AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 312 Urteil

Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch entfallen, weil die Parteien auf diese gern

Familienrecht

Tenor

1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in Bonn unter der Heiratsregister-Nr.: XX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch entfallen, weil die Parteien auf diese gern. § 313a ZPO verzichtet haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.