Das beschließende Gericht hält an seinem seit dem Beschluß vom 30.12.1982 (10 Ta 14/82 = Nds RPfl 83, 77) …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Das beschließende Gericht hält an seinem seit dem Beschluß vom 30.12.1982 (10 Ta 14/82 = Nds RPfl 83, 77) eingenommenen Standpunkt fest, daß der Gegenstandswert gemäß § 12 Abs 7 ArbGG stets auf den Dreimonatsbezug festzusetzen ist, wenn das Interesse des Klägers auf einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gerichtet ist (entgegen BAG, Beschluß vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369).