Zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer wissenschaftlichen Hochschule gehört der Erlaß einer Prüfungsordnung.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer wissenschaftlichen Hochschule gehört der Erlaß einer Prüfungsordnung.
2. Der Ausschluß einer dritten Wiederholungsprüfung für Dipl. Volkswirte in der Prüfungsordnung verletzt weder Art. 3 GG noch Art. 12 GG.