Bei der Bewertung von Unternehmensanteilen zur Bestimmung des Geschäftswerts der Beurkundung eines …
Leitsatz
Bei der Bewertung von Unternehmensanteilen zur Bestimmung des Geschäftswerts der Beurkundung eines Ehevertrages kann der Kaufpreis zu berücksichtigen sein, den für Unternehmensanteile zu zahlen sich ein Investor in einem kurze Zeit später abgeschlossenen Vertrag verpflichtet.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 17. Juli 2025, Az. 8 OH 1/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 8.932 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die notarielle Kostenberechnung für die Beurkundung eines Ehevertrages.
Der Beteiligte zu 2 ist (…). Mit vier weiteren Personen entwickelte er die Überlegung (…)
Die Entwicklungstätigkeit sollte in Abstimmung mit Y als Dienstherr des Beteiligten zu 2 in einer separaten Gesellschaft erfolgen. Die Gelder für das Forschungsvorhaben sollten dabei von einem externen Investor kommen. In Vorbereitung einer möglichen späteren Aufnahme des Forschungsvorhabens gründeten die fünf beteiligten […] die X GmbH. Die Gründung erfolgte, um einerseits die Gespräche mit möglichen Investoren durch eine rechtliche Einheit führen zu können, und andererseits, um die vertraglichen Grundlagen mit Y zu legen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit über diese Gespräche hinaus erfolgte nicht. Die Gründer übernahmen im Rahmen der Gründung auch keinerlei Verpflichtung gegenüber der X GmbH, in diese – über den jeweiligen Barbetrag der Stammeinlage hinaus – etwas einzubringen. Insbesondere übernahmen die Gründer keine Leistungsverpflichtung und auch keine Verpflichtung, irgendwie geartetes Wissen auf die Gesellschaft zu übertragen. Die Verträge mit Y sahen ausdrücklich vor, dass diese Verträge, und damit insbesondere auch die Erlaubnis für die Gründer, für die X GmbH tätig zu werden, erst mit dem Eintritt eines Investors in Kraft treten.
Im Herbst 2020 zeichnete sich ab, dass ein potentieller Investor gefunden sein könnte. Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Gründer, die bereits in der Gründungssatzung der X GmbH vorgesehene Verpflichtung zur Gütertrennung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile vertraglich umzusetzen. Gegenstand der hier streitigen Beurkundung vom 30. Oktober 2020 war der Abschluss eines Ehevertrages zwischen dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1. Inhalt des Ehevertrages war die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes in Bezug auf die vom Beteiligten zu 2 gehaltene Beteiligung an der X GmbH. Im Übrigen sollte es beim gesetzlichen Güterstand verbleiben.
Am 5. November 2020 wurde ein Beteiligungsvertrag betreffend die X GmbH geschlossen (…). Im Beteiligungsvertrag verpflichtete sich der neu eintretende Investor, für 30 % der Geschäftsanteile einen Betrag von 5.000.000,00 EUR an die Gesellschaft zu leisten. Die Kostenrechnung für diese Beurkundung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Am 3. November 2020 stellte der Beteiligte zu 3 den Antragsgegnern für die Beurkundung des Ehevertrags Gebühren und Auslagen in Höhe von 9.062,21 EUR in Rechnung. Dabei ging er von einem Wert der Beurkundung von 2.333.333,00 EUR aus.
Der Beteiligte zu 3 hat die Auffassung vertreten, aus der Beteiligungsvereinbarung vom 5. November 2020 über eine Investition von 5.000.000,00 EUR in die X GmbH ergebe sich hochgerechnet eine Gesamtbewertung der Gesellschaft von 16.666.666,67 EUR. Dem Beteiligten zu 2 als Gründungsgesellschafter seien nach der Beteiligung des Investors Geschäftsanteile von insgesamt 14 % verblieben, ausgehend von einer Gesamtbewertung von 16.666.666,67 EUR somit mit einem anteiligen Wert von 2.333.333,33 EUR. Dieser Wert sei dem Ehevertrag als Geschäftswert zugrunde zu legen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Auffassung vertreten, die Beteiligungsvereinbarung wirke sich nicht auf den Wert der Beurkundung des Ehevertrags aus. Die gegenständliche Konstellation unterscheide sich von einer klassischen Finanzierungsrunde, die ein operativ tätiges Unternehmen betreffe. Gegenstand sei eine Seed-Finanzierung gewesen, also die Erstfinanzierung eines Unternehmens, das bis zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise einen Wert entwickelt habe. Erst eben dieser Investoreneintritt, der nach der Beurkundung des Ehevertrages erfolgte, habe zu einem Wertzuwachs geführt. Maßgeblich für den Wert der Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrags sei daher nur der Wert des Guthabens der X GmbH auf deren Bankkonto. Eine nachträgliche Wertsteigerung durch die Verpflichtung eines Investors, der X GmbH finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, wirke sich nicht werterhöhend aus. Die X GmbH habe bei Beurkundung des hier gegenständlichen Ehevertrages folglich nur einen Wert von EUR 22.227,42 gehabt. Ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von EUR 4.445,48 ergebe sich also richtigerweise eine 2,0 Gebühr in Höhe von EUR 90,00. Zuzüglich der Dokumentenpauschale in Höhe von EUR 2,25 und der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von EUR 20,00 folge hieraus ein Rechnungsbetrag in Höhe von brutto 130,21 EUR.
Das Landgericht hat die Notarkostenrechnung bestätigt. Maßgebend für den Wert eines Ehevertrages, der - wie hier - nur einen Teil des Vermögens der Eheleute umfasse, sei nach § 100 Absatz 2 GNotKG das umfasste Vermögen, das wiederum nach § 54 GNotKG zu bewerten sei. Danach bestimme sich der Wert nach dem anteiligen Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Absatz 3 HGB, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestünden. Ein entsprechender Anhaltspunkt könne sich - wie hier - aus einer Beteiligungsvereinbarung ergeben. Entscheidend für die Wertberechnung sei der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr, mithin die Beendigung des notariellen Verfahrens. Hier sei wenige Tage nach Abschluss des Ehevertrages eine Beteiligungsvereinbarung unterzeichnet worden, in dem sich ein Investor verpflichtet habe, für 30 % der Geschäftsanteile einen Wert von insgesamt 5 Mio. EUR an die Gesellschaft zu leisten. Dass die Beteiligten rund eine Woche vorher bei Abschluss des Ehevertrages eine andere Wertvorstellung gehabt hätten, sei nicht anzunehmen. Es komme daher nicht darauf an, dass das Risiko bestanden habe, dass der Investor noch abspringe. Aus dem Beteiligungsbetrag errechne sich ein Gesamtwert der Gesellschaft von 16.666.666,67 EUR, von denen - entsprechend der Anteilszuschreibung - 14 % auf den Beteiligten zu 2 entfielen. Nicht erheblich sei, ob es sich bei der Gesellschaft um ein eine neue Technologie entwickelndes Unternehmen handele; der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sei nicht zu folgen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihnen zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22. Juli 2025 zugestellt worden ist, richtet sich die am 22. August 2025 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Sie sind der Auffassung, von einer möglichen Bewertung am Tag der Beurkundung des Beteiligungsvertrages könne trotz des kurzen zeitlichen Abstandes nicht auf die Bewertung am Tag der Beurkundung des Ehevertrages geschlossen werden. Der höhere Wert sei erst mit der Beurkundung des Beteiligungsvertrages entstanden. Die Situation sei insoweit ähnlich wie bei mehreren Fußballmanagern, die die Gründung eines Fußballvereins beabsichtigten, diesen zum Zwecke des Gelderwerbs an die europäische Spitze zu führen. Würden zu diesem Zweck Verhandlungen mit einem Sponsor geführt, bestehe jederzeit die Gefahr, dass dieser vor der endgültigen Vereinbarung noch abspringe. Vor dem endgültigen Sponsorenvertrag könne von einem hohen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung der Fußballmanager nicht ausgegangen werden. Ähnlich liege es hier, weil erst durch den Investoreneinstieg ein Wert entstanden sei. Selbst wenn man dies anders sehe, müsse - entsprechend der vom Landgericht abgelehnten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München - berücksichtigt werden, dass bei innovativen Start-ups ein erheblicher Unsicherheitsfaktor in der Bewertung bestehe; ein objektiver Vergleichswert bestehe in derartigen Fällen nicht. Entsprechende Verträge enthielten daher - wie auch hier in Ziffer 11 des Beteiligungsvertrages - die Bestimmung, dass im Falle einer später niedrigeren Bewertung zusätzliche Anteile an die Investoren vergeben werden könnten. Das Landgericht habe zudem den Gedanken der Kostentransparenz nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Landgericht hat der Beschwerde, der der Beteiligte zu 3 entgegengetreten ist, unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 129 Absatz 1 GNotKG zulässig, insbesondere in der Frist des § 63 Absatz 1 FamFG eingelegt worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Zutreffend und von der Beschwerde nicht angegriffen stellt das Landgericht fest, dass formelle Bedenken gegen die Kostenrechnung nicht bestehen, insbesondere das Zitiergebot nach § 19 GNotKG nicht verletzt ist.
2. Zu Recht - und von der Beschwerde nicht angegriffen - geht das Landgericht davon aus, dass der Geschäftswert der Beurkundung des Ehevertrages sich aus dem von ihm erfassten Teil des Vermögens der Eheleute ergibt (§ 100 Absatz 2 GNotKG) und sich der Ausgangspunkt für die Bewertung der Gesellschaftsanteile des Beteiligten zu 2 in § 54 Satz 1 GNotKG findet. Ferner ist das Landgericht - auch insoweit zu Recht unbeanstandet - davon ausgegangen, dass nach § 96 GNotKG maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr ist. Dieser Grundsatz steht aber - wie das Landgericht zu Recht ausgesprochen hat - nicht der Bewertung der Geschäftsanteile des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung des einige Tage nach dem Ehevertrag geschlossenen Beteiligungsvertrages entgegen.
a) Die Antragsgegner stellen - zu Recht - nicht grundsätzlich in Frage, dass sich Anhaltspunkte über einen über das Eigenkapital hinausgehenden Wert der Gesellschaft auch aus anderweitigen Rechtsgeschäften ergeben können, die mit der Bewertung in zeitlichem Zusammenhang stehen (BeckOK KostR/Neie, 53. Ed. 1.3.2026, GNotKG § 54 Rn. 5). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ehevertrag und Beteiligungsvertrag - zwischen ihnen lagen nur wenige Tage - war hier gegeben.
b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner war der von den Investoren gezahlte Anteilswert auch ein tauglicher Anhaltspunkt dafür, wie die Beteiligten den Wert der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrages eingeschätzt haben.
aa) Zwar mögen die Beteiligten zu 1 und 2 bei Abschluss des Ehevertrages erwogen haben, dass der Abschluss der Beteiligungsvereinbarung noch nicht vollständig sicher war, sondern der Investor sich noch zurückziehen konnte. Es fehlen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Beteiligungswerts allein von dem Verhalten des einen Investors abhängig war, mit dem später tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist; bei realistischer Betrachtungsweise wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass die Gründer der Gesellschafter bei einem Fehlschlagen des beabsichtigten Vertrages andere Investoren suchen und ihre Vorstellung von dem Wert der Beteiligung sodann nicht wesentlich reduziert hätten. Angesichts des kurzen zeitlichen Abstands zwischen Ehe- und Beteiligungsvertrag stand jedenfalls nicht mehr zu erwarten, dass sich der beabsichtigte Investor gerade deshalb zurückziehen würde, weil er den Wert der Investition wesentlich niedriger einschätzt. Vielmehr ist anzunehmen, dass dieser Punkt bereits in deutlichem Abstand vor der beabsichtigten Vertragsunterzeichnung geklärt worden war; ferner kann zugrunde gelegt werden, dass ein außenstehender Investor keinen Betrag aufwenden wird, der den Wert der Beteiligung - unter Berücksichtigung von Risiken und Chancen - übersteigt.
bb) Dass auch der Beteiligte zu 2 von dem bevorstehenden Investoreneinstieg ausgegangen ist, zeigt das eigene Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 zu den Hintergründen: Sie schildern nämlich, dass die bereits rund ein Jahr nach der Gesellschaftssatzung bestehende Verpflichtung, Eheverträge abzuschließen, erst umgesetzt wurde, als sich im Herbst 2020 abzeichnete, dass ein potentieller Investor gefunden sein könnte. Der Beteiligte zu 2 ist also - nach dem weiteren Verlauf zu Recht - davon ausgegangen, dass ein Investoreneinstieg bevorsteht.
cc) Die in § 9 des Beteiligungsvertrages enthaltene Vesting-Klausel rechtfertigt - entgegen der von den Beteiligten zu 1 und 2 vertretenen Auffassung - keine abweichende Beurteilung. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 meinen, dass jedem Gründer innerhalb des ersten Jahres nach Beurkundung die Anteile zum Nominalwert auch ohne eigenes schuldhaftes Verhalten wieder hätten entzogen werden können, gibt dies die entsprechende Klausel nicht vollständig wieder. Diese sieht allerdings vor, dass die Gesellschaft berechtigt ist, ein bereits im Beteiligungsvertrag enthaltenes Angebot zum Verkauf der Gesellschaftsanteile der Gründer anzunehmen; auch ist wegen des in Ziffer 9.3 (a) definierten Mechanismus richtig, dass der Kaufpreis im ersten Jahr nach Investorenbeitritt (nur) aus dem Nominalbetrag der Beteiligung abgeleitet wird. Der Vertrag sieht aber nicht vor, dass die Anteile anlasslos entzogen werden können; es muss vielmehr ein im Vertrag näher definiertes „Ausscheidensereignis“ (Ziffer 9.1 des Vertrages) vorliegen, also eine nicht einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführungs-, Angestellten- oder Beratervertrags mit dem Gründer oder eine Entziehung der Genehmigung der Tätigkeit durch den Dienstherrn. Jedenfalls das letztgenannte Ereignis kann auch ohne Verschulden des Gründers eintreten. Die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Verlaufs erscheint allerdings - zumal die Entwicklungstätigkeit in der Gesellschaft nach den landgerichtlichen Feststellungen mit dem Dienstherrn abgestimmt war - nicht so hoch, dass es eine niedrigere Bewertung des Anteils rechtfertigen würde.
dd) Die Erwägung der Beteiligten zu 1 und 2, die Gesellschaft sei erst mit dem Einstieg des Investors werthaltig geworden, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Bei einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Investor ist vielmehr davon auszugehen, dass der von diesem gezahlte Kaufpreis auf der Einschätzung beruhte, dass die erworbenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs unter Abwägung der Chancen und Risiken „ihren Preis wert“ sind, also insbesondere die persönlichen Fähigkeiten des Beteiligten zu 2 und seiner Mitgründer erwarten ließen, dass sich die Geschäftsidee - die Entwicklung und der Vertrieb einer neuartigen Behandlungsmethode - als werthaltig erweisen würden.
ee) Die Erwägungen der Beteiligten zu 1 und 2, die einen Vergleich mit der Gründung eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten Fußballvereins anstellen, der sich mit Hilfe eines Investors in Profisportligen hocharbeiten will, ist nicht tragfähig. Zum Zeitpunkt der Abschluss des Ehevertrages sind die Beteiligten zu 1 und 2 und vor allem der Investor ersichtlich davon ausgegangen, dass das der Gründung zugrunde liegende Konzept eine Bewertung rechtfertigt, nach der ein Erwerb von Geschäftsanteilen für 5 Mio. EUR wirtschaftlich tragfähig ist. Dass die Erwartung eines Werts des Unternehmens in der Folgezeit enttäuscht oder übertroffen werden kann, stellt einen bei wirtschaftlicher Tätigkeit normalen Zustand dar; das entsprechende Risiko - aber auch die Chancen - sind auch grundsätzlich unabhängig davon, ob die Tätigkeit der Gesellschaft bereits aufgenommen worden ist oder nicht. Wäre es beispielsweise so gewesen, dass der Investoreneinstieg bereits zwei Wochen vor dem Ehevertrag erfolgt wäre und hätte die Gesellschaft ihre Tätigkeit bereits aufgenommen, wäre keine tragfähigere Prognose über ihren künftigen wirtschaftlichen Erfolg möglich gewesen als einige Tage vor dem Investoreneinstieg.
ff) Dass es sich um die Erstfinanzierung des Unternehmens handelte und der Ehevertrag nicht der Vorbereitung einer nachfolgenden Finanzierungsrunde (zu der Wertbemessung bei einer solchen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2023 – I-10 W 54/23 –, juris Rn. 10: Berücksichtigung einer acht Tage nach den streitgegenständlichen Beurkundungen erfolgreich durchgeführten zweiten Finanzierungsrunde) diente, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - kein entscheidendes Bewertungskriterium. Sowohl bei der Erstfinanzierung eines Unternehmens als auch bei weiteren Finanzierungsrunden müssen diejenigen, die Unternehmensanteile übernehmen, eine mit Unsicherheiten behaftete Prognose vornehmen, wie sich der Unternehmenswert entwickeln wird.
gg) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2019 (I-10 W 107/19, juris) betrifft keine vergleichbare Konstellation. Zwar liegt ihr insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als die dort zu beurteilende Gesellschaft - wie hier - ihren operativen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hatte. Anders als im vorliegenden Fall war ein möglicher höherer Wert der Beteiligung hier aber von den Beteiligten nicht beeinflussbaren öffentlich-rechtlichen Entscheidung eines Zulassungsausschusses einer kassenärztlichen Vereinigung abhängig.
hh) Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 7 W 70/21 –, juris) - die den Geschäftswert einer Teilungserklärung und nicht eine Unternehmensbewertung betrifft - kann kein den Beteiligten zu 1 und 2 günstiger Rechtssatz entnommen werden. Dass spätere Erkenntnisse über den Wert einer Sache nur dann heranzuziehen sind, wenn sie Aufschluss auch über den Wert am Bewertungsstichtag ergeben, ist allerdings richtig und ersichtlich auch vom Landgericht zugrunde gelegt worden. Im Übrigen stützt die Entscheidung - sofern man überhaupt eine Analogie zwischen einer Wertbestimmung bei einer Teilungserklärung nach dem WEG und einer Unternehmensbewertung ziehen will - eher die Beurteilung des Landgerichts. Das OLG Brandenburg hat nämlich (juris Rn. 9) durchaus Gewinnerwartungen der Urkundsbeteiligten für bewertungsrelevant gehalten, obwohl zum Zeitpunkt der Teilungserklärung nicht sicher feststehen konnte, ob ein Gewinn erzielt werden kann.
ii) Die Kommentierung von Tiedtke (in: Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 54 Rn. 15), die sich auf Geschäftsanteile an einer neu gegründeten GmbH bezieht, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 (As. I 51) - keine andere Beurteilung. Die dortigen Ausführungen gehen in eine andere als die von den Beteiligten zu 1 und 2 angenommene Richtung; der Autor stellt fest, dass der Nominalbetrag auch dann zugrunde zu legen sei, wenn das Stammkapital noch nicht in voller Höhe eingezahlt ist. Über die hier entscheidende Frage, ob ein über den Nominalbetrag hinausgehender Unternehmenswert angenommen werden kann, besagt dies nichts. Auch die Kommentierung von Neie (BeckOK KostR/Neie, 53. Ed. 1.3.2026, GNotKG § 54 Rn. 3) schließt die hier vorgenommene, über das Stammkapital hinausgehende Bewertung nicht aus; dort heißt es lediglich, dass bei einer erst kurz vor der Anteilsübertragung gegründeten und noch keine Geschäftstätigkeit entfaltenden Gesellschaft „häufig“ der Nominalwert des Geschäftsanteils bei einer Übertragung zugrunde zu legen sein werde. Auch der von den Beteiligten zu 1 und 2 zitierte Aufsatz von Volpert (RNotZ 2015, 276, 281) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar wird dort ausgeführt, dass der Nominalwert einer neu gegründeten GmbH vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit „Aussagekraft für die Wertbestimmung“ habe. Der Autor führt aber zugleich aus, dass die Anteile nicht grundsätzlich nur zu ihrem Nominalwert zu berücksichtigen seien, sondern die Bewertungsregeln in § 54 Satz 1 und 2 GNotKG auch in derartigen Fällen Geltung beanspruchen könnten.
jj) Dass der Notar - und ihm folgend das Landgericht - aus dem Investitionsbetrag auf den Wert der gesamten Gesellschaft hochgerechnet haben, ist nicht zu beanstanden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Investor bei seiner Entscheidung, ob er sich bei einer bestimmten Beteiligungsquote mit einem bestimmten Betrag beteiligt, von seiner Einschätzung des Gesamtwerts der Gesellschaft hat leiten lassen.
c) Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 auf die in § 11 des Beteiligungsvertrages enthaltene Regelung zu einer kompensierenden Kapitalerhöhung verweisen, rechtfertigt diese keine andere Beurteilung. Eine Kapitalerhöhung zugunsten des Investors wird nach dieser Regelung - entgegen der von den Beteiligten zu 1 und 2 vertretenen Auffassung - nicht bereits dann vorgenommen, wenn später „eine niedrigere Bewertung angenommen wird“, sondern nur dann, wenn eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird.
d) Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, die Bewertung unabhängig davon vorzunehmen, ob die Beteiligungsvereinbarung mit dem Investor vor oder nach dem streitgegenständlichen Geschäft (hier dem Ehevertrag) abgeschlossen worden ist. Der Erwägung der Beschwerde, es könne nicht angehen, die Bewertung bei einem bereits sicher erfolgten Investoreneinstieg in gleicher Höhe vorzunehmen, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem zeitlichen Ablauf ist hier davon auszugehen, dass sowohl die Gründungsgesellschafter als auch der Investor wenige Tage vor der Beteiligungsvereinbarung - am Tage der Beurkundung des Ehevertrages - davon ausgegangen sind, dass der gezahlte Ankaufspreis dem Wert des Unternehmens entsprach. Ein kurzfristiger Ausstieg des Investors hätte an dieser objektiven Bewertung nichts geändert.
3. Es besteht kein Anlass, unter Zugrundelegung der Ausführungen des Oberlandesgerichts München in der Entscheidung vom 15. Juni 2020 (32 Wx 140/20 Kost, juris Rn. 10; dazu kritisch Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 51 Rn. 2; Sikora/Strauß DNotZ 2021, 669, 677) einen geringeren Wert deshalb festzusetzen, weil der Ehevertrag die Anteile an einem Start-up-Unternehmen betraf. Der Auffassung des Oberlandesgerichts München, bei derartigen Unternehmen gebe es keinen objektiven Vergleichsmaßstab, vielmehr beruhe die „interne Einschätzung der betroffenen Gesellschafter auf Visionen“, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Jeder Unternehmensbewertung liegt zugrunde, dass die Beteiligten die künftige wirtschaftliche Entwicklung nicht sicher abschätzen können, sondern ihre eigenen Erwartungen zugrunde legen müssen. Dies stellt sich bei einem Start-up-Unternehmen im Grundsatz nicht anders dar als bei Unternehmen in traditionellen Branchen; auch bei diesen kann es vorkommen, dass das der Bewertung zugrunde liegende Geschäftsmodell - beispielsweise durch neuere technische Entwicklungen - sich als nicht mehr tragfähig oder im Gegenteil als besonders zukunftsträchtig erweist.
b) Es kommt hinzu, dass eine nachvollziehbare und für die Beteiligten vorhersehbare Abgrenzung, ob ein neue Technologien entwickelndes Unternehmen vorliegt, kaum möglich ist (Sikora/Strauß DNotZ 2021, 669, 677).
4. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt auch folgende Kontrollüberlegung: Für § 36 GNotKG - der hier wegen der spezielleren Regelung in § 54 GNotKG nicht unmittelbar zum Tragen kommt - ist anerkannt, dass bei der Ermessensausübung auch das Haftungsrisiko für den Notar zu berücksichtigen ist (Korintenberg/Bormann, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 36 Rn. 14). Dieser allgemeine Gedanke des Wertbestimmungsrechts kann auch bei der Anwendung des § 54 GNotKG nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Für den Notar bestand bei Beurkundung des Ehevertrages die konkrete Gefahr, dass bei einer fehlerhaften Beurkundung Haftungsrisiken ausgelöst werden, die sich an dem Wert des Unternehmens nach dem kurz bevorstehenden Beteiligungsvertrag ausrichten.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Absatz 3 GNotKG, 84 FamFG.
2. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren besteht in Höhe der Differenz zwischen den Notarkosten aus der streitgegenständlichen Notarkostenberechnung in Höhe von 9.062,21 EUR und den Notarkosten, die unter Berücksichtigung des Geschäftswerts angefallen wären, den die Beteiligte zu 1 und 2 für zutreffend halten, nämlich 130,21 EUR.
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Es besteht insbesondere kein Anlass, im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2020 (32 Wx 140/20 Kost) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat weicht von keinem diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz ab. Zwar hat das Oberlandesgericht München Zweifel daran geäußert, ob bei einem neue Technologien entwickelnden Unternehmen „ohne weiteres“ eine Pre-Money-Bewertung in dem zu beurkundenden Vertrag Grundlage der Geschäftswertbemessung sein könne. Allerdings ist auch in dieser Entscheidung ausgesprochen (Rn. 10), dass die Geldzuflüsse Anhaltspunkte für die Bewertung geben könnten.
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