LG Freiburg (Breisgau) · Baden-Württemberg 4. Zivilkammer Beschluss LS

Zur Bedeutung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, wenn der Betreuer den Betreuten auf andere Hilfen …

Zur Bedeutung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, wenn der Betreuer den Betreuten auf andere Hilfen verweisen will

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz und das System anderer Hilfen entlasten den Betreuer dann nicht von seinen Pflichten zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten, wenn der Betreute erkennbar nicht in der Lage ist, andere Hilfen selbst wahrzunehmen oder im erforderlichen Maße dabei mitzuwirken.

2.

Das gleiche gilt, wenn andere Hilfestellen unmissverständlich mitteilen, dass sie das Gebotene nicht unternehmen können oder werden. Dann ist es Aufgabe des Betreuers als rechtlicher Vertreter des Betroffenen, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen.

3.

Bleibt der Betreuer gleichwohl und trotz entsprechender Hinweise des Betreuten oder Dritter untätig und hält er unkorrigierbar an seinem Standpunkt fest, liegt regelmäßig ein wichtiger Grund für seine Entlassung nach § 1868 Abs. 1 BGB vor, weil der Betreuer ungeeignet im Sinne von § 1816 Abs. 1 BGB ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 09.04.2025, Az. 131 XVII 141/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte Ziffer 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte Ziffer 2 wendet sich gegen seine Entlassung als rechtlicher Betreuer des Betroffenen.

2

Der im Jahr X geborene Betroffene gambischer Staatsangehörigkeit leidet am ehesten an einer psychischen Veränderung und Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit psychotischer Störung. Krankheitsbedingt sind Auffassung und Konzentration stark gemindert. Er war zuletzt mehrfach im ZfP Emmendingen geschlossen nach PsychKHG untergebracht und zeigt erheblichen Suchtdruck.

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Mit Beschluss vom 23.05.2024 richtete das Amtsgericht für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung ein und bestellte den Beteiligten Ziffer 2 zum Betreuer. Der Aufgabenkreis umfasste „Vermögenssorge ohne Kontozugriff, aber mit dem Recht der Einsichtnahme und Auskunft gegenüber Banken, Behörden und Versicherungen hinsichtlich sämtlicher Vermögenswerte inklusive Konto- und Finanzumsätze“, ausländerrechtliche Angelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten.

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Mit Beschluss vom 09.04.2025 hat das Amtsgericht den Beteiligten Ziffer 2 nach Einholung von Stellungnahmen der Betreuungsbehörde und des Verfahrenspflegers als Betreuer entlassen und den Beteiligten Ziffer 1 zum Betreuer bestellt. Auf die Begründung wird verwiesen.

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Hiergegen hat der Beteiligte Ziffer 2 mit Schreiben vom 14.04.2025 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 14.04.2025 ergänzend begründet. Hierauf wird verwiesen.

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Mit Beschluss vom 15.04.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - XII ZB 213/16, juris Rn. 5 mwN), aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Beteiligten Ziffer 2 zu Recht entlassen.

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1. Nach § 1868 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die Vorschrift korrespondiert mit § 1816 BGB, wonach zum Betreuer nur bestellt werden kann, wer geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt zum Betreuten zu halten. Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als ungeeignet nach § 1816 BGB erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZB 317/21, juris Rn. 14 - zu § 1908b BGB a.F.). Anzustellen ist eine Prognose, die auf Erkenntnisse der Vergangenheit und Gegenwart - auch aus anderen Betreuungsverfahren (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZB 317/21, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 346/16, juris Rn. 12) - gestützt ist, wonach der Betreuer in der gebotenen Gesamtschau voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1821 BGB folgenden Anforderungen nicht (mehr) erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZB 317/21, juris Rn. 12 und Rn. 14 mwN - zu §§ 1908b BGB a.F.; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1868 Rn. 2). Die Entlassung des Betreuers darf in der Regel erst erfolgen, wenn kein gleich geeignetes milderes Mittel besteht, um den Betreuer zur Erledigung der Angelegenheiten zum Wohle des Betreuten anzuhalten (vgl. BeckOGK/Schmidt-Recla, § 1868 BGB Rn. 10 mwN, Stand: 15.07.2025; BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZB 317/21, juris Rn. 14 mwN).

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2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist in der gebotenen Gesamtschau die Prognose gerechtfertigt, dass der Beteiligte Ziffer 2 zur Führung der Betreuung ungeeignet ist.

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a) Dem Beteiligten Ziffer 2 war die Vermögenssorge übertragen. Ausgenommen davon war lediglich die Befugnis des Beteiligten Ziffer 2, über das Konto des Betroffenen zu verfügen. Dem Beteiligten Ziffer 2 oblag es daher unter anderem, Sozialhilfe für den Betreuten zu beantragen (BeckOK BGB/Müller-Engels, § 1815 Rn. 8 mwN, Stand: 01.09.2025).

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aa) Der Beteiligte Ziffer 2 hat dies pflichtwidrig versäumt und das Notwendige für den Betroffenen nicht veranlasst. Er hat es trotz entsprechender Hinweise von dritter Seite unterlassen, den kontinuierlichen Bezug von Sozialleistungen für den Betroffenen sicherzustellen. Der Betreuer wurde bereits durch E-Mail der Sozialbetreuung für Wohnungslose Freiburg vom 27.08.2024 darauf aufmerksam gemacht, dass der Betroffene seit einiger Zeit „in Bezug auf seine Psychose abbaue“. Die Sozialbetreuung teilte mit, dass ihrer Ansicht nach Zweifel bestünden, ob der Betroffene krankheitsbedingt momentan zur Sicherstellung seiner finanziellen Versorgung in der Lage sei und regte beim Beteiligten Ziffer 2 an, die notwendigen Schritte einzuleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte Ziffer 2 hierauf etwas veranlasst hätte. Der Betreute bezog sodann offensichtlich seit November 2024 keine Sozialleistungen mehr, was dem mit Kontoeinsichtsrechten ausgestatteten Beteiligten Ziffer 2 nicht verborgen geblieben sein durfte. Auf Grund dieses Versäumnisses des Beteiligten Ziffer 2 steht im Raum, dass der Krankenversicherungsschutz des Betroffenen erloschen ist und er unter Umständen selbst die Kosten der Unterbringung im ZfP Emmendingen im März 2025 zu tragen hätte. Ob das tatsächlich der Fall ist, bedarf keiner Aufklärung, weil es für die Entlassung des Beteiligten Ziffer 2 genügt, dass Schaden des Betroffenen konkret zu besorgen ist.

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bb) Der Beteiligte Ziffer 2 handelte im März 2025 erneut pflichtwidrig, weil er auf die eindringlichen Hinweise des Sozialdienstes des … vom März 2025 nicht das Gebotene veranlasste.

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Mit E-Mail vom 24.03.2025 teilte der Sozialdienst des … dem Beteiligten Ziffer 2 unmissverständlich mit, dass der Betroffene der Unterstützung seines Betreuers bedürfe und die Fiktionsbescheinigung des Betroffenen ungültig geworden sei. Der Sozialdienst habe zwar selbst fristwahrend einen Bürgergeldantrag gestellt, jedoch fehle die dafür erforderliche Fiktionsbescheinigung. Der Betroffene sei krankheitsbedingt außer Stande, die Bescheinigung zu beschaffen und ebenso wenig in der Lage, die Antragsunterlagen selbstständig oder mit Unterstützung des Sozialdienstes auszufüllen, weil er auf Grund der bestehenden Krankheitssymptomatik stark eingeschränkt sei.

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Zwar übersandte der Beteiligte Ziffer 2 dann mit knapper E-Mail eine Mitteilung des Ausländeramtes der Stadt …, dass der Aufenthalt des Betroffenen bis zum 09.04.2025 verlängert sei. Weiteres veranlasste er aber nicht. Hinzu kommt, dass der vom Sozialdienst gleichwohl gestellte Antrag auf Leistungsbezug auch deswegen nicht bearbeitet werden konnte, weil hierfür die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht vorlagen, deren Beschaffung in den Aufgabenbereich des Betreuers fiel, nachdem der Betroffene dazu offenbar nicht in der Lage war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte Ziffer 2 die notwendigen Kontoauszüge beigebracht hätte, die zur Beantragung von Leistungsbezug notwendig sind. Der Beteiligte Ziffer 2 beschränkte sich darauf, die bislang von ihm bearbeiteten Unterlagen an den Sozialdienst zu senden. Das war in der konkreten Situation unzureichend.

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b) Der Beteiligte Ziffer 2 hat es außerdem seit Beginn der Betreuung trotz zahlreicher Aufforderungen und Erinnerungen sowie der Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 € versäumt, ein Vermögensverzeichnis zum Stichtag 23.05.2024 einzureichen. Wie die Kammer im Beschwerdeverfahren 4 T 14/25 ausgeführt hat, war der Beteiligte Ziffer 2 dazu verpflichtet und hielt trotz gegenteiliger Verfügungen des Amtsgerichts an seinem rechtsirrigen Standpunkt fest. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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c) Ebenso unzureichend hat der Beteiligte Ziffer 2 den ihm übertragenen Aufgabenbereich der Postkontrolle besorgt.

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aa) Die Übertragung der Postkontrolle erfolgt, wenn auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass der Betreuer die Vermögenssorge zum Wohl des Betroffenen ausüben kann, weil er andernfalls keine Kenntnis von und/oder keinen Zugang zu eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben, Mahnbescheiden etc. erhält (Gietl, in: Bauer/​Lütgens/​Schwedler, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, § 1815 BGB Rn. 43 mwN, Stand: 144. Lieferung, 6/​2023).

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bb) Dem ist der Beteiligte Ziffer 2 nicht ausreichend nachgekommen. Ausweislich des Berichts der Betreuungsbehörde vom 03.04.2025 teilte der Sozialdienst der Einrichtung … mit, dass sich sämtliche Post des Betroffenen beim Sozialdienst sammle und der Betroffene diese Post nicht abhole. Der Beteiligte Ziffer 2 habe die Weiterleitung verweigert. Daraus folgt, dass der Beteiligte Ziffer 2 die Umleitung der Post an sich nicht veranlasst hatte und jedenfalls nicht sichergestellt hat, dass der Inhalt der Post mit dem an Konzentrationsschwierigkeiten leidenden Betroffenen erörtert und das Notwendige veranlasst wurde. Womöglich auch deswegen verbüßte der Betroffene eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat in der Justizvollzugsanstalt …, weil nicht wenigstens Ratenzahlungen veranlasst wurden oder der Betreuer auf die Begleichung etwaiger Raten hinwirkte.

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d) Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte Ziffer 2 zur Rechtfertigung seiner Versäumnisse auf den Grundsatz der Erforderlichkeit, sieht den Sozialdienst des ZfP (und andere Hilfen wie den Dienst der OASE) in der Pflicht und meint, der Betreuer solle (und könne) solche Hilfen nicht ersetzen.

21

aa) Zwar gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung (vgl. Jürgens/Loer, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 1821 Rn. 8; BT-Drs. 19/24445, S. 251, 2. Absatz am Ende). Es kann im Beschwerdefall jedoch auf sich beruhen, ob der rechtliche Ausgangspunkt des Beteiligten Ziffer 2 zutrifft, vorrangig habe etwa der Sozialdienst des ZfP Leistungsanträge für den Betroffenen zu stellen, obwohl dieser nicht rechtlich für den Betroffenen handeln darf, da dem Sozialdienst (wie auch anderen Hilfeträgern) die Vertretungsmacht für den Betroffenen fehlt. Denn der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit vornehmlich solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 457 zur Begründung des Beschwerderechts der Staatskasse nach § 304 FamFG).

22

Der Erforderlichkeitsgrundsatz und das System anderer Hilfen entlasten den Betreuer aber dann nicht von seinen Pflichten zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten, wenn der Betreute erkennbar nicht in der Lage ist, andere Hilfen selbst wahrzunehmen oder im erforderlichen Maße dabei mitzuwirken. Das gleiche gilt, wenn andere Hilfestellen unmissverständlich mitteilen, dass sie das Gebotene nicht unternehmen können oder werden. Dann ist es Aufgabe des Betreuers als rechtlicher Vertreter des Betroffenen, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen. Das würde selbst dann gelten, wenn andere Stellen ihre Unterstützung zu Unrecht verweigern, weil andernfalls der Betreute Schaden erlitte, dessen Abwendung Aufgabe des Betreuers ist. Der gegenteilige Standpunkt des Beteiligten Ziffer 2 ist mit der gesetzlichen Konzeption der rechtlichen Betreuung unvereinbar und verliert das Wohl des Betroffenen aus dem Blick.

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bb) Im Streitfall konnte der Beteiligte Ziffer 2 deswegen nicht unter Verweis auf den Sozialdienst des ZfP untätig bleiben.

24

Aus den oben referierten Mitteilungen des Sozialdienstes des ZfP ergab sich sofortiger Handlungsbedarf des Betreuers, weil der Sozialdienst allein und ohne Unterstützung des Betreuers nicht in der Lage war, auf Grund der krankheitsbedingten Einschränkungen begründete Anträge für den Betroffenen zu stellen. Es bestand danach kein Zweifel für den Beteiligten Ziffer 2, dass der Betreute den Sozialdienst des ZfP krankheitsbedingt nicht ausreichend nutzen konnte. Ohne Erfolg macht der Beteiligte Ziffer 2 insoweit geltend, der Sozialdienst habe keine Nachweise für eigene „intensive“ Bemühungen oder das Unvermögen des Betroffenen erbracht. Die ganz erheblichen krankheitsbedingten Einschränkungen ergaben sich für den Betreuer nicht nur aus dem Sachverständigengutachten vom Mai 2024, sondern folgen aus dem Umstand, dass der Betroffene seit März 2025 im ZfP Emmendingen nach PsychKHG untergebracht war. Daher genügte die E-Mail des Sozialdienstes aus dem März 2025, um dem Beteiligten Ziffer 2 den dringenden Handlungsbedarf vor Augen zu führen.

25

cc) Soweit der Beteiligte Ziffer 2 sich zur Begründung seines Standpunktes auf BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 58/13 beruft, ist ein solcher Beschluss des Bundesgerichtshofs soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Die vom Beteiligten Ziffer 2 zitierte BT-Drs. 19/24445 befasst sich auf S. 400 mit den Änderungen des VBVG, nicht mit dem Erforderlichkeitsgrundsatz und enthält die vom Beteiligten Ziffer 2 referierten Passagen nicht. Im Übrigen zieht der Beteiligte Ziffer 2 daraus unzutreffende Rechtsschlüsse.

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3. Andere, mildere gleichwirksame Mittel als die Entlassung des Beteiligten Ziffer 2 als Betreuer bestehen nicht. Ge- und Verbote des Betreuungsgerichts versprechen im Beschwerdefall keinen Erfolg.

27

Der Beteiligte Ziffer 2 hielt auch nach den Hinweisen der beteiligten Stellen und Behörden unkorrigierbar an seinem rechtsirrigen Standpunkt fest, er dürfe den schwer beeinträchtigten Betroffenen auch dann auf andere Hilfen verweisen und sich mit deren „Aktivierung“ begnügen, wenn der Betroffene krankheitsbedingt gar nicht in der Lage ist, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder wenn Hilfedienste dem Beteiligten Ziffer 2 unmissverständlich mitteilen, dass ohne seine Mitwirkung und Vertretung des Betroffenen dessen Belange nicht besorgt werden können. In der Beschwerdeschrift wirft der Beteiligte Ziffer 2 der Betreuungsbehörde insoweit unqualifizierte Stellungnahmen, die grundlegende Verkennung von Prinzipien des Betreuungsrechts und strukturelles Versagen vor und reagierte gegenüber dem Sozialdienst des ZfP mit Dienstaufsichtsbeschwerden. Das lässt in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass der Beteiligte Ziffer 2 auch künftig nicht erwägt, seinen Standpunkt zu überdenken und in vergleichbaren Fällen, die angesichts der schweren Erkrankung des Betroffenen jederzeit auftreten könnten, das für den Betreuten Notwendige zu veranlassen.

28

4. Die Verfahrensrügen des Beteiligten Ziffer 2 greifen ebenfalls nicht durch.

29

Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreuungsgericht den Betroffenen nicht gesondert zum Betreuerwechsel angehört hat. Davon durfte das Betreuungsgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 2 FamFG absehen, weil der Betroffene nach der Mitteilung des Verfahrenspflegers die Entlassung des Beteiligten Ziffer 2 wünschte, mit der Bestellung des Beteiligten Ziffer 1 als Betreuer einverstanden war und dieser Wunsch nach Einschätzung des Verfahrenspflegers hinreichend belastbar war. Ob von der Anhörung wegen unwesentlicher Erweiterung der Betreuung abgesehen werden konnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil der Beteiligte Ziffer 2 sich ausweislich der Beschwerdeschrift vom 14.04.2025 nur gegen seine Entlassung wendet.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. § 25 Abs. 2 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, weil der Beteiligte Ziffer 2 die Beschwerde erkennbar nur im eigenen Interesse eingelegt hat.

31

Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

32

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

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