Im Einzelfall besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10, da der Schüler nicht nicht in der …
Leitsatz
Im Einzelfall besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10, da der Schüler nicht nicht in der Jahrgangsstufe 10 erstmals in den Fächern Deutsch und Mathematik Defizite gezeigt hat, sondern in diesen Kernfächern durchschlagende Defizite aus der Jahrgangsstufe 9 mitgebracht hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach wegen einer von der Antragsgegnerin versagten Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium.
Die vom Antragsteller am Gymnasium gezeigten Leistungen wurden in den Zeugnissen zuletzt wie folgt bewertet (S. 6 f., 99 f., 105 ff. der Sachakte; Note mangelhaft nur hier hervorgehoben):
| 2023/2024 Klasse 8 | 2024/2025 Klasse 9 | 2025/2026 Klasse 10 | ||||
| Halbjahr | Halbjahr | Halbjahr | ||||
| Deutsch | 4 - | 4 - | 4 - | 5 + | 5 + | 5 |
| Mathematik | 5 + | 4 | 5 + | 5 | 5 - | 5 |
| Englisch | 4 + | 4 | 4 + | 4 | 4 | 4 |
| Spanisch | 4 + | 3 - | 4 - | 4 - | 4 + | 3 |
| Biologie | 4 | 4 | 3 | 3 | ||
| Chemie | 5 | 4 + | 4 | 4 - | 4 | 4 |
| Physik | 4 - | 4 | 5 | 5 + | 2 - | 3 |
| Informatik | 4 + | 4 | 4 - | 4 | 4 + | 4 |
| PGW | 5 | 4 - | 5 + | 4 - | 3 - | 3 |
| Geschichte | 4 - | 4 | 4 - | 4 - | 3 - | 3 |
| Geographie | 5 + | 5 + | 4 + | 3 | ||
| Sport | 2 - | 2 - | 2 - | 3 | 2 - | 2 |
| Philosophie | 4 + | 3 - | 4 + | 4 | ||
| Musik | 4 - | 4 - | 4 + | 4 | ||
| Bildende Kunst | 4 | 4 |
In den Zeugnissen der Klasse 9 sowie des ersten Halbjahrs der Klasse 10 war zur Schullaufbahn vermerkt, dass bei gleichbleibender Leistungsentwicklung der Erwerb des mittleren Schulabschlusses zu erwarten sei. Der Antragsteller erwarb gemäß Zeugnis der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss, ohne in die gymnasiale Oberstufe versetzt zu werden.
Der Antragsteller war eine ihm aufgrund Beschlusses der Zeugniskonferenz vom 8. Juli 2025 für die Fächer Deutsch und Mathematik angebotene Lern- und Fördervereinbarung nicht eingegangen. Erst aufgrund einer an einen Beschluss der Zeugniskonferenz vom 13. Januar 2026 anknüpfenden Lern- und Fördervereinbarung gemäß § 45 HmbSG hatte er Lernförderung durch Honorarkräfte in den Fächern Mathematik und Deutsch in Anspruch genommen.
Die Eltern beantragten für den Antragsteller unter dem 10./11. Juni 2026 (S. 75 ff. der Sachakte), eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zu genehmigen. Sie verwiesen insbesondere auf einen am 2. Juni 2026 erstellten Kurzbericht/Testbefund über eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Die Klassenlehrerin (S. 91 f. der Sachakte) vermerkte zu dem Antrag insbesondere, sie habe bei Gesprächen am 12. Januar 2024, 6. Juni 2024, 27. September 2024 mit E-Mails vom 9. Juni 2024 und 15. September 2025 auf Unterstützungsangebote hingewiesen. Für den Antragsteller sei am 25. September 2025 angegeben worden, dass keine ADHS-Erkrankung vorliege und weitere Termine nicht erforderlich seien. Die Zeugniskonferenz sprach sich unter dem 15. Juni 2026 (S. 84 ff. der Sachakte) gegen eine Wiederholung aus, da sie nicht davon ausgehe, dass eine Wiederholung zum Ziel der Versetzung in die Studienstufe führen würde. Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung lehnte den Antrag auf Wiederholung mit Bescheid vom 13. Juli 2026 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Schule habe im Zeitraum mehrjährig (teilweise) überfachliche bzw. fachliche Förderung in den Fächern Deutsch und Mathematik angeboten. Die Förderung habe zu keiner bzw. lediglich zu einer geringen Verbesserung der schulischen Leistungen geführt. In der langjährigen Leistungsentwicklung sei die beeinträchtigende Wirkung der angegebenen Antragsgründe nicht eindeutig erkennbar.
Der Antragsteller erhob am 24. Juli 2026 Widerspruch.
Der Antragsteller hat am gleichen Tag um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er bringt unter dem 24. Juli, 5. und 13. August 2026 vor, er habe insbesondere zu Beginn des Schuljahres, aber auch schon kurze Zeit davor nicht unerhebliche Schwierigkeiten gehabt, seine Leistungsfähigkeit in der Schule zu zeigen. Ende 2026 habe er eine medikamentöse Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung mit Stimulanzien (Medikanet retard) begonnen wegen einer zu diesem Zeitpunkt gestellten, am 2. Juni 2026 verschriftlichen Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Medikamente hätten unmittelbar Wirkung gezeigt in seinen bei den Prüfungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses stark verbesserten Leistungen (schriftliche Arbeiten in Deutsch 2 + und Mathematik 2 -). Seine langfristige Leistungsentwicklung lasse keine Rückschlüsse auf die mögliche Leistungsentwicklung in einem wiederholten Schuljahr zu. Eine Versetzung in die Oberstufe sei eine medizinisch-empirisch fundierte und absolut realistische Erwartung. Wie lange die festgestellte Erkrankung schon undiagnostiziert vorgelegen habe, lasse sich nicht abschließend bestimmen. Die Erkrankung habe sich gerade während des abgelaufenen Schuljahres erstmalig erheblich ausgewirkt, weil er in diesem Schuljahr erstmals die Leistungsanforderungen für den Weg zum Abitur nicht mehr erfüllt habe. Eine Anhörung nach § 28 HmbVwVfG sei bislang nicht erfolgt, was den Ablehnungsbescheid rechtswidrig werden lasse.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Erwägungen der Zeugniskonferenz sowie der Schulaufsicht. Es erschließe sich nicht, wie die Fachärztin eine sichere Prognose über die Versetzung in die Oberstufe habe abgegeben können. Ob die Medikamenteneinnahme sich tatsächlich positiv auf die MSA-Prüfung ausgewirkt habe, sei reine Spekulation. Seitens der Lehrerschaft werde das mangelnde Arbeitsverhalten des Antragstellers betont.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf Gerichts- und Sachakte Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der versagten Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung vor, bestimmt das Gericht aufgrund § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des vom Antragsteller vorgegebenen Zwecks erforderlich sind. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs, für den er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht.
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts liegen keine Umstände vor, aufgrund derer der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen könnte, die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholen zu dürfen. Sein Widerspruch vom 24. Juli 2026 gegen den Bescheid der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung vom 13. Juli 2026, mit dem er seinen Antrag vom 10./11. Juni 2026 auf Genehmigung einer Wiederholung weiterverfolgt, dürfte ohne Erfolg bleiben.
1. Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe findet eine Grundlage § 45 Abs. 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen erfüllt, schließen nach Satz 1 Schule und Schülerin bzw. Schüler unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten eine Lern- und Fördervereinbarung ab, in der die gegenseitigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden. Auf Antrag kann aufgrund Satz 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, in den Klassenstufen 9 und 10 jedoch nur, wenn ein höherer Schulabschluss oder die erstmalige Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erwarten ist. „Darüber hinaus“ können nach Satz 3 auf Antrag der Sorgeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung nach Satz 1 die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.
Die nähere Ausgestaltung erfahren die Voraussetzungen einer Wiederholung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 45 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 HmbSG durch Rechtsverordnung. Der Senat hat diese Ermächtigung mit der auf § 116 HmbSG beruhenden § 1 Nr. 15 Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht auf die Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Gesetz geregelt in § 12 Abs. 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy).
2. Formelle Aspekte vermögen dem Widerspruch - zumal in der Verpflichtungssituation - nicht zum Erfolg verhelfen. Die zuständige Behörde dürfte mit der nach § 39 Abs. 1 HmbVwVfG erforderlichen Begründung und ohne Verfahrensfehler den Antrag abgelehnt haben. Das gesetzliche Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG erfasst schon nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich in der Ablehnung eines Antrags auf einen begünstigenden Verwaltungsakt erschöpft (zum parallelen Bundesrecht: VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2026, 5 K 450/26, juris Rn. 45 f.). Unabhängig davon ist unerfindlich, wie formelle Gründe zu einem materiellen Anspruch auf Wiederholung verhelfen könnten.
3. Materiell dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht erfüllt sein.
a) Die Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 APO-GrundStGy dürften verfehlt sein.
Aufgrund dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie im Gymnasium nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung nach § 4 Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) nicht in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben oder schlechtere Noten entsprechend § 30 Abs. 3 und 4 APO-GrundStGy ausgleichen können,
Es fehlt dem Antragsteller bereits an einer mindestens einjährigen durchgängigen Teilnahme an einer besonderen Förderung, da diese in den Fächern Deutsch und Mathematik vom Antragsteller erst im letzten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 in Anspruch genommen wurde.
b) Den Anforderungen des § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy dürfte nicht genügt sein.
Schülerinnen und Schüler, die den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, können nach Satz 1 dieser Vorschrift mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Diese in Satz 1 vorausgesetzte Positivprognose ist in Satz 2 bis 5 an einen bestimmten Notenspiegel geknüpft, der dem entspricht, dass der erstrebte höhere Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe bereits fast erreicht worden sind. Die zugunsten der Schülerinnen und Schüler eingefügte Verordnungsvorschrift des § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy dürfte sich am Maßstab höherrangigen Rechts nur dann und soweit rechtfertigen können, wenn und wie bereits in dem fast-ausreichenden Notenspiegel ein wichtiger Grund nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbSG gesehen würde, der eine bessere Förderung erwarten ließe und er zugleich in typisierender Betrachtung eine Positivprognose nach § 45 Abs. 2 Satz 2 a. E. HmbSG trüge. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 APO-GrundStGy setzt die Positivprognose insbesondere voraus, dass die Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik „und einer im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache“ nach dem Maßstab der angestrebten Versetzung in die gymnasiale Oberstufe mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) bewertetet wurden. Diese Norm fordert ausreichende Leistungen in zwei von drei herausgehobenen Fächern, wobei stets Deutsch und Mathematik einzubeziehen ist und als drittes Fach nach Wahl eine durchgängig unterrichtete weitere Sprache. Es können nicht aus dem Kreis der vier Fächer Deutsch, Mathematik und den beiden am Gymnasium durchgängig unterrichteten weiteren Sprachen beliebig drei Fächer ausgewählt werden. Zu dieser Auslegung zwingt bereits der im Singular gehaltene Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 APO-GrundStGy „und einer […] weiteren Sprache“. Diese Auslegung bestätigt die Systematik, die wie in § 30 Abs. 4 Nr. 1 APO-GrundStGy hinsichtlich der besonders hervorgehobenen Fächer stets ausreichende Leistungen in zwei von drei herausgehobenen Fächern voraussetzt, nicht in zwei von vier Fächern genügen lässt.
Die Leistungen des Antragstellers wurden entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Satz 4 APO-GrundStGy in Mathematik und Deutsch und damit zwei von drei insoweit zu berücksichtigenden Fächern mit „mangelhaft“ (5) bewertet.
c) Die Anforderungen für eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 APO-GrundStGy dürften ebenso wenig verwirklicht sein.
Vorausgesetzt ist für Schülerinnen und Schüler (erstens) eine längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastung (zweitens) aufgrund oder wegen derer ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung erheblich erschwert war, (drittens) muss zu erwarten sein, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können, (viertens) muss die zusätzliche Erwartung bestehen, dass sie mit der besseren Förderung (einen bisher noch nicht erreichten Schulabschluss oder) die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwerben werden.
Zwar mag (erstens) die vorausgesetzte längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastung glaubhaft gemacht sein. Der Antragsteller dürfte an der unter dem 2. Juni 2026 attestierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leiden. Ausgehend von der fachärztlichen Stellungnahme vom 4. August 2026 dürfte die Erkrankung medikamentös behandlungsbedürftig sein mit direkt im zentralen Nervensystem wirkenden Stimulanzien.
Doch dürfte an der (zweitens) vorausgesetzten Ursächlichkeit fehlen. Im Einzelnen:
Das Gericht versteht das Tatbestandsmerkmal der erschwerten Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen dahingehend, dass es sich um eine besondere Ausnahmesituation im zurückliegenden Schuljahr gehandelt haben muss, die kausal für den Lern- und Leistungsrückstand geworden ist. Mit § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy soll ersichtlich ausnahmsweise solchen temporären unverschuldeten Problemen im zurückliegenden Schuljahr begegnet werden, die nicht durch Förderangebote und Nachteilsausgleiche für generelle oder chronische Probleme und Beeinträchtigungen aufgefangen werden können. Ein dauernder Zustand kann eine solche Ausnahmesituation grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahmesituation im zurückliegenden Schuljahr ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn eine Belastung nicht trennscharf mit dem Schuljahr einsetzte, sondern etwas früher, sich aber ersichtlich gerade während des Schuljahres erheblich erschwerend auswirkte Belastung (zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2024, 5 E 3807/24, juris Rn. 28 ff.)
Vorgetragen ist keine bestimmte krankheitsbedingte Erschwernis, die einen zeitlichen Bezug gerade zum vergangenen Schuljahr, dessen Wiederholung begehrt wird, aufwiese. Vorgetragen ist vielmehr ein Zustand unbekannter Dauer. Die Leistungsentwicklung nach dem für die Versetzung in die Oberstufe maßgeblichen gymnasialen Niveau lässt keine Dynamik erkennen.
Soweit der Antragsteller ausführt, er habe während des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 in den Prüfungen zum mittleren Schulabschluss stark verbesserte Leistungen gezeigt, was auf der Medikation beruhe, ist sein Erfolg beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses anzuerkennen. Maßgeblich sind insoweit aber die fachlichen Anforderungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses, nicht die Anforderungen zu einem erfolgreichen Besuch des Gymnasiums. Es besteht kein belastbarer Anhalt dafür, dass ohne die Medikation eine grundsätzlich dem Niveau des Gymnasiums entsprechende Leistungsentwicklung ausnahmsweise erheblich erschwert gewesen wäre. Das Abschlusszeugnis belegt, dass in der Jahrgangsstufe 10 nach dem Maßstab gymnasialer Anforderungen die Leistungen in Deutsch und Mathematik - nach wie vor - „mangelhaft“ (5) blieben.
Soweit der Antragsteller ausführt, seine Erkrankung habe sich gerade während des abgelaufenen Schuljahres erstmalig erheblich ausgewirkt, weil er in diesem Schuljahr erstmals die Leistungsanforderungen für den Weg zum Abitur nicht mehr erfüllt habe, trägt dies nicht aus, um die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy zu erfüllen. Dem Befund, dass der Antragsteller trotz seiner in der Jahrgangsstufe 9 gezeigten Leistungen in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums aufrückte, liegt keine Aussage über sein tatsächliches Leistungsbild, sondern allein über das rechtliche Prinzip Fördern statt Wiederholen zugrunde. Selbst bei groben Minderleistungen wird eine Jahrgangsstufe nicht ohne Antrag und nicht ohne Erfüllung der aus § 12 Abs. 2 bis 4 APO-GrundStGy folgenden Voraussetzungen wiederholt. Bei gleichbleibender Leistungsentwicklung ließen insbesondere die vom Antragsteller im ersten Halbjahr und insgesamt der Jahrgangsstufe 9 gezeigten Leistungen sowie auch die im ersten Halbjahr der Jahrgangstufe 10 gezeigten Leistungen gerade keine Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwarten. Seine Nichtversetzung in die gymnasiale Oberstufe mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 10 bietet vor diesem Hintergrund keinen Hinweis auf eine Ausnahmesituation. Die Schülerinnen und Schüler werden gemäß § 32 Abs. 1 APO-GrundStGy aus der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn sie (Nr. 1) in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note „ausreichend“ (4) erzielt haben oder schlechtere Noten gemäß § 30 Abs. 3 APO-GrundStGy ausgleichen können und (Nr. 2) kein Fall des § 30 Abs. 4 APO-GrundStGy vorliegt. Ein Leistungsstand entsprechend dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 hätte wegen der Note „mangelhaft“ (5) in mehr als zwei Fächern nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 APO-GrundStGy eine Versetzung ausgeschlossen. Ein Leistungsstand entsprechend der Jahrgangsstufe 9 und entsprechend dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 hätte eine Versetzung wegen der Note „mangelhaft“ (5) sowohl in Deutsch als auch Mathematik ausgeschlossen, ebenso wie es sich mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 10 verwirklicht hat. Der Leistungsstand des Antragstellers in Deutsch und Mathematik ist solide „mangelhaft“ (5), sowohl nach dem Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 9 als auch dem Abschlusszeugnis nach Jahrgangsstufe 10.
Zudem könnte (drittens) bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 dem Antragsteller zumindest keine seinen mehrjährigen Defiziten entsprechende bessere Förderung zu Teil werden.
Schließlich dürfte anknüpfend daran nicht die Erwartung geweckt sein, dass der Antragsteller mit einer besseren Förderung die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen würde. Im Einzelnen:
Die gesetzliche Grundlage einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nach § 45 Abs. 2 HmbSG ist - wie dargestellt - durch die Verordnung in zweierlei Richtungen konkretisiert. Im Rahmen des § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy ist die Voraussetzung einer Positivprognose mit einem typisierenden Notenspiegel verknüpft. Nach dieser Vorschrift ist ein fast-ausreichender Notenspiegel einerseits notwendig, andererseits aber auch hinreichend für einen Anspruch auf Wiederholung. Demgegenüber dürfte im Rahmen des § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy die (vierte) Voraussetzung einer Positivprognose ihre normative Steuerungskraft aufbauend auf der konturierten (ersten drei) Voraussetzungen gewinnen müssen. Die Positivprognose wird erst handhabbar gemacht durch eine Herleitung auf Grundlage der vorgenannten Tatbestandsmerkmale: In der Vergangenheit muss eine schwerwiegende Belastung zu einer erheblichen Erschwernis geführt und für die Zukunft muss eine bessere Förderung erwarten werden, so dass eine höhere Qualifikation prognostisch erreicht wird (zum Ganzen: dass der Antragsteller mit der besseren Förderung die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe (zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2024, 5 E 3807/24, juris Rn. 36)
Vorliegend dürfte sich gerade nicht darstellen, eine Positivprognose als vierte Voraussetzung anknüpfend an die ersten drei Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy herzuleiten. Der Antragsteller hat nicht erst in der Jahrgangsstufe 10 erstmals in den Fächern Deutsch und Mathematik Defizite gezeigt, sondern in diesen Kernfächern durchschlagende Defizite aus der Jahrgangsstufe 9 mitgebracht. Eine Wiederholung nur der Jahrgangsstufe 10 könnte bereits im Ansatz nicht den nachhaltigen Mangel an Fähigkeiten und Fertigkeiten auf gymnasialem Niveau in diesen Fächern beheben.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 38.4 und 38.5, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2024, 4 Bs 89/24, Beschl. v. 11.1.2022, 1 Bs 278/21 n. v.).