderbedarf · Vorwegnahme der Hauptsache
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ besteht, zum Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460), und der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787).
Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll zudem die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der G…-Gemeinschaftsschule zunächst fünf Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Mithin standen insgesamt 20 Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, denen 28 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben, gegenüberstanden.
Zunächst bestehen keine Bedenken gegen eine wirksame Anmeldung der Kinder A.-Y.A., H.B., W.D. und J.F. Ihre Erziehungsberechtigten haben den für ihre Anmeldung erforderlichen Anmeldebogen (Schul 190a) ausgefüllt und mit der Förderprognose (Schul 190d) und dem Förderbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie bei der Anmeldung vorgelegt (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG i.V.m. § 35 Abs. 1 SopädVO). Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es nicht der Vorlage weiterer Formulare (Schul 160 und 190c). Insoweit zeigen die Antragsteller bereits nicht auf, inwieweit diese für die Auswahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler Verwendung hätten finden sollen, zumal die selbständige Erreichbarkeit der Schule nicht mehr zu den Aufnahmekriterien zählt. Auch gibt es nichts dagegen zu erinnern, dass die einzelnen Förderbögen der Bewerberkinder nicht dem Verwaltungsvorgang beigefügt sind. Denn für eine rechtmäßige Beteiligung am Aufnahmeverfahren kommt es nur darauf an, dass für die Bewerberinnen und Bewerber im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein Förderbescheid über einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorgelegen hat. Welchen darüber hinausgehenden Erkenntnisgewinn der Förderbogen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufnahme des jeweiligen Bewerberkindes haben soll, haben die Antragsteller im Übrigen auch nicht aufgezeigt.
Nach den rechtlichen Vorgaben waren weiterhin die Kinder S.A., M.B., B.S., P.V. und N.V. gemäß § 5 Abs. 10 Sek I-VO unabhängig von ihrem Förderschwerpunkt vorab bei der Platzvergabe zu bedenken, da sie bereits die Primarstufe der G…-Gemeinschaftsschule besucht haben.
Damit verblieben 15 Plätze für 23 Bewerberinnen und Bewerber. Die G…-Gemeinschaftsschule war demnach durch Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf übernachgefragt.
Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.
Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das in § 33 Abs. 5 SopädVO geregelte Auswahlverfahren von der Ermächtigungsgrundlage des § 39 Nr. 11 SchulG gedeckt. Danach wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmung der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weitere Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind.
Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei der Abfassung von § 33 Abs. 5 SopädVO nicht den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage entsprochen hat. Dem Verordnungsgeber ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Kriterien für die Auswahlentscheidung im Fall einer Übernachfrage ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2026 – OVG 3 S 125/25 –, juris Rn. 4; vgl. zur Gestaltungskompetenz des Verordnungsgebers, Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, 109. EL. Januar 2026, Art. 80 GG Rn. 119). Insofern ist nichts dagegen zu erinnern, dass er mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151, 154) die Auswahlkriterien neu geregelt und an dem Kriterium der selbständigen Erreichbarkeit der Schule bei der Auswahl unter Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht mehr festgehalten hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Verordnungsermächtigung das in Klammern aufgeführte Kriterium der Wohnortnähe lediglich beispielhaft für zu berücksichtigende Lebensbedingungen genannt, aber nicht zwingend vorgegeben ist. Ebenso ist unerheblich, dass das Differenzierungskriterium der selbständigen Erreichbarkeit bislang in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden ist.
Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der G…-Gemeinschaftsschule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung allerdings nicht vollständig eingehalten, ohne dass dem Antragsteller zu 1. daraus jedoch ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule erwächst.
Zunächst ist zwar nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
Bei danach weiterhin vorhandenen 15 Schulplätzen für 23 Bewerberkinder konnten die Kinder W.D. und M.F. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da sie im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden. Auch wenn die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller zu 1. habe zu einer an der G…-Gemeinschaftsschule aufgenommenen Mitschülerin aus der Grundschule ein geschwisterliches Verhältnis, gereicht ihnen dies nicht zum Vorteil. Denn unabhängig von dem Näheverhältnis der Kinder ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie gemeinsam in einem Haushalt leben.
Damit standen noch 13 Schulplätze bei 21 Bewerberkindern zur Verfügung. Von diesen Bewerberinnen und Bewerbern haben neun Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ und vier Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO steht diesen Kindern ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Gemeinschaftsschule zu, da an dieser – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – zum Schuljahr 2026/2027 für den sonderpädagogischen Förderbedarf mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ besondere Fördermöglichkeiten bestehen.
Zwar können grundsätzlich Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an jeder allgemeinen Schule im Rahmen der Frequenzvorgabe beschult und gefördert werden und zwar ungeachtet ihres jeweiligen Förderschwerpunktes (§ 37 Abs. 1 SchulG, § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO, s. auch VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2024 – VG 20 L 118/24 –, juris Rn. 18). Für die Berücksichtigung besonderer Fördermöglichkeiten ist daher weiterhin maßgebend, was im Schulprogramm festgelegt ist. Der Inhalt des Schulprogramms, mit dem eine Spezialisierung begründet wird, muss u.a. für die Eltern transparent sein. Ebenso wichtig ist die tatsächliche Situation an der jeweiligen Schule. In diesem Zusammenhang ist auf der Grundlage des vorhandenen Personals und seiner spezifischen (sonderpädagogischen) Qualifikation darzulegen, ob das Schulprogramm umgesetzt werden kann (s. dazu S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung; abrufbar über die Parlamentsdokumentation).
Der Annahme besonderer Fördermöglichkeiten steht vorliegend nicht entgegen, dass die ...-Gemeinschaftsschule, die aus der Fusion der Q…-Grundschule und der Q…-Gemeinschaftsschule entstanden ist, ausweislich ihrer Webseite (https://g_____-gemeinschaftsschule.de/leidideen/ abgerufen am 13. August 2026) noch kein eigenes Schulprogramm gemäß § 8 SchulG hat. Sie verweist dort mit dem Hinweis: „Ganz selbstkritisch müssen wir feststellen, dass es einer dringenden Überarbeitung unseres Schulprogramms bedarf. Wir werden uns an die Arbeit machen!“ auf das offenbar aus ihrer Sicht veraltete Schulprogramm der Q…-Schule aus dem Jahr 2018, in dem keine besonderen Fördermöglichkeiten aufgezeigt worden sind (s. https://www.bildung.berlin.de/Schulverzeichnis/schulprogramm.aspx, abgerufen am 13. August 2026).
Indes lässt alleine ein fehlendes, aktuelles Schulprogramm nicht die Schlussfolgerung zu, dass es an der G…-Gemeinschaftsschule keine besonderen Fördermöglichkeiten gibt. Vielmehr folgt aus der Gesamtschau der von der Schule dargestellten tatsächlichen Umstände, dass an der G…-Gemeinschaftsschule besondere Fördermöglichkeiten für die Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ vorhanden sind. Insoweit muss sich die Schule an ihren eigenen Angaben festhalten lassen.
Diese ergeben sich zunächst aus der eigenen Darstellung der Schule zum Thema Inklusion auf ihrer Webseite (s. dort, a.a.O., Mittelstufe, Schwerpunkte, Inklusion), die für alle Eltern zugänglich ist. Dort heißt es:
„(…) Für die Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung stehen zudem besondere Angebote zur Verfügung: Neben dem Lebenspraktischen-Unterricht (LPU) und dem Schwimmunterricht werden diese Schüler/innen im Rahmen des WP-Kurses Arbeitslehre III sowie durch zusätzliche Praktika intensiv auf das Berufsleben vorbereitet. Außerdem werden Musiktherapie und Snoozel-Stunden angeboten (..)“.
Ein Ausdruck ist auch dem von der Schule ausgefüllten Formular „Allgemeine Hinweise zur Aufnahme von sonderpädagogisch zu fördernden Schülerinnen und Schülern (Schul 161) als „Anlage 1 zu Anlage 14“ gesondert beigefügt, wobei die oben zitierte Passage zusätzlich mit einem Fettdruck versehen ist und damit besonders hervorgehoben wird.
Zudem wird auf dem Formular Schul 161 unter Ziffer 3 „Aussagen im Schulprogramm zur sonderpädagogischen Förderung“ erläuternd festgehalten: „Für die Mittelstufe gehört die Inklusion von Schüler:innen mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung seit mehr als 10 Jahren zum Programm der Schule. (siehe Anhang) Daher existieren etablierte passgenaue Angebote für diese Schüler:innen. (sieh Anhang)“. Darüber hinaus hat die Schule unter Ziffer 3 „besondere sonderpädagogische personelle Kompetenzen der Schule“ als sonderpädagogische Förderschwerpunkte, in denen die Schule besondere personelle Kompetenzen erworben hat „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ angekreuzt und hierzu ergänzend angemerkt: „langj. Erfahrung/Tradition, Verankerung im Kollegium, hohe Exp., 6 Sonderpäd. mit Fachkenntnissen, festes Konzept von Schulassistent:innen, Bibliothek/Inklusion, Beratungskonzept, Angebote siehe Anhang“.
Mit Blick auf diese Angaben der Schule vermag die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin übersandte Stellungnahme der Schulaufsichtsbeamtin vom 31. Juli 2026, in der besondere Fördermöglichkeiten an der G…-Gemeinschaftsschule verneint werden, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Zunächst bietet die von der Schulaufsichtsbeamtin angeführte fehlende Barrierefreiheit der Schule keinen Anlass, besondere Fördermöglichkeiten von vorneherein zu verneinen. Ferner ist zwar nichts dagegen zu erinnern, dass Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen grundsätzlich verpflichtet sind, die sonderpädagogische Förderung entsprechend den jeweils festgestellten Förderbedarfen sicherzustellen. Jedoch verfängt hier nicht schon der Verweis auf den Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ (s. auch § 12 Abs. 1 Satz 2 SopädVO), da sich dort die von der G…-Gemeinschaftsschule aufgeführten besonderen Fördermöglichkeiten nicht in Gänze wiederfinden. So sieht der Rahmenlehrplan für die Eingangsstufe bis Oberstufe bzw. Jahrgangsstufe 1 bis Jahrgangsstufe 10 (s. https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rahmenlehrplaene-sonderpaed, abgerufen am 13. August 2026) zwar unter anderem als Leitthema für den Unterricht „Der Mensch im Alltag“ vor, wobei hierunter Selbstversorgung, Freizeit, Wohnen, Zusammenleben und Mediennutzung gefasst werden (s. a.a.O. S. 23). Als eigener lebenspraktischer Unterricht – wie an der G…-Gemeinschaftsschule konzipiert – wird dieses Themenfeld im Rahmenlehrplan indes nicht aufgeführt. Auch gibt es laut Rahmenlehrplan (s. a.a.O. S. 72 ff) einen Musikunterricht. Dass dieser – wie an der G…-Gemeinschaftsschule – therapeutische Elemente beinhaltet, ist indes nicht ersichtlich. Hinsichtlich der beruflichen Orientierung ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass gemäß § 13a Abs. 1 Satz 6 Sek I-VO alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe mindestens an zwei Maßnahmen der beruflichen Orientierung teilnehmen. Diese sind im Landeskonzept berufliche Bildung Berlin näher aufgeführt (vgl. https://www.berlin.de/psw-berlin/berufliche-orientierung/landeskonzept/inhalt/ dort: 3.3), wobei bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf individuelle Anpassungen grundsätzlich möglich sind. Vorliegend zählen an der Bergmannkiez-Gemeinschaftsschule indes neben den im Rahmen des WP-Kurses III vorgesehenen Praktika auch weitere zusätzliche Praktika verbindlich zum Ausbildungsinhalt. Insoweit geht die Förderung an der G…-Gemeinschaftsschule über die grundsätzlich an allen Schulen für Kinder mit dem besonderen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bereitgestellten Fördermöglichkeiten hinaus, zumal zusätzlich auch Schwimmen und Snoozelstunden angeboten werden. Ferner bestehen für diesen Förderschwerpunkt an der G…-Gemeinschaftsschule unbestritten neben einer langjährigen Erfahrung/Tradition und Verankerung im Lehrerkollegium eine hohe Expertise von sechs Sonderpädagoginnen und -pädagogen mit entsprechendem Fachwissen und einem festen Konzept von Schulassistenten.
Auch der für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf mit Förderschwerpunkt „Lernen“ einschlägige gemeinsame Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg Jahrgangsstufe 1-10 (https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/faecher-rahmenlehrplaene/rahmenlehrplaene/klasse-1-10/, abgerufen am 13. August 2026) sieht die hier aufgeführten besonderen Fördermöglichkeiten nicht vor. Aus der Stundentafel für Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ (Anlage 3 a zur SopädVO) lassen sich diese ebenfalls nicht entnehmen.
Waren demnach die verbliebenen 13 Schulplätze vorrangig gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO an die 13 Kinder zu vergeben, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Lernen“ haben, bedurfte es für die Vergabe der verbliebenen Schulplätze keines Losverfahrens.
Der Antragsteller zu 1., der einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ hat, konnte vor diesem Hintergrund bei der Vergabe der Schulplätze im Ergebnis nicht berücksichtigt werden.
Etwas anderes ergibt sich ferner nicht deshalb, weil für den Antragsteller zu 1. nach dem Vorbringen der Antragsteller auch im Anmeldeformular (Schul 190a) wegen Orientierungsschwierigkeiten im öffentlichen Raum nur die G…-Gemeinschaftsschule erreichbar sein soll, da er dorthin von beiden Elternteilen auf deren Weg zur Arbeit begleitet werden kann. Abgesehen davon, dass damit nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SopädVO a.F. die Bejahung des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbständigen Bewältigung jedenfalls zweifelhaft gewesen wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 20 L 133/23 –, EA. S. 6) hat der Verordnungsgeber – wie bereits ausgeführt – von diesem Kriterium Abstand genommen. Im Übrigen besteht für den Antragsteller zu 1. die Möglichkeit sich um eine Schülerbeförderung bzw. Schulwegbegleitung (s. §§ 36 f. SopädVO) zu bemühen.
Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. in einem jüdisch-christlichen Elternhaus mit zwei Müttern aufwächst und sich selbst als queer bezeichnet, lässt sich keinem der festgelegten Aufnahmekriterien zuordnen und vermittelt ihm keinen vorrangigen Aufnahmeanspruch in die G…-Gemeinschaftsschule.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
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