OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die §§ 12, 15a BSHG scheiden als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Leistung zur Sicherung der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die §§ 12, 15a BSHG scheiden als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Leistung zur Sicherung der Unterkunft (als Zuschuß) aus, wenn die beantragte Hilfe im Einzelfalle erkennbar eine Vermögensbildung oder -mehrung mit sich bringen würde.

2. Da der Anschluß eines Hausgrundstücks an die zentrale Wasserversorgung regelmäßig wertsteigernd wirkt, können die dafür erforderlichen Aufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nur darlehensweise übernommen werden.