Die Antragsgegnerin machte mit Bekanntmachung vom … die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung gemäß § 130a …
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € ....
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin machte mit Bekanntmachung vom … die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V im Zwei-Partner-Modell für mehrere Arzneimittelwirkstoffe und -wirkstoffkombinationen im offenen Verfahren europaweit mit einer Laufzeit von zwei Jahren und der Option der einmaligen Verlängerung um ein Jahr bekannt (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: …). Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist Los 42 mit dem Wirkstoff E. in der generischen Indikation zur Behandlung der akuten lymphatischen Leukämie (im Folgenden kurz: ALL).
Der Wirkstoff E., der selbst nicht patentgeschützt ist, wird zur Herstellung von Arzneimitteln zur Behandlung von ALL und der chronischen myeloischen Leukämie (im Folgenden CML) verwendet. In dieser Verwendung besteht ein Anwendungspatent, dessen Inhaberin die Antragstellerin ist, während im patentfreien Indikationsbereich ALL verschiedene Generika zugelassen sind. Die Antragstellerin vertreibt das für beide Indikationen zugelassene Medikament mit dem Wirkstoff E. unter dem Namen T..
Den auf die behauptete Verletzung verschiedener vergaberechtlicher Vorschriften gestützten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 16. Januar 2020 (VK 1 93/19) zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat den Beschluss der Vergabekammer aufgehoben, die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und dieses bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen, sowie die Antragsgegnerin aufgefordert, zum Gegenstandswert Stellung zu nehmen.
Die Antragsgegnerin hat das Umsatzvolumen für den Vertragszeitraum unter hälftiger Berücksichtigung des optionalen Vertragszeitraums auf € ... ohne gesetzliche Umsatzsteuer geschätzt. Bei der Ermittlung des Auftragswerts hat sie die am nach den Vergabeunterlagen maßgeblichen Stichtag in Vertrieb befindlichen PZN ermittelt und die auf Basis der Nettokosten jeweils preisgünstigste PZN berücksichtigt. Dem ist die Antragstellerin insoweit entgegengetreten, als sie die Auffassung vertritt, dass bei der Auftragswertschätzung die gesetzliche Umsatzsteuer zu berücksichtigen und auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens (ApU) abzustellen sei.
II.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.
Demnach beträgt der Gegenstandswert im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren 5 % der Bruttoauftragssumme, wobei grundsätzlich die Bruttoangebotssumme des die Nachprüfung begehrenden Bieterunternehmens maßgeblich ist. Liegt - wie hier - ein solches Angebot nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2016, VII-Verg 12/16). Hierfür bietet insbesondere die Schätzung des Auftraggebers einen hinreichenden Anhaltspunkt (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2016, VII-Verg 12/16 und vom 11. Mai 2011, VII-Verg 1/11 - juris, Rn. 44; Fölsch in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 50 Rn. 25). Bei der Schätzung des Umsatzvolumens für das streitgegenständliche Los 42 war von einem Zeitraum von zwei Jahren und der Hälfte des optionalen Vertragsverlängerungszeitraums von einem Jahr auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2014, X ZB 12/13; Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020, VII-Verg 26/19). Dieser Betrag ist entsprechend der durchschnittlichen Umsetzungsquote zu reduzieren (Senatsbeschluss vom 18. April 2018, VII-Verg 56/17 - juris, Rn. 25).
Auf der Grundlage dieser Maßgaben hat die Antragsgegnerin den im Los 42 zu erzielenden Umsatz auf € ...geschätzt und diesen Betrag unter Berücksichtigung der Umsetzungsquote von ca. 70 % reduziert. Diese Schätzung lässt Fehler nur insoweit erkennen, als die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % nicht berücksichtigt wurde. Damit ergibt sich eine Auftragssumme von € ... (€ ... + € ... [19 % von € ...]), unter Berücksichtigung von 70 % (Umsetzungsquote) € ....
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin jedoch nicht gehalten, ihrer Schätzung die von der Antragstellerin geforderten Abgabenpreise zugrunde zu legen, weil sich die Schätzung nach objektiven Kriterien richtet und an dem für die Schätzung maßgeblichen Zeitpunkt - dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung (vgl. § 3 Abs. 3 VgV) - die teilnehmenden Bieterunternehmen nicht feststanden.
Zudem ist bei Vergabeverfahren, bei denen - wie hier im ausgeschriebenen Zwei-Partner-Modell - mehrere Bieter als Zuschlagsempfänger vorgesehen sind, die Auftragssumme entsprechend der Anzahl der in Betracht kommenden Zuschlagsempfänger zu teilen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011, VII-Verg 1/11 - juris, Rn. 47).