Die zulässige einstweilige Anordnung hat in der Sache Erfolg
Tenor
1.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind K M, geb. ##.##.#### bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in der Hauptsache (AG Bonn , Az. 402 F 304/10 ) taufen zu lassen.
2.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die zulässige einstweilige Anordnung hat in der Sache Erfolg. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auf den Vater ist vor der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes vorliegend zunächst zu klären, ob die Eltern zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben werden. Dieses Elternrecht des Antragstellers folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Frage der Religionszugehörigkeit ist gerade bei unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Eltern von erheblicher Bedeutung, die bei noch ungeklärter elterliche Sorge nicht einseitig von einem Elternteil allein entschieden werden kann.
Verfahrenswert: 1500 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.