Auch in § 181 Abs. 3 Satz 1 BBG wird vorausgesetzt, daß der Betroffene im deutschen öffentlichen Dienst als …
Leitsatz
1. Auch in § 181 Abs. 3 Satz 1 BBG wird vorausgesetzt, daß der Betroffene im deutschen öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist (im Anschluß an das Urteil des BVerwG vom 27.08.1964, II C 45.63, zu der ähnlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131).
2. Eine Tätigkeit beim "Städtischen Detailhandel mit Lebensmitteln" in Danzig in den jahren 1952-1958 stellt keine mit dem öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik vergleichbare bzw. "gleichartige" Beschäftigung dar.
3. Bei der Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG kommen Tätigkeiten, die nach deutschen Gepflogenheiten niemals im Beamtenverhältnis, sondern in einem Vertragsverhältnis ausgeübt werden, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.11.1961, NDBZ 1962 S. 200).