VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer wissenschaftlichen Hochschule gehört der Erlaß einer Prüfungsordnung.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer wissenschaftlichen Hochschule gehört der Erlaß einer Prüfungsordnung.

2. Der Ausschluß einer dritten Wiederholungsprüfung für Dipl. Volkswirte in der Prüfungsordnung verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG.