13den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 2026 - 13 W 19/26 -
Tenor
Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen - wenn überhaupt - eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Gründe
VerfGH 84/26.VB-2
VerfGH 85/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der E & S GmbH & Co. KG, Grefrather Weg 7, 50226 Frechen, vertreten durch die E & S Immobilien Anlagen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. Strehl und W. Erdtmann,
Beschwerdeführerin und Antragstellerin,
gegen
13den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 2026 - 13 W 19/26 -
14den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2026 - 13 W 19/26 -
15den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2026 - 15 T 47/25 -
16den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Januar 2026 - 26 C 30/25 -
17den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 1. Dezember 2025 - 26 C 30/25 -
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. September 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen - wenn überhaupt - eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |