VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen …

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) des G…-Gymnasiums aufzunehmen,

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ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und das Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnt, nicht zugemutet werden kann.

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Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 3. und für ihn seine Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2., im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 an dem G…-Gymnasium (altsprachlicher Bildungsgang) beanspruchen können.

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Die Vergabe von Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) am G…-Gymnasium folgt § 56 Abs. 9 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) in Verbindung mit § 6 Abs. 10 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495, 496). Danach richtet sich bei einer Übernachfrage in einem in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:

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1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,

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2. Empfehlung der Schulart Gymnasium in der Förderprognose,

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3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.

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Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los (§ 6 Abs. 10 Satz 2 Sek I-VO).

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Am G…-Gymnasium wurden für die Aufnahme in den altsprachlichen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2026/2027 zwei Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Den danach insgesamt 64 Schulplätzen standen 101 Bewerberinnen und Bewerber gegenüber, die die Schule als Erstwunsch angegeben hatten.

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Mit der Anmeldung zur Aufnahme am G…-Gymnasium haben zwar alle Bewerberinnen und Bewerber als zweite Fremdsprache Latein und das für den altsprachlichen Bildungsgang der Schule verbindliche Wahlpflichtangebot gewählt. Allerdings konnten keine Berücksichtigung finden die Bewerberin A.A. (lfd. Nr. 2 der Schulamtsliste bzw. lfd. Nr. 6 der Liste der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank – LUSD), weil sie ihren Wohnsitz in Brandenburg hat, und der Schüler C.M. (lfd. Nr. 56 bzw. 222), weil er nicht über die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO erforderliche Empfehlung für die Schulart Gymnasium verfügt. Von den verbliebenen 99 Bewerberinnen und Bewerbern wurden zunächst 62 Kinder aufgenommen, die auf eine aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme von 4 oder 5 Punkten verweisen können.

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Die Vergabe der beiden verbliebenen Plätze war hiernach unter 18 Bewerberinnen und Bewerbern mit der Notensumme 6, zu denen auch der Antragsteller zu 3. gehört, mittels Durchführung eines Losverfahrens zu treffen. Hierbei hatte der Antragsteller zu 3. kein Losglück. Vorsorglich führte der Antragsgegner zur Ermittlung weiterer Nachrücker-Rangplätze noch weitere Losverfahren jeweils unter den Kindern mit höheren Notensummen durch.

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Das so durchgeführte Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller vorbringen, eine fehlerhafte vorrangige Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern sei „nicht auszuschließen“, zeigen sie konkrete Fehler nicht auf. Ein Fehler kann auch nicht etwa darin gesehen werden, dass der Auswahlvermerk – ohne dass die Antragsteller dies monieren – unzutreffend Bezug darauf nimmt, dass sich die Auswahl an der Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 24 Abs. 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 [GVBl. S. 16, 140], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2025 [GVBl. S. 495] – GsVO) und nicht an der Notensumme orientiert hat. Denn dies hat nicht zu einem anderen Auswahlergebnis geführt, da der beim Wechsel nach der Jahrgangsstufe 4 in einen grundständigen Zug nach § 24 Abs. 5 GsVO zu bildenden Durchschnittsnote der Förderprognose die Noten derselben Fächer zugrunde zu legen sind, deren Notensumme nach § 6 Abs. 10 Sek I-VO im Rahmen des Auswahlverfahrens maßgeblich ist.

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Ein Dokumentationsmangel ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Dokumentation ist nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei. Der Umstand, dass zur Anonymisierung der Lose die laufenden Nummern nach der vom Schulamt erstellten Bewerbungsliste verwendet worden sind, zeitigt keinen Rechtsfehler. Zwar liegt die Liste des Schulamtes nicht vor. Der Abgleich der Familiennamen der Bewerberkinder mit ihren jeweiligen laufenden Nummern lässt indes nachvollziehbar erkennen, dass letztere entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen vergeben worden sind. Zudem wurde die Richtigkeit der Zuordnung der gezogenen Lose zu den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Schulamtsliste durch die Unterschriften des Oberstufenkoordinators, der Schulamtsmitarbeiterin und der Schulsekretärin bestätigt. Ein Generalverdacht für eine Manipulation durch kollusives Zusammenwirken von drei Angehörigen des öffentlichen Dienstes besteht jedenfalls nicht.

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Es liegen danach keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Losnummern nachträglich willkürlich und in manipulativer Weise Bewerberinnen und Bewerbern zugeordnet worden sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26).

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