Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch entfallen, weil die Parteien auf diese gern
Familienrecht
Tenor
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in Bonn unter der Heiratsregister-Nr.: XX/XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
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Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Scheidungsauspruch entfallen, weil die Parteien auf diese gern. § 313a ZPO verzichtet haben.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.