BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Verfassungsrecht – Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.