Die Voraussetzungen des § 3a Abs 1 Buchst b WoZuG (AusÜbsiedWOG) liegen vor, wenn die Spätaussiedler nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen des § 3a Abs 1 Buchst b WoZuG (AusÜbsiedWOG) liegen vor, wenn die Spätaussiedler nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.3.1996 an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Wohnort ständigen Aufenthalt genommen haben.
2. Zur nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe im Sinne des § 3a Abs 1 S 2 WoZuG (AusÜbsiedWOG) zählen die Aufwendungen einer (Familien-)Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten, wenn die Spätaussiedler in dem Bundesland, in das sie zugewiesen worden sind, eine Unterkunft bislang nicht hatten.