Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
2. Das Erfordernis des Wohnsitzes in der SBZ ist Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 BVFG. Wer bei seiner Flucht keinen in der SBZ gelegenen Wohnsitz verlassen hat, ist kein Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG, auch dann nicht, wenn er sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage entzogen hat.
3. Zur Unterscheidung zwischen politisch bedingten Bedrängnissen und persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten.