Pflicht zur Veröffentlichung von Nachträgen bei Wertpapierprospekten KI-Titel
Vorlage: Handelsgerichts Wien
Prospektrichtlinie · Nachtrag zum Basisprospekt · ordnungsgemäße Veröffentlichung · Wertpapierprospekt · Anlegerinformation
Verfahren
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Rechtssache C-359/12
Michael Timmel
gegen
Aviso Zeta AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien [Österreich])
1. Die Prospektrichtlinie () sieht vor, dass beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren ein „Prospekt“ () erstellt werden muss, der die Angaben enthält, die erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Finanzlage des Emittenten sowie die mit den fraglichen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können (). Die Richtlinie schafft den rechtlichen Rahmen, und ihre Umsetzungsverordnung () enthält detaillierte Regeln in Bezug auf den Inhalt und das Format, in dem Angaben in einem Prospekt gemacht werden sollen. Die Regeln für die Erstellung eines Prospekts sind insofern paradox, als bestimmte „geforderte Angaben“ in jedem Prospekt enthalten sein müssen, aber die Umsetzungsverordnung vorsieht, dass solche Informationen (obwohl „gefordert“) nicht aufgenommen werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht bekannt waren und erst zum Zeitpunkt der Emission bestimmt werden können (). Somit könnte man sagen, dass die vorliegende Rechtssache eine kuriose Frage aufwirft – wie gefordert sind die „geforderten Angaben“?
2. Im Ausgangsverfahren macht Herr Timmel geltend, dass bestimmte Angaben, die grundsätzlich hätten veröffentlicht werden müssen, nicht in den Basisprospekt der von ihm gezeichneten Wertpapiere aufgenommen worden seien. Diese Angaben seien auch nicht in einem Nachtrag zum Basisprospekt enthalten gewesen, sondern in ein als „endgültige Bedingungen“ bezeichnetes Dokument aufgenommen worden, das den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Prospektrichtlinie zur Billigung vorgelegt worden sei. Herr Timmel leitete in der Folge ein Gerichtsverfahren ein und vertrat die Auffassung, der Prospekt sei nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden, so dass er zum Rücktritt vom Vertrag über den Erwerb der fraglichen Wertpapiere berechtigt sei. Vor diesem Hintergrund ersucht das Handelsgericht Wien um Hinweise zur Auslegung der Prospektrichtlinie und ihrer Umsetzungsverordnung. Im Wesentlichen möchte es wissen: Wann ist ein Emittent von öffentlich angebotenen Wertpapieren verpflichtet, einen Nachtrag zu einem Basisprospekt zu veröffentlichen, und wie wird ein Basisprospekt ordnungsgemäß in elektronischer Form veröffentlicht?
Prospektrichtlinie
3. Gegenstand der Prospektrichtlinie sind u. a. i) Inhalt und Aufmachung eines Prospekts (), ii) die Befugnisse und Regeln für die Billigung eines Prospekts durch die zuständigen nationalen Behörden (), iii) die Veröffentlichung eines Prospekts () und iv) Regeln für die gegenseitige Anerkennung, die gewährleisten, dass ein vom „Herkunftsmitgliedstaat“ () gebilligter Prospekt für öffentliche Angebote von Wertpapieren im gesamten Gebiet der Europäischen Union gültig ist.
4. Folgende Erwägungsgründe in der Präambel zur Prospektrichtlinie sind relevant. Im zehnten Erwägungsgrund heißt es, dass es das Ziel dieser Richtlinie und der in ihr vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen ist, den Anlegerschutz und die Markteffizienz sicherzustellen (). Im 19. Erwägungsgrund wird erläutert, dass die Anleger, da Anlagen in Wertpapieren mit Risiken behaftet sind, umfassend informiert werden müssen, um diese Risiken bewerten zu können. In Bezug auf Inhalt und Aufmachung eines Prospekts wird im 24. Erwägungsgrund ausgeführt, dass der Inhalt des Basisprospekts insbesondere der Flexibilität Rechnung tragen sollte, die in Bezug auf die Angaben zu den fraglichen Wertpapieren erforderlich ist. Im 34. Erwägungsgrund heißt es, jeder neue Umstand, der die Anlageentscheidung beeinflussen könnte und nach der Veröffentlichung des Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots eintritt, sollte von den Anlegern angemessen bewertet werden können und erfordert deshalb die Billigung und Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt.
5. In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden u. a. die folgenden Begriffe definiert. Der Ausdruck „Wertpapiere“ bezeichnet „übertragbare Wertpapiere“ (). Es wird unterschieden zwischen „Dividendenwerten“ und „Nichtdividendenwerten“ (). Ein „Emittent“ ist eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt (). Eine Person, die ein Angebot unterbreitet („Anbieter“), ist eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich anbietet (). „Angebotsprogramm“ bezeichnet einen Plan, der es erlaubt, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gattung dauernd oder wiederholt während eines bestimmten Emissionszeitraums zu begeben (). Ein „Basisprospekt“ schließlich ist ein Prospekt, der alle in den Art. 5, 7 und – im Falle eines Nachtrags – 16 der Richtlinie bezeichneten notwendigen Angaben zum Emittenten und zu den öffentlich anzubietenden oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren sowie, nach Wahl des Emittenten, die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält ().
6. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um öffentliche Angebote von Wertpapieren in ihrem Hoheitsgebiet ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts zu verbieten.
7. In Bezug auf Inhalt und Aufmachung eines Prospekts lautet die Grundregel in Art. 5 Abs. 1 der Prospektrichtlinie, dass er „sämtliche Angaben [enthalten muss], die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.“ () Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Prospektrichtlinie kann der Emittent den Prospekt i) als ein einziges, den Vorgaben von Anhang I der Richtlinie entsprechendes Dokument, ii) als drei Einzeldokumente, bestehend aus einem Registrierungsformular, einer Wertpapierbeschreibung und einer Zusammenfassung im Sinne der Anhänge II, III und IV der Richtlinie, oder iii) als ein Basisprospekt im Sinne von Art. 5 Abs. 4, das durch endgültige Bedingungen ergänzt wird, erstellen.
8. In Art. 5 Abs. 4 heißt es: „Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält: a) Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden; b) Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden, … Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß Artikel 16 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a).“
9. Art. 7 der Prospektrichtlinie sieht vor, dass ein Prospekt unabhängig von seiner Aufmachung die Angaben enthalten muss, die Anleger zur Bewertung von Risiken benötigen. Welche spezifischen Angaben aufzunehmen sind, wird in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt ().
10. Nach Art. 8 Abs. 1 müssen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sicherstellen, dass entweder a) die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Fall des Emissionskurses ein Höchstkurs im Prospekt genannt werden oder b) nach der Hinterlegung eines Dokuments, das den endgültigen Emissionskurs und die Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere bestimmt, innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen die Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere zurückgezogen werden kann.
11. Zur Veröffentlichung von Prospekten sieht Art. 14 vor, dass der Prospekt nach seiner Billigung durch die zuständigen Behörden des „Herkunftsmitgliedstaats“ dem Publikum z. B. durch den Emittenten oder den Anbieter so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen ist, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots gemäß einer der in Art. 14 Abs. 2 genannten Modalitäten (). In Art. 14 Abs. 2 Buchst. b heißt es, dass ein Prospekt in gedruckter Form als veröffentlicht gilt, wenn er „dem Publikum … kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wird“.
12. In Bezug auf Nachträge zum Prospekt bestimmt Art. 16 Abs. 1: „Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots bzw. der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten bzw. festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen, wie sie für die Verbreitung des ursprünglichen Prospekts galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.“
Umsetzungsverordnung
13. Die Umsetzungsverordnung legt die detaillierten Regeln in Bezug auf die in einen Prospekt aufzunehmenden Angaben fest (). In ihrem 21. Erwägungsgrund heißt es, dass ein Basisprospekt und seine endgültigen Konditionen die gleichen Informationen wie ein Prospekt enthalten sollten. Alle allgemeinen Grundsätze eines Prospekts gelten auch für die endgültigen Konditionen. Sind die endgültigen Konditionen indes nicht Gegenstand des Basisprospekts, müssen sie von der zuständigen Behörde auch nicht genehmigt werden. Der 25. Erwägungsgrund lautet: „Die verstärkte Flexibilität bei der Verbindung des Basisprospekts mit seinen endgültigen Konditionen im Vergleich zu einem einzigen Emissionsprospekt sollte den leichten Zugang der Anleger zu wichtigen Informationen nicht beeinträchtigen.“ Im 26. Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass in Basisprospekten auf leicht verständliche Art und Weise erläutert werden sollte, welche Informationen als endgültige Konditionen aufzunehmen sind. Dieser Anforderung sollte auf verschiedene Art und Weise nachgekommen werden können; z. B. könnte der Basisprospekt Lücken für Angaben enthalten, die noch in die endgültigen Konditionen aufzunehmen wären, oder er könnte eine Liste der noch fehlenden Informationen enthalten.
14. Nach Art. 1 der Umsetzungsverordnung enthält diese u. a. Bestimmungen über das Format eines Prospekts, die darin (gemäß Art. 7 der Prospektrichtlinie) aufzunehmenden Mindestangaben und die Methoden zur Veröffentlichung eines Prospekts, um sicherzustellen, dass er öffentlich verfügbar ist.
15. Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung trägt die Überschrift „In einen Basisprospekt aufzunehmende Mindestinformationen und seine entsprechenden endgültigen Konditionen“. Er sieht vor, dass ein Basisprospekt u. a. die in Anhang V, der in Art. 8 der Verordnung erwähnt wird, genannten Informationsbestandteile enthalten muss. Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung lautet: „Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, kann auf eine Angabe der Informationsbestandteile verzichten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts nicht bekannt sind und die lediglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden können.“ Gemäß Art. 22 Abs. 5 der Umsetzungsverordnung ist Folgendes in einen Basisprospekt aufzunehmen: i) die Angabe der Informationen, die in die endgültigen Konditionen aufzunehmen sind, und ii) die Veröffentlichungsmethode für die endgültigen Konditionen. Ist der Emittent zum Zeitpunkt der Genehmigung des Prospekts nicht in der Lage, die Veröffentlichungsmethode für die endgültigen Konditionen zu nennen, so ist anzugeben, wie das Publikum informiert wird und welche Methode für die Veröffentlichung der endgültigen Konditionen verwendet werden soll.
16. Art. 22 Abs. 7 der Umsetzungsverordnung bestimmt in Bezug auf die Veröffentlichung von Nachträgen: „Tritt ein in Artikel 16 Absatz 1 der [Prospektrichtlinie] genannter Fall in dem Zeitraum ein, der zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts und dem endgültigen Abschluss des Angebots für eine Wertpapieremission im Rahmen des Basisprospekts bzw. dem Zeitpunkt liegt, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf einem geregelten Markt beginnt, so hat der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Dies hat vor dem endgültigen Abschluss des Angebots oder der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel zu erfolgen.“
17. Art. 26 der Umsetzungsverordnung legt die Regeln fest, die für das Format des Basisprospekts und seine entsprechenden endgültigen Bedingungen gelten. Nach Art. 26 Abs. 5 sind die endgültigen Konditionen zum Basisprospekt in Form eines gesonderten Dokuments, das lediglich diese Konditionen enthält, oder durch ihre Einbeziehung in den Basisprospekt zu präsentieren.
18. Die Regeln für die Veröffentlichung eines Prospekts in elektronischer Form sind in Art. 29 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung enthalten, der verlangt, dass der Prospekt oder der Basisprospekt bei Aufrufen der relevanten Website leicht zugänglich sein müssen.
19. § 5 des Kapitalmarktgesetzes (KMG) sieht vor, dass Anleger, die Verbraucher () sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten können, wenn ein prospektpflichtiges Angebot ohne Veröffentlichung eines Prospekts oder die Angaben nach § 6 erfolgt. § 6 KMG bestimmt, dass bei wichtigen neuen Umständen, wesentlichen Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der fraglichen Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen können, ein Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen ist. Nach § 10 KMG gilt ein Prospekt u. a. als veröffentlicht, wenn er in elektronischer Form auf der Website des Emittenten und gegebenenfalls auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre veröffentlicht wurde.
20. Der Basisprospekt für das Wertpapier „Dragon FX Garant“ wurde vom Emittenten, der Lehman Brothers Treasury Co. BV (im Folgenden: Lehman Brothers), erstellt, die ihren Sitz zum hier relevanten Zeitpunkt in Amsterdam hatte. Der Prospekt wurde offenbar bei der Irischen Börse hinterlegt, die ihn am 9. August 2006 billigte (). Zu diesem Basisprospekt gab es am 29. August, am 6. September und am 26. September 2006 drei Nachträge. Ein Entwurf „endgültiger Bedingungen“ wurde am 19. September 2006 zugänglich gemacht; die Endfassung dieses Dokuments wurde am 4. Dezember 2006 herausgegeben.
21. Herr Timmel macht geltend, dass der fragliche Prospekt weder am Börsensitz noch am Sitz von Lehman Brothers oder deren Finanzintermediär ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Die Dokumente seien allerdings eine Zeit lang auf der Homepage der Luxemburger Börse abrufbar gewesen.
22. Das Auffinden und Abrufen der Dokumente habe einen Registrierungsvorgang vorausgesetzt. Nur zwei Dokumente pro Monat hätten gratis abgerufen werden können. Danach sei eine Gebühr für jedes abgerufene Dokument zu entrichten gewesen. In jedem Fall sei für den Abruf des als „endgültige Bedingungen“ bezeichneten Dokuments eine Gebühr zu entrichten gewesen. Der Registrierungsvorgang selbst sei aufwendig gewesen und habe das Lesen eines umfangreichen „Legal Disclaimer“ und die Angabe einer E-Mail-Adresse für den Erhalt einer Bestätigungsemail auf Englisch erfordert.
23. Am 30. Oktober 2006 zeichnete Herr Timmel 40000 Stück des Wertpapiers Dragon FX Garant zum Preis von 40800 Euro. Er erwarb die Wertpapiere am 1. Dezember 2006.
24. Herr Timmel macht nun geltend, dass der Basisprospekt keine Angaben zu ISIN () und Währung, keine Beschreibung der zugrunde liegenden Wertpapiere oder deren vergangener und künftiger Wertentwicklung sowie ihrer Volatilität und keine Angabe der Methode zur Berechnung der Rendite der fraglichen Wertpapiere enthalten habe. Deshalb wolle er vom Vertrag über den Kauf der Wertpapiere mit der Begründung zurücktreten, dass ein Verstoß gegen das Erfordernis der Veröffentlichung eines den §§ 5 und 6 KMG entsprechenden Prospekts vorliege.
25. Herr Timmel hat deshalb Klage vor dem Handelsgericht Wien erhoben, mit der er den Rücktritt vom Vertrag über den Kauf der fraglichen Wertpapiere und die Rückzahlung des Kaufpreises für diese Wertpapiere zuzüglich Zinsen begehrt. Nach Ansicht des nationalen Gerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Aviso Zeta AG (im Folgenden: Aviso Zeta oder Anbieter) dazu verpflichtet gewesen sei, die in Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung genannten Angaben zu veröffentlichen, die grundsätzlich gefordert, aber zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht bekannt gewesen seien. Daher stellt es folgende Fragen: 1. Ist Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung dahin gehend auszulegen, dass grundsätzlich zwingend aufzunehmende Informationen, welche zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts noch nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Prospektnachtrags bereits bekannt sind, in diesen aufzunehmen sind? 2. Findet die Ausnahmeregelung des Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung, wonach auf die Angabe der Informationsbestandteile im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 verzichtet werden kann, auch dann Anwendung, wenn diese (zwingend aufzunehmenden) Informationen vor dem Emissionsdatum, allerdings nach Veröffentlichung des Basisprospekts, in dem diese Informationen nicht enthalten waren, bekannt waren? 3. Kann man von einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung sprechen, wenn nur ein Basisprospekt ohne die zwingend notwendigen Informationen gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Umsetzungsverordnung insbesondere (bei Wertpapieren mit einer Stückelung von weniger als 50000 Euro) gemäß Anhang 5 veröffentlicht wurde und keine Veröffentlichung von endgültigen Bedingungen erfolgte? 4. Ist das in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 der Umsetzungsverordnung festgelegte Erfordernis, dass der Prospekt oder der Basisprospekt bei Aufrufen der Website, wo diese verfügbar gemacht werden, leicht zugänglich sein muss, erfüllt, a) wenn für die Abrufbarkeit, das Herunterladen sowie das Ausdrucken eine Registrierung auf der Website erforderlich ist, auf der der Abruf danach erfolgen kann, wobei für die Registrierung die Akzeptanz eines Disclaimers und die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse notwendig sind, oder b) wenn dafür ein Entgelt zu leisten ist oder c) wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf zwei Dokumente pro Monat begrenzt ist, aber für den Erhalt sämtlicher zwingender Informationen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Umsetzungsverordnung das Herunterladen von zumindest drei Dokumenten erforderlich ist? 5. Ist die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Prospektrichtlinie dahin gehend zu interpretieren, dass der Basisprospekt am Sitz des Emittenten und des Finanzintermediärs zur Verfügung gestellt werden muss?
26. Herr Timmel und Aviso Zeta (im Folgenden: Parteien des Ausgangsverfahrens), die Regierungen Belgiens, der Tschechischen Republik, der Niederlande und Portugals sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. In der Sitzung vom 11. September 2013 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die portugiesische Regierung und die Kommission mündlich verhandelt.
Einleitende Bemerkungen
27. Die belgische und die niederländische Regierung sowie die Kommission tragen vor, die Änderungsvorschriften () stellten die Regeln für die Art von Angaben, die in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden könnten, und die Unterscheidung zwischen diesem Dokument und einem Nachtrag zum Basisprospekt klar. Ich bin allerdings der Auffassung, dass die Sachlage im Fall von Herrn Timmel im Licht der im entscheidungserheblichen Zeitraum () geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen ist. Deshalb werde ich bei meiner Würdigung nicht auf die Änderungsvorschriften Bezug nehmen.
28. In dieser Hinsicht ist die Umsetzungsverordnung im Licht des allgemeinen Rahmens der Prospektrichtlinie auszulegen. Soweit der Wortlaut dieser beiden Maßnahmen ungenau ist, bedarf es einer Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der in Rede stehenden Rechtsvorschriften. Ich werde deshalb bei der Prüfung der vom nationalen Gericht aufgeworfenen Fragen auf den Kontext der in Rede stehenden Rechtsvorschriften eingehen, insbesondere auf den Zweck, dem das Format des Basisprospekts dient.
Die Gründe für das Format des Basisprospekts
29. Die Arten von Wertpapieren, die zur Beschaffung von Kapital verwendet werden, haben sich in mancher Hinsicht stark verändert, seit die holländische Ostindien-Kompanie davon im 17. Jahrhundert erstmals durch die Ausgabe von Aktien Gebrauch machte (). Die Finanzinstrumente haben sich weiterentwickelt, damit die Handelsunternehmen eine größere Flexibilität bei den Werkzeugen zur Beschaffung der von ihnen benötigten Mittel erlangen. Es gibt eine große Bandbreite solcher Werkzeuge, darunter mittelfristige Euro-Anleihen, gedeckte Optionsscheine oder Hypothekenpfandbriefe (). Sie können als Teil eines Angebotsprogramms begeben werden, bei dem Wertpapiere zu verschiedenen Zinssätzen und mit verschiedenen Rückzahlungsterminen öffentlich angeboten werden. Unter solchen Umständen sollte ein Anleger vor der Zeichnung in der Lage sein, die Art des Wertpapiers, das er erwerben möchte, z. B. ein Gläubigerpapier wie eine Anleihe (Note), sowie die Identität des Emittenten und eventueller Bürgen festzustellen. Allerdings ist es unter Umständen nicht möglich, ihm die Detailinformationen zur Verfügung zu stellen, die für den Abschluss der Transaktion erforderlich sind, wie beispielsweise den Zeitpunkt der Rückzahlung der Anleihe, den für sie gewährten Zinssatz oder sogar den Preis.
30. Eine Prüfung des den Erklärungen von Herrn Timmel beigefügten Prospekts zeigt, dass Lehman Brothers ein Programm auflegte, in dessen Rahmen mittelfristige „Notes“ () in einer Reihe von „Tranchen“ () begeben wurden.
31. Die EU-Vorschriften wurden bewusst so gefasst (), dass sie den Entwicklungen bei der Art und Weise der Kapitalbeschaffung durch Handelsunternehmen Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass Anleger Zugang zu hinreichenden Information haben, um ihnen eine Bewertung des Risikos zu erlauben, dem sie sich aussetzen. Die gewählten Strukturen spiegeln den politischen Wunsch wider, den Emittenten Spielraum in Bezug auf die Zusammenstellung der in Prospekten enthaltenen Angaben zu lassen. Gemäß Art. 5 der Prospektrichtlinie können Emittenten für den Prospekt ein Format wählen, das sich für die Art des Wertpapiers, das Gegenstand der Emission ist, am besten eignet (). Dreierlei steht zur Auswahl: i) ein einziges Dokument, ii) mehrere Einzeldokumente, bestehend aus einem Registrierungsformular, einer Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung (), oder iii) ein durch endgültige Bedingungen ergänzter Basisprospekt, welches das im vorliegenden Fall vom Emittenten gewählte Format war ().
32. Zweck des Formats des Basisprospekts ist es, einem Emittenten die Bürde der Veröffentlichung mehrerer Prospekte mit denselben allgemeinen Angaben zu erleichtern. Ein Basisprospekt erlaubt es dem Emittenten, ein der Billigung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unterliegendes Dokument zu erstellen, das Angaben zum Emittenten, zu etwaigen Bürgen und zu den fraglichen Wertpapieren enthält. Der gleiche Prospekt kann dann für beliebig viele innerhalb eines Programms begebene Tranchen verwendet werden. Nach Auffassung der Kommission und der Regierungen Belgiens, der Niederlande und Portugals ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 der Prospektrichtlinie, dass es sich bei Basisprospekt, Nachtrag und endgültigen Bedingungen grundsätzlich um mehrere Dokumente handelt. Somit sind Emittenten berechtigt, die endgültigen Bedingungen nach ihrer Wahl gesondert vom Basisprospekt vorzulegen, wie in Art. 26 Abs. 5 der Umsetzungsverordnung geregelt. Der Emittent hat die Wahl, die für den Abschluss der Transaktion notwendigen Details in Bezug auf die fraglichen Wertpapiere (wie beispielsweise den Preis oder die Menge an Wertpapieren je Tranche) dort anzugeben. Unter solchen Umständen werden die endgültigen Bedingungen bei den relevanten zuständigen Behörden nur hinterlegt und sind nicht Gegenstand eines Billigungsverfahrens.
Fragen 1 und 2
33. Mit den Fragen 1 und 2 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen Folgendes wissen: Müssen grundsätzlich (gemäß Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung) zwingend zu veröffentlichende Informationen, die dem Emittenten () zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts noch nicht bekannt sind, aber bis zur Veröffentlichung eines Nachtrags bekannt werden, in diesen (oder einen späteren) Nachtrag aufgenommen werden? Ist, falls dies zu verneinen ist, die Ausnahme vom Grundsatz der Verpflichtung zur Veröffentlichungspflicht zwingend aufzunehmender Informationen selbst dann anwendbar, wenn diese Informationen vor dem Zeitpunkt der Emission der in Rede stehenden Wertpapiere (jedoch nach Veröffentlichung des Basisprospekts) bekannt waren? Ich werde diese beiden Fragen zusammen prüfen.
34. Bei der Prüfung der Fragen 1 und 2 ist es erforderlich, die für die Veröffentlichung eines Nachtrags zu einem Basisprospekt geltenden Vorschriften und die Unterscheidung zwischen einem Nachtrag und den endgültigen Bedingungen zu berücksichtigen.
35. Der Gesetzgeber hat die Ausdrücke „endgültige Bedingungen“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. r und „geforderte Angaben“ in Art. 5 Abs. 3 der Prospektrichtlinie verwendet, sie aber weder dort noch in der Umsetzungsverordnung definiert. Darüber hinaus schweigen die fraglichen Rechtsvorschriften zur Unterscheidung zwischen Angaben, die i) im Basisprospekt, ii) in einem Nachtrag oder iii) in den endgültigen Bedingungen enthalten sein sollten.
36. In Fällen, in denen Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie, der die Veröffentlichung von Nachträgen regelt, nicht einschlägig ist, besteht keine ausdrückliche Pflicht, geforderte Angaben zu machen, die nach Veröffentlichung des Basisprospekts bekannt werden. Um eine solche Pflicht zu schaffen, müsste sie deshalb in die Umsetzungsverordnung hineingelesen werden.
37. Meiner Ansicht nach lässt es die Systematik der Rechtsvorschriften nicht zu, eine solche Pflicht in die Umsetzungsverordnung hineinzulesen. Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung legt die Regeln in Bezug auf die in einen Basisprospekt aufzunehmenden Mindestinformationen und die dazugehörigen endgültigen Bedingungen fest (). Der allgemeine Rahmen in Bezug auf die den Anlegern offenzulegenden Informationen ist in Art. 5 Abs. 1 der Prospektrichtlinie () zu finden. In diesem Zusammenhang enthält Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung eine konkrete Regelung für die in einen Basisprospekt aufzunehmenden Informationen. Diese Informationen sind je nach der Art der in Rede stehenden Wertpapiere unterschiedlich.
38. Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung erkennt an, dass bestimmte Angaben, obwohl grundsätzlich als „gefordert“ eingestuft, einem Emittenten möglicherweise nicht bekannt sind, wenn der Basisprospekt gebilligt wird, und dass bestimmte Informationen erst zum Zeitpunkt der Emission der fraglichen Wertpapiere bestimmt werden können (). Entsprechend kann ein Emittent nicht verpflichtet sein, Informationen offenzulegen, die ihm unbekannt sind und die er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht ermitteln kann. Es wird in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich jedoch notwendigerweise aus ihr, dass ein Emittent, wenn er die in Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung geforderten Angaben kennt oder bestimmen kann, diese Informationen im Basisprospekt veröffentlichen muss.
39. Anders als das vorlegende Gericht würde ich Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung nicht als Ausnahme oder Abweichung von der Verpflichtung in Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung einstufen, geforderte Angaben in einem Basisprospekt zu machen, da von niemandem verlangt werden kann, etwas offenzulegen, das ihm unzweifelhaft nicht bekannt ist. Art. 22 Abs. 2 scheint mir vielmehr zu bestätigen, dass eine solche Pflicht nicht bestehen kann, wenn ein Emittent die geforderten Angaben nicht kennt und nicht über sie verfügt.
40. Dann stellt sich die Frage, ob diese Informationen, wenn sie bekannt werden, in einem Nachtrag oder in den endgültigen Bedingungen veröffentlicht werden sollten.
41. Nach Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie muss „[j]eder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots … auftreten bzw. festgestellt werden“ (), in einem Nachtrag veröffentlicht werden.
42. Nachträge haben einen besonderen Zweck, wie im 34. Erwägungsgrund der Prospektrichtlinie erläutert wird. Dies wird in Art. 22 Abs. 7 der Umsetzungsverordnung bestätigt, der vorsieht, dass ein Nachtrag zu veröffentlichen ist, wenn im Zeitraum zwischen der Genehmigung des Basisprospekts und dem endgültigen Abschluss des Angebots für eine Wertpapieremission im Rahmen dieses Basisprospekts ein in Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie genannter Fall eintritt.
43. Sodann stellt sich die Frage, ob die Information, die nach der Veröffentlichung des Basisprospekts bekannt wird, so geartet ist, dass Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie zur Anwendung kommt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts, da es eine Würdigung der Beweise in Bezug auf die Art der Information und ihren Einfluss auf die Entscheidung eines Anlegers zur Zeichnung von Wertpapieren erfordert. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die fehlenden Angaben keine Auswirkungen auf die Anlageentscheidung gehabt hätten, aber für den Abschluss der fraglichen Transaktion erheblich sind, würde keine Verpflichtung bestehen, diese Angaben in einem Nachtrag darzulegen. Vielmehr wären die endgültigen Bedingungen das richtige Dokument.
44. Im Rahmen eines Angebotsprogramms wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist es zulässig, dass die endgültigen Bedingungen die für den Abschluss einer Transaktion notwendigen Details enthalten, wie beispielsweise den endgültigen Emissionskurs und/oder die Gesamtzahl der fraglichen Wertpapiere. Ob dies hier der Fall ist, muss das nationale Gericht klären.
45. Zur Systematik der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist festzustellen, dass es sich beim Basisprospekt und seinen Nachträgen um unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichen Funktionen handelt. Vorschriften für den Inhalt und das Format des Basisprospekts gelten nicht notwendigerweise auch für einen Nachtrag.
46. Der Basisprospekt und seine endgültigen Bedingungen sollen einem Prospekt gleichstehen, der veröffentlicht wird, wenn ein Handelsunternehmen eine einzige Emission von Wertpapieren zur Kapitalbeschaffung durchführt (). Ferner ist ein Emittent verpflichtet, im Basisprospekt die Art der Informationen anzugeben, die in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen sind (). Es gibt keine entsprechende Vorschrift, die Regeln für das Verhältnis zwischen den Nachträgen und den endgültigen Bedingungen aufstellen würde.
47. Diese Feststellung wird durch die weitere Analyse der Rechtsvorschriften bestätigt, die zwischen den in einen Basisprospekt und etwaige Nachträge aufzunehmenden Informationen und den Informationen, die in den endgültigen Bedingungen enthalten sein können, unterscheiden.
48. Erstens muss jeder Nachtrag – wie der Basisprospekt – von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gebilligt werden (), während es in der Prospektrichtlinie kein derartiges Genehmigungserfordernis für die endgültigen Bedingungen gibt. Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie bestimmt lediglich, dass die endgültigen Bedingungen, wenn ein öffentliches Angebot unterbreitet wird, den Anlegern zu übermitteln sind, sobald dies praktisch durchführbar ist und sofern möglich vor Beginn des betreffenden Angebots, und dass sie bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen sind.
49. Zweitens wird unterschieden zwischen der Art der Angaben, die in einen Nachtrag aufgenommen werden, und der Angaben, die in den endgültigen Bedingungen enthalten sind. So sind nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Prospektrichtlinie für den Fall, dass Angaben wie der endgültige Emissionskurs und das vom Angebot umfasste Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden können, die Kriterien und/oder Bedingungen, die diese Werte bestimmen werden, im Prospekt zu nennen.
50. Mir scheint, dass der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung trifft zwischen einerseits den Details, die notwendig sind, um eine bestimmte Transaktion abzuschließen (wie dem endgültigen Kurs der fraglichen Wertpapiere), und andererseits allgemeinen Angaben (wie einem möglichen Höchstkurs oder wie dieser bestimmt werden könnte). Die letztgenannten Angaben versetzen Anleger in die Lage, eine fundierte Bewertung der Risiken vorzunehmen, bevor sie sich zur Zeichnung entschließen, und erlauben es ihnen somit, Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen ().
51. Können bestimmte Angaben nicht in den Basisprospekt aufgenommen werden, weil sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dokuments nicht bekannt waren, werden aber später bekannt und können Auswirkungen auf die Bewertung der Wertpapiere haben, führt dies zur Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie, und ein Nachtrag muss veröffentlicht werden. Angaben zum endgültigen Emissionskurs sind jedoch anderer Natur. Sie sind eher für den Abschluss der konkreten in Rede stehenden Transaktion relevant als für die Bewertung der Wertpapiere und damit für die Entscheidung zur Zeichnung und Anlage.
52. Drittens sieht Art. 16 Abs. 2 der Prospektrichtlinie ein Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass dem Erfordernis, einen Nachtrag zu erstellen, nicht entsprochen wird. Es gibt aber kein entsprechendes Rücktrittsrecht, falls keine endgültigen Bedingungen hinterlegt werden.
53. Werden geforderte Angaben, die dem Emittenten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie fallen und daher nicht die Veröffentlichung eines Nachtrags erforderlich machen, nicht in einen Prospekt aufgenommen, ist dies folglich eine Ausnahme von der in Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung aufgestellten Verpflichtung zur Veröffentlichung geforderter Angaben. Ich bin der Ansicht, dass eine derartige Auslegung mit den Zielen der Richtlinie und ihrer Umsetzungsverordnung im Einklang steht.
54. Eine solche Auslegung würde die Ziele der Prospektrichtlinie, die Markteffizienz zu verbessern und zugleich die Beibehaltung strenger Aufsichtsbestimmungen zu unterstützen (), nicht beeinträchtigen. Sie steht auch im Einklang mit dem Ziel der umfassenden Information potenzieller Anleger, die in den endgültigen Bedingungen Zugang zu den Angaben hätten, die für den Abschluss der Transaktion erforderlich sind.
55. Ist es in Fällen, in denen ein Basisprospekt veröffentlicht wurde, i) wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, zulässig, von der Aufnahme geforderter Angaben in diesen Nachtrag auch dann abzusehen, wenn diese Angaben vor dem Zeitpunkt der Emission der fraglichen Wertpapiere bekannt waren? Oder darf ii) nur die Aufnahme von Angaben, die zum Emissionszeitpunkt bekannt wurden, in einen solchen Nachtrag unterbleiben?
56. Die Antwort auf diese beiden Fragen lautet ja bzw. nein.
57. Der Emissionszeitpunkt der Wertpapiere ist für die Frage, ob bestimmte Angaben in einen Nachtrag oder in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden sollten, unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die bekannt gewordenen Angaben ihrer Art nach in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie fallen und damit die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Nachtrags begründen. Dies festzustellen, ist Sache des nationalen Gerichts.
58. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Erfordernis, den Zugang von Anlegern zu Informationen zu gewährleisten, die ihnen die Risikobeurteilung ermöglichen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 erfüllt sind, ist somit ein Nachtrag zu veröffentlichen. Wenn nicht, ist eine gewisse Flexibilität erlaubt und geforderte Angaben, die zur Zeit der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren, können später in die endgültigen Bedingungen aufgenommen werden.
59. Daher ist Art. 22 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung dahin auszulegen, dass Informationen, die Anlegern gegenüber gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung grundsätzlich angegeben werden müssen und die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht bekannt waren, wohl aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags zu diesem Prospekt, nicht in den Nachtrag aufgenommen werden müssen, sofern sich aus den fraglichen Angaben nicht ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben ergibt, die die Beurteilung der Wertpapiere im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie beeinflussen könnten. Diese Ausnahme findet auch dann Anwendung, wenn die geforderten Angaben vor dem Zeitpunkt der Emission der betreffenden Wertpapiere (aber nach Veröffentlichung des Basisprospekts) bekannt werden.
Frage 3
60. Mit Frage 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine ordnungsgemäße Veröffentlichung vorliegt, wenn nur ein Basisprospekt ohne die geforderten Angaben gemäß Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung, insbesondere die im Schema in Anhang V aufgeführten Angaben (betreffend Wertpapiere mit einer Stückelung von weniger als 50000 Euro) veröffentlicht wurde und später keine Veröffentlichung von endgültigen Bedingungen (die diese Angaben vermutlich enthalten) erfolgte.
61. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts macht Herr Timmel im Ausgangsverfahren geltend, dass keine ordnungsgemäße Veröffentlichung des Basisprospekts an der Börse oder am Sitz von Lehman Brothers und deren Finanzintermediär erfolgt sei. Die fraglichen Dokumente seien eine Zeit lang auf der Website der Luxemburger Börse verfügbar gewesen. Im Basisprospekt, der den Erklärungen von Herrn Timmel beigefügt war, heißt es, dass das Dokument den zuständigen Behörden in Irland () zur Billigung vorgelegt worden sei. Das vorlegende Gericht hat jedoch in Bezug auf den Inhalt dieses Prospekts oder auf die Fragen, welcher Mitgliedstaat als „Herkunftsstaat“ im Sinne der Prospektrichtlinie anzusehen war und ob die in den fraglichen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren für die Billigung dieses Dokuments, etwaiger Nachträge und der endgültigen Bedingungen eingehalten wurden, keine Tatsachenfeststellungen getroffen.
62. Hinter der Frage des vorlegenden Gerichts steht die Annahme, dass die in Anhang V der Umsetzungsverordnung aufgeführten Angaben in die endgültigen Bedingungen statt in den Basisprospekt aufgenommen wurden. Um zu entscheiden, ob es rechtmäßig war, diese Angaben in die endgültigen Bedingungen statt in den Prospekt aufzunehmen, sollte das vorlegende Gericht zunächst feststellen, ob diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts bekannt waren. Zweitens sollte das vorlegende Gericht klären, ob im Basisprospekt im Einklang mit Art. 22 Abs. 5 der Umsetzungsverordnung angegeben wurde, dass diese Informationen später in die endgültigen Bedingungen aufgenommen würden. Drittens sollte das vorlegende Gericht prüfen, ob der Basisprospekt insofern den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genügte, als er nach Billigung durch die relevanten zuständigen Behörden veröffentlicht wurde.
63. Aus der Frage des vorlegenden Gerichts ergibt sich implizit, dass die geforderten Angaben nicht in einem Nachtrag enthalten waren. Mangels konkreter Feststellungen des vorlegenden Gerichts muss dennoch gefragt werden, ob die in Rede stehenden Angaben ihrer Art nach zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie hätten führen müssen und damit die Veröffentlichung eines Nachtrags erforderlich gemacht hätten.
64. Wenn nach der Tatsachenprüfung des vorlegenden Gerichts die geforderten Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts nicht bekannt waren und nicht unter Art. 16 Abs. 1 der Prospektrichtlinie fallen, wäre es zulässig, diese Angaben lediglich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen.
65. Anders als bei einem Basisprospekt oder einem Nachtrag müssen die zuständigen Behörden die endgültigen Bedingungen nicht billigen, bevor sie veröffentlicht werden. Für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung dieses Dokuments ist es den Anlegern zu übermitteln und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots (). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dem tatsächlich so war.
66. Folglich liegt bei einem Basisprospekt, das ohne die geforderten Angaben gemäß Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung, insbesondere ohne die im Schema in Anhang V aufgeführten Angaben, veröffentlicht wurde, eine ordnungsgemäße Veröffentlichung vor, wenn diese Informationen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts nicht bekannt sind und lediglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden können, sofern die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 5 der Umsetzungsverordnung erfüllt sind und die endgültigen Bedingungen im Einklang mit Art. 5 Abs. 4 der Prospektrichtlinie den Anlegern übermittelt und bei den relevanten zuständigen Behörden hinterlegt wurden, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wurde und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots.
Frage 4
67. Das vorlegende Gericht möchte hier wissen, ob ein Basisprospekt als potenziellen Anlegern bei Aufrufen der Website „leicht zugänglich“ angesehen werden kann, wenn der Emittent den Zugang von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, wie z. B. i) einer Registrierungspflicht oder ii) einer Registrierung, die die Akzeptanz eines Disclaimers und die Angabe einer E-Mail-Adresse voraussetzt, oder iii) der Zahlung eines Entgelts oder iv) keiner Gebühr, aber einer Beschränkung des freien Zugangs zu den geforderten Angaben im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung auf zwei Dokumente pro Monat.
68. Der Wortlaut von Abs. 1 Nr. 1 des Art. 29 der Umsetzungsverordnung, der die Veröffentlichung in elektronischer Form regelt, ist insofern eindeutig, als danach der Basisprospekt für einen Anleger bei Aufrufen der Website leicht zugänglich sein muss.
69. Eine einfache Registrierungspflicht scheint mir mit dieser Vorschrift vereinbar zu sein, wenn das Registrierungsverfahren für die Anleger unkompliziert ist. Dagegen halte ich eine Bedingung, wonach der Zugang zu einer Website eine Registrierung, die Akzeptanz eines Disclaimers () und die Angabe einer E-Mail-Adresse voraussetzt, für unvereinbar mit dem Konzept der leichten Zugänglichkeit.
70. Es ist zwar richtig, dass wir jetzt in dem gemeinhin so genannten „Informationszeitalter“ leben, doch folgt daraus – wie die Kommission und die niederländische Regierung ausführen – nicht, dass alle potenziellen Anleger eine E-Mail-Adresse haben. Eine solche Voraussetzung würde daher jeden Anleger, der E-Mail nicht nutzt, automatisch ausschließen.
71. Außerdem schafft die Auferlegung einer Verpflichtung, einen Disclaimer zu akzeptieren, eine Ungleichheit der Waffen, die im Widerspruch zu dem mit der Prospektrichtlinie verfolgten Ziel des Anlegerschutzes steht, da der Emittent (die Partei, die über die Informationen verfügt) tatsächlich in der Lage ist, dem Anleger diesen Disclaimer vorzuschreiben, der Anleger aber keinen Zugang zu notwendigen Informationen über potenzielle Investitionen erhalten kann, wenn er dem Disclaimer nicht zustimmt. Eine solche Voraussetzung wird potenzielle Anleger wahrscheinlich abschrecken und/oder (zumindest potenziell) den rechtlichen Schutz verringern, den sie andernfalls genießen würden.
72. Gemäß der Prospektrichtlinie ist eine Papierversion des Prospekts kostenlos zur Verfügung zu stellen (). Es stünde damit nicht im Einklang, wenn für den elektronischen Zugang zur Dokumentation eine Gebühr verlangt werden dürfte. Es liegt auf der Hand, dass das Erfordernis für Anleger, eine Gebühr zu entrichten, um Zugang zu einer Website zu erhalten, den Zugang behindert; dies ist daher nicht mit Art. 29 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung vereinbar.
73. Schließlich ist, wenn der freie Zugang auf zwei Dokumente pro Monat beschränkt wird, die vom Anleger benötigten Informationen aber in mehr als zwei Dokumenten enthalten sind, ein solches Erfordernis offenkundig unvereinbar mit der in Art. 5 Abs. 1 der Prospektrichtlinie niedergelegten Verpflichtung, dem Anleger in leicht zu analysierender und verständlicher Form die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für ein fundiertes Urteil benötigt.
74. Meines Erachtens ist es daher mit Art. 29 der Umsetzungsverordnung unvereinbar, den Zugang zu einem Prospekt oder einen Basisprospekt über eine Website von Voraussetzungen abhängig zu machen wie i) einer Registrierung, die die Akzeptanz eines Disclaimers und die Angabe einer E-Mail-Adresse voraussetzt, ii) der Zahlung eines Entgelts oder iii) der Beschränkung des freien Zugangs zu den geforderten Angaben im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Umsetzungsverordnung auf zwei Dokumente pro Monat.
Frage 5
75. Frage 5 betrifft Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Prospektrichtlinie, wonach ein Basisprospekt als dem Publikum zur Verfügung gestellt gilt, wenn er auf mehrere verschiedene Arten veröffentlicht wird (). Mit dieser Frage wirft das vorlegende Gericht das klassische Problem auf, wie eine Bestimmung des EU-Rechts auszulegen ist, wenn es Unterschiede zwischen den Sprachfassungen gibt. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Basisprospekt am Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss, oder ob eine Wahl in dem Sinne besteht, dass der Emittent die Dokumente entweder an seinem Sitz oder an dem des Finanzintermediärs zugänglich machen kann.
76. Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der deutschen Sprachfassung der Richtlinie Letzteres gilt. Dagegen verlangen die englische, die französische und die spanische Fassung der Richtlinie, dass die Dokumente an beiden Orten zugänglich gemacht werden ().
77. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (). Die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts schließt es daher aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet es, sie auf der Grundlage des wirklichen Willens des Gesetzgebers und des von ihm verfolgten Zwecks namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Amtssprachen auszulegen ().
78. Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens, der niederländischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission sollte Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass der Prospekt zugleich am Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären zur Verfügung stehen muss. Die belgische Regierung vertritt einen anderen Standpunkt. Ihrer Ansicht nach haben Emittenten nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Prospektrichtlinie eine Wahlmöglichkeit, und der Basisprospekt kann entweder am Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden.
79. Ich stimme der erstgenannten Ansicht zu. Da sich die alle gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen der Richtlinie unterscheiden, muss eine einheitliche Auslegung vorgenommen werden, die mit den Zielen und der Systematik von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Prospektrichtlinie im Einklang steht.
80. Meines Erachtens sollte ein Basisprospekt, wenn er dem Publikum in gedruckter Form zur Verfügung gestellt wird, zugleich am Sitz des Emittenten und beim Finanzintermediär verfügbar sein.
81. Diese Auffassung steht im Einklang mit den Zielen der Prospektrichtlinie. Wie die niederländische Regierung vorbringt, besteht eines dieser Ziele darin, für Markteffizienz zu sorgen, die dadurch erreicht wird, dass einem Emittenten eine für die in Rede stehenden Wertpapiere im gesamten Gebiet des Binnenmarkts gültige „Einmalzulassung“ erteilt wird (). Hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat und ist der Basisprospekt nur dort in gedruckter Form erhältlich, während die Wertpapiere durch Finanzintermediäre in anderen Mitgliedstaaten zum Kauf angeboten werden, in denen keine gedruckte Fassung dieses Prospekts erhältlich ist, werden Anleger in diesen Staaten benachteiligt. Dies liefe einem anderen Ziel der Richtlinie zuwider, nämlich dem des Anlegerschutzes.
82. Diese Auffassung ist auch mit der Systematik der Rechtsvorschriften vereinbar. Art. 14 Abs. 7 der Richtlinie bestimmt, dass im Fall der Veröffentlichung eines Prospekts in elektronischer Form dennoch auf Verlangen eines Anlegers eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Ich stimme der Kommission zu, dass Anleger ein solches Verlangen am Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären stellen können.
83. Es scheint mir daher sowohl mit den Zielen als auch mit der Systematik der Rechtsvorschriften im Einklang zu stehen, dass Papierversionen des Prospekts zugleich am Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären zur Verfügung stehen müssen.
84. Meiner Ansicht nach ist somit Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Prospektrichtlinie dahin auszulegen, dass der Basisprospekt am Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss.
85. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof daher die vom Handelsgericht Wien vorgelegten Fragen wie folgt beantworten: 1. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung ist dahin auszulegen, dass — Informationen, die Anlegern gegenüber gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung grundsätzlich angegeben werden müssen und die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht bekannt waren, wohl aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrag zu diesem Prospekt, nicht in den Nachtrag aufgenommen werden müssen, sofern sich aus den fraglichen Angaben nicht ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben ergibt, die die Beurteilung der Wertpapiere im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 beeinflussen könnten; — diese Ausnahme von der in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 809/2004 niedergelegten Verpflichtung zur Beibringung (geforderter) Informationsbestandteile auch dann Anwendung findet, wenn die (geforderten) Angaben vor dem Zeitpunkt der Emission der betreffenden Wertpapiere (aber nach Veröffentlichung des Basisprospekts) bekannt werden. 2. Wird ein Basisprospekt ohne die (geforderten) Angaben gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 809/2004, insbesondere ohne die im Schema in Anhang V dieser Verordnung aufgeführten Angaben, veröffentlicht, liegt eine ordnungsgemäße Veröffentlichung vor, wenn diese Informationen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts nicht bekannt sind und lediglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden können, sofern die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 5 dieser Verordnung erfüllt sind und die endgültigen Bedingungen im Einklang mit Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/71 den Anlegern übermittelt und bei den relevanten zuständigen Behörden hinterlegt wurden, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wurde. 3. Es ist mit Art. 29 der Verordnung Nr. 809/2004 unvereinbar, den Zugang zu einem Prospekt oder einem Basisprospekt über eine Website von Voraussetzungen abhängig zu machen wie i) einer Registrierung, die die Akzeptanz eines Disclaimers und die Angabe einer E-Mail-Adresse voraussetzt, ii) der Zahlung eines Entgelts oder iii) der Beschränkung des freien Zugangs zu den geforderten Angaben im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 809/2004 auf zwei Dokumente pro Monat. 4. Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/71 ist dahin auszulegen, dass der Basisprospekt am Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären zur Verfügung gestellt werden muss.