Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs gemäß § 1587a BGB übertragene Rentenanwartschaften können nicht zur …
Sozialrecht
Leitsatz
Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs gemäß § 1587a BGB übertragene Rentenanwartschaften können nicht zur Erfüllung der Voraussetzung des § 1246 Abs 2a S 1, § 1247 Abs 2a RVO (Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit) auf Seiten des Begünstigten beitragen.