Eine erleichterte Nutzungsänderung nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB 1986 setzt nicht nur voraus, daß eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine erleichterte Nutzungsänderung nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB 1986 setzt nicht nur voraus, daß eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben erteilt worden ist, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sondern auch, daß das Vorhaben tatsächlich auch entsprechend genutzt worden ist.
Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle als Tischlerei stellt eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB 1986 dar.
§ 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB 1998 erleichtert nur Nutzungsänderungen, bei denen die neue Nutzung unter der Geltung des BauROG aufgenommen worden ist.
Ein einheitliches Zwangsgeld darf nicht für mehrere unterschiedliche Anordnungen angedroht werden.