Der Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung der Behandlungskosten, die für das Kind einer mittellosen und …
Leitsatz
Der Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung der Behandlungskosten, die für das Kind einer mittellosen und nicht versicherten rumänischen Staatsangehörigen im Anschluss an dessen Geburt und vor seiner Inobhutnahme durch die Beklagte entstanden sind, ergibt sich aus dem abgetretenen Anspruch des Kindes auf Krankenhilfe gemäß § 48 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz der Selbstbeschaffung. Der Anwendbarkeit des Rechtsgrundsatzes der Selbstbeschaffung steht § 25 SGB XII nicht entgegen. Auch greift das Abtretungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Fall der selbstbeschafften Krankenhausbehandlung gegenüber dem Krankenhaus nicht, weil die dem Abtretungsverbot zugrundeliegenden Interessen bzw. Schutzgüter nicht berührt sind.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Juli und 12. August 2019 sowie vom 27. September 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 verpflichtet, der Klägerin Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung des Kindes N. vom 12. Juni 2019 bis zum 23. Juni 2019 in Höhe von 5.158,61 EUR zu bewilligen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten i.H.v. noch 5.158,52 Euro, die sie für die Behandlung des Kindes und rumänischen Staatsangehörigen N. im Zeitraum vom 12. Juni bis zu dessen Inobhutnahme am 23. Juni 2019 aufgewendet hat.
Die Klägerin betreibt ein Kinderkrankenhaus, gewährleistet aber auch die medizinische Versorgung in der Neonatologie in der A. Klinik. Die schwangere M. wurde am 11. Juni 2019 nach einem Blasensprung in der A. Klinik aufgenommen, wo ihr Sohn N. am 12. Juni 2019, einem Mittwoch, per Kaiserschnitt entbunden und am selben Tag um 10:25 Uhr in das Perinatalzentrum der Klägerin in dieser Klinik verlegt wurde. Er wurde zu früh geboren und litt unter Entzugserscheinungen, da seine Mutter bis vier Wochen vor der Entbindung Heroin konsumiert hatte. M. ist rumänische Staatsangehörige, hielt sich zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin aber bereits seit vier Jahren mit Unterbrechungen in Deutschland auf und war ohne festen Wohnsitz. Laut Auszug aus dem Melderegister war sie zu keinem Zeitpunkt in Hamburg gemeldet. Der später als Vater von N. anerkannte F. ist ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger, war ohne festen Wohnsitz und drogenabhängig.
Im Rahmen des Antrags auf Kostenübernahme nach § 25 SGB XII für die Kosten der Krankenhausbehandlung von M. beim Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts – dieser ging dem Bezirksamt am 11. Juni 2019 per Fax zu – reichte M. am 14. Juni 2019 eine unterschriebene Mittellosigkeitserklärung nach. Darin gab sie an, keine Krankenversicherungsansprüche zu haben und stellte einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger. Diesen weise sie an, die Entscheidung über den Antrag auch dem Krankenhaus bekannt zu geben und Leistungen direkt an das Krankenhaus zu erbringen. Auf dem „Aufnahmebogen unklarer Kostenträger“, den die Mutter außerdem ausgefüllt hat, ist unter Krankenversicherung für sie ein „nein“ unterstrichen und dahinter händisch vermerkt „in Rumänien“, unter der Kategorie EU-Ausländer – Krankenversicherung im Heimatland ist „ja“ unterstrichen. Ein Krankenversicherungsnachweis des Vaters von N. liegt nicht vor.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 stellte die Klägerin beim Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 25 SGB XII für die N. betreffenden Behandlungskosten. In dem dem Antrag beigefügten, von M. unterzeichneten Formular wurde die frische Entbindung und die erforderliche Entwöhnung aufgrund der Drogenabhängigkeit der Eltern als medizinischer Notfall eingestuft und angegeben, dass N. nicht krankenversichert sei.
Am 17. Juni 2019 wurde N. in die Kinderklinik der Klägerin verlegt und dort am 24. Juni 2019 durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen. In der Mitteilung der Inobhutnahme an die Klägerin vom 24. Juni 2019 gab die Beklagte an, die Inobhutnahme geschehe zur Absicherung der medizinischen Versorgung und des Verbleibs von N. im Kinderkrankenhaus. In dem Vordruck wurde vermerkt, dass N. nicht krankenversichert ist.
Am 4. Juli 2019 erkannte F. die Vaterschaft von N. beim Standesamt an.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2019, der Klägerin am 17. Juli 2019 zugegangen, lehnte das Grundsicherungs- und Sozialamt die Kostenübernahme für die Behandlungskosten von N. ab. Man gehe davon aus, dass seine Mutter in Rumänien krankenversichert sei und N. damit von der Familienversicherung erfasst werde.
Am 19. Juli 2019 wurde N. aus dem Krankenhaus der Klägerin entlassen und lebte im Anschluss in einem Kinderschutzhaus.
Die Klägerin erstellte am 8. August 2019 eine Rechnung über die im Zeitraum vom 12. Juni bis 19. Juli 2019 angefallenen Behandlungskosten für N. sowie die Kosten für seine Mutter als Begleitperson in Höhe von insgesamt 20.829,17 Euro. Die Rechnung wurde am 12. August 2019 vom Amtsvormund von N. an die Beklagte weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 12. August 2019 teilte die Abteilung Grundsicherung und Soziales der Klägerin mit, dass, wenn vorrangige Ansprüche gegenüber Dritten bestehen, eine Leistungsgewährung durch das Fachamt nicht erfolgen könne. Ansprüche nach SGB VIII gegen das Jugendamt seien vorrangig zu solchen des SGB XII. Die Klägerin müsse ihre Kosten gegenüber dem Jugendamt geltend machen. Die Entscheidung aus dem Bescheid vom 11. Juli 2019 werde aufrechterhalten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid nicht.
Mit Schreiben vom 27. September 2019 lehnte die Beklagte auch durch das Fachamt für Jugend- und Familienhilfe die Kostenübernahme für die Kindsmutter in Gänze und für N. für den Zeitraum vor der Inobhutnahme vom 12. bis zum 23. Juni 2019 ab und bat um eine Korrektur der Endabrechnung.
Die Klägerin erhob dagegen am 25. Oktober 2019 Widerspruch beim Fachamt für Jugendhilfe und führte aus, der Fall sei am 13. Juni 2019 fristgerecht beim Sozialamt und Jugendamt angemeldet worden. Bereits nach der Entbindung am 12. Juni 2019 seien Mitarbeiter des Jugendamtes zu dem Fall hinzugezogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten trotz fristgerechter Anmeldung nicht übernommen würden.
Nachdem kein Widerspruchsbescheid ergangen war, zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 die Vertretung an. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 und 5. November 2019. Am 6. November 2019 bat die Beklagte erneut um Korrektur der Endabrechnung.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 teilte die AOK der Klägerin mit, dass die „RO Krankenkasse“ für N. keine „Prov. Ersatzbescheinigung“ ausstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020, der Klägerin am 9. Dezember 2020 zugegangen, hat die Beklagte durch die Widerspruchsbehörde des Bezirksamts den Widerspruch zurückgewiesen. Das Jugendamt sei bereit, die Kosten des Kindes ab Inobhutnahme zu tragen, eine entsprechende Rechnung sei trotz Aufforderung nicht erstellt worden. Ein Anspruch nach § 25 SGB XII bestehe aufgrund der Krankenversicherung in Rumänien nicht.
Die Klägerin hat am 8. Januar 2021 Klage erhoben und erklärt, die Inobhutnahme von N. erst am 24. Juni 2019 sei verspätet erfolgt. Die Mitarbeiter des Jugendamtes seien bereits bei der Aufnahme in das Krankenhaus involviert gewesen. Vor dem Hintergrund, dass beide Eltern drogensüchtig und nicht krankenversichert gewesen seien, der Kindsvater zudem nicht gemeldet und die Mutter dem Prostitutionsgewerbe nachgegangen sei, habe eine Gefahr für das Wohl des Kindes bereits vor der Aufnahme im Krankenhaus bestanden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB VIII habe das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Die Inobhutnahme hätte vorliegend bereits bei Aufnahme in das Krankenhaus stattfinden müssen. Darüber hinaus habe das Amt für Grundsicherung und Soziales explizit auf die Zuständigkeit der Beklagten verwiesen, ein „Zuständigkeitsgerangel“ habe die Klägerin nicht zu vertreten. Die Beklagte hafte als Einheit gegenüber Dritten, so dass es nicht darauf ankommen könne, um welches Bezirksamt es sich handele. Ein Anspruch der Klägerin könne sich auch aus § 25 SGB XII oder aus § 670 BGB analog ergeben. Die Klägerin habe einem nicht krankenversicherten, mittellosen und hilflosen Patienten geholfen. Es stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen zu.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit bezogen auf einen Betrag von 15.670,56 EUR teilweise für erledigt und die Beklagte hat insoweit die Kostenübernahme dem Grunde nach erklärt.
Die Klägerin beantragt noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Juli, 12. August und 27. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 zu verpflichten, der Klägerin die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung des Kindes N. vom 12. Juni 2019 bis zum 23. Juni 2019 in Höhe von 5.158,61 EUR zu erstatten,
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es gebe erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit der Mutter von N. Im System der Beklagten sei sie jedenfalls nicht erfasst, weshalb unklar sei, wie sie ihren Lebensunterhalt in den vier Jahren vor der Geburt bestritten habe. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass sie ein Einkommen als Prostituierte erworben habe. Auch sprächen die Besuche bei zwei weiteren Kindern, die bei der Familie von M. in Rumänien lebten, dafür, dass ihr finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Es sei Mitarbeitern der Beklagten außerdem aufgefallen, dass M. während der Zeit von N. Krankenhausaufenthalt Geld in ihr Aussehen habe investieren können. Auch das spreche gegen ihre Mittellosigkeit.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg für die Streitigkeit ist eröffnet (1.) und die Klage ist sowohl zulässig (2.) als auch begründet (3.).
1. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die auch nicht ausdrücklich allein den Sozialgerichten zugewiesen ist.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen wie vorliegend der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern zumindest für einen der nach dem Vorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klage- bzw. Antragsgründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.2025, 3 B 24.25, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.7.1990, III ZR 166/89, juris Rn. 18).
Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin begehrte als Trägerin des behandelnden Krankenhauses die Erstattung der Krankenhauskosten für das Kind einer mittellosen und nicht versicherten rumänischen Staatsangehörigen, die im Anschluss an dessen Geburt vor und nach seiner Inobhutnahme durch die Beklagte entstanden sind. Als Anspruchsgrundlage kommen neben dem gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII und dem Rechtsgrundsatz der Selbstbeschaffung in Verbindung mit dem Anspruch auf Hilfe bei Krankheit aus § 48 SGB XII auch ein in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallender Anspruch auf Krankenhilfe aus § 40 SGB VIII im Zusammenhang mit der Inobhutnahme, ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 670 BGB und eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Denn die Klägerin hat gegen den Bescheid des Amts für Grundsicherung und Soziales vom 12. August 2019, mit dem die Ablehnung der Kostenübernahme mit Bescheid vom 11. Juli 2019 unter dem Eindruck der zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme von N. aufrechterhalten wurde, und gegen den Bescheid des Fachamts für Jugend- und Familienhilfe vom 27. September 2019 am 25. Oktober 2019 fristgemäß Widerspruch erhoben.
Zwar ist der Widerspruch grundsätzlich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Diese Frist ist lediglich im Hinblick auf den Bescheid des Fachamts für Jugend- und Familienhilfe vom 27. September 2019 gewahrt. Nach § 70 Abs. 2, § 58 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist jedoch nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei der der Widerspruch anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung wie vorliegend im Bescheid des Amts für Grundsicherung und Soziales vom 12. August 2019 (anders als in dem Bescheid vom 11. Juli 2019) unterblieben, ist die Einlegung des Widerspruchs grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Diese Frist wurde durch den Widerspruch der Klägerin am 25. Oktober 2019 gewahrt. Dass diese ihren Widerspruch nur beim Fachamt für Jugend- und Familienhilfe eingelegt hat, ist jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Widerspruchsbehörde des Bezirksamts im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2020 über den Anspruch sowohl aus jugendhilferechtlicher als auch aus sozialhilferechtlicher Perspektive, nämlich über den Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII, entschieden hat.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten i.H.v. noch 5.158,52 Euro für die Behandlung von N. im Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis zu dessen Inobhutnahme am 23. Juni 2019 gegen die Beklagte. Die ablehnenden Bescheide vom 11. Juli, 12. August und 27. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, sodass sie aufzuheben waren, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zwar kann die Klägerin die begehrte Leistung weder aus § 25 SGB XII beanspruchen (hierzu unter a.), noch aus § 40 SGB VIII (hierzu unter b.) oder aus einem öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 670 BGB (hierzu unter c.). Schließlich kann sie ihren Anspruch auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB stützen (hierzu unter d.). Jedoch ergibt sich der Erstattungsanspruch der Klägerin aus dem abgetretenen Anspruch von N. auf Krankenhilfe gemäß § 48 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz der Selbstbeschaffung (hierzu unter e.).
a. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, seine Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er diese nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.
Ein eigenständiger Anspruch des Nothelfers nach § 25 Satz 1 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn und solange der Sozialhilfeträger keine (mögliche) Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; dieser darf nicht eingeschaltet werden können. Die (mögliche) Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (sog. sozialhilferechtliches Moment des Eilfalls; vgl. BSG, Urt. v. 6.10.2022, B 8 SO 2/21 R, juris Rn. 15 im Anschluss an die Rspr. des BVerwG, zuletzt im Urt. v. 31.5.2001, 5 C 20.00, juris Rn. 11 zu § 121 BSHG; LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 25). Die Nothilfe endet dabei an dem Tag, an dem der Hilfebedürftige selbst einen Anspruch auf Krankenhilfeleistungen gegen den Sozialhilfeträger hat. Der Tag der Kenntniserlangung bzw. der Möglichkeit der Kenntniserlangung ist dem Nothelferanspruch nicht mehr zuzuordnen (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, L 4 SO 43/19, juris Rn. 26).
N. wurde am 12. Juni 2019, einem Mittwoch, per Kaiserschnitt geboren und um 10:25 Uhr ins Perinatalzentrum der Klägerin verlegt. Zu dieser Zeit war der Sozialhilfeträger dienstbereit und eine Mitteilung an diesen wäre noch am selben Tag möglich gewesen. Da die Möglichkeit der Kenntniserlangung ausreicht, die bereits am Tag des Behandlungsbeginns bestand, kommt es auf die tatsächlich erst später erfolgte Kenntnis der Beklagten durch die Mitteilung der Klägerin am Folgetag, dem 13. Juni 2019, nicht an.
b. Auch ein Anspruch auf Krankenhilfe aus § 40 Satz 1 SGB VIII (i.V.m. § 48 SGB XII), der zunächst nur N. selbst zustünde (vgl. Wiesner/Walper, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 40, Rn. 8), ist nicht gegeben, da dieser eine Hilfe zur Erziehung oder Inobhutnahme voraussetzt (vgl. § 42 Abs. 2, Satz 3 Hs. 1 SGB VIII), die hier unstreitig erst am 24. Juni 2019 erfolgt ist. Für den noch streitigen Zeitraum bis zum 23. Juni 2019 folgt daraus also kein Anspruch. Ob die Beklagte N. zu einem früheren Zeitpunkt hätte in Obhut nehmen müssen, ist für den Anspruch nach § 40 Satz 1 SGB VIII ohne Bedeutung. Für die Frage, ob das rechtswidrige Unterlassen einer Inobhutnahme – sollte man ein solches annehmen – einen Anspruch auf Amtshaftung nach § 831 BGB i.V.m. Art 34 GG begründet, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG). § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG schließt insofern auch einen Rückgriff auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG aus.
c. Die Klägerin hat überdies keinen Aufwendungserstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 670 BGB. Danach kann ein Beauftragter vom Auftraggeber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Es kann dahinstehen, ob § 25 SGB XII eine abschließende Regelung für die eigene Kostenerstattung eines Krankenhauses bei erbrachter Hilfe für Bedürftige in Notlagen darstellt und es deshalb an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke fehlt, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis und die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG Beschl. v. 28.3.2003, 6 B 22/03, BeckRS 2003, 30313917, BSG, Urt. v. 23.8.2013, B 8 SO 19/12 R, Juris Rn. 21, LSG Hamburg, Urt. v. 4.5.2023, L 4 SO 89/21, juris Rn 46).
Denn es fehlt schon an den Voraussetzungen des Anspruchs. Ein Auftragsverhältnis ist die unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für einen anderen. Die Klägerin hat jedoch kein fremdnütziges Geschäft im Interesse der Beklagten übernommen, sondern eine ihr durch Gesetz übertragene Aufgabe in eigener Zuständigkeit durchgeführt (vgl. Schäfer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 662 Rn. 55). Sie ist aus ihrem Versorgungsauftrag, § 39 SGB V und § 323c StGB verpflichtet, einen Patienten im Notfall medizinisch zu versorgen.
Darüber hinaus ist es angesichts des Abschlusses eines Behandlungsvertrags gemäß § 630a BGB und der zur Anwendung gelangten Vergütungsregelungen für die Krankenhausbehandlung fernliegend, dass sich die Klägerin durch Aufnahme des Patienten dazu verpflichten wollte, ein ihr von der Beklagten übertragenes Geschäft unentgeltlich für diese zu besorgen (vgl. zum Notarztwageneinsatz LSG Hamburg, Urt. v. 5.8.2022, L 4 AY 3/21, juris Rn. 29 m.w.N.).
d. Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB, da auch hier die Fremdnützigkeit der Tätigkeit Voraussetzung ist (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 26). Da die Klägerin jedoch aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung agiert hat, liegt, wie bereits erörtert, keine Fremdnützigkeit vor (vgl. zum Vorstehenden allerdings im Kontext des anders gelagerten HmbPsychKG auch VG Hamburg, Urt. v. 2.8.2023, 2 K 618/23, juris Rn. 50 ff.).
e. Ein Anspruch der Klägerin auf die noch im Streit stehenden Behandlungskosten gegen die Beklagte ergibt sich aber aus dem Rechtsgrundsatz der Selbstbeschaffung (dazu unter (1)), nach dem N. ein Kostenerstattungsanspruch zukommt (dazu unter (2)), den dieser an die Klägerin abgetreten hat (dazu unter (3)).
(1) Der Rechtsgrundsatz der Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Leistungen in Not- und Eilfällen ist auch ohne ausdrückliche Normierung dem Sozial- und Fürsorgerecht inhärent und wurde in den letzten Jahren durch das Bundessozialgericht auch für die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. BSG Urt. v. 23.5.2013, B 4 AS 79/12 R, BeckRS 2013, 71268, Rn. 21; BeckOK SozR/Gebhardt, 80. Ed. 1.3.2026, SGB XII § 34b Rn. 2). Er ist über die Fälle der normierten Selbstbeschaffungsansprüche (beispielsweise in § 36a SGB VIII, § 18 SGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V und § 34a SGB XII) hinaus anerkannt (dazu sowie zu den Begründungsmöglichkeiten für einen solchen Anspruch im Sinne eines Rechtsgrundsatzes, Rechtsgedanken oder einer bereichsübergreifenden Analogie Schneider, Selbstbeschaffung und nachträgliche Kostenerstattung im Sozialrecht, 2026, S. 28, 122 ff.).
Der Anwendbarkeit des Rechtsgrundsatzes der Selbstbeschaffung steht § 25 SGB XII nicht entgegen. Zwar ist geklärt, dass ein direkter Anspruch eines behandelnden Krankenhauses gegen den Sozialhilfeträger auf Kostenerstattung für die Behandlung eines Patienten nur bis zum Zeitpunkt der (möglichen) Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers greift (s.o. unter 2.a.). Auch wird vertreten, dass der Nothelferanspruch abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt, regelt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 4.5.2023, L 4 SO 89/21, juris Rn. 46). Dass der Nothelferanspruch darüber hinaus eine abschließende Regelung zur Risikoverteilung für die Fälle der Behandlung nicht versicherter und mittelloser Patienten wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere schließt der Nothelferanspruch nicht aus, dass ein Anspruch des Hilfebedürftigen selbst entsteht, den dieser an das Krankenhaus abtreten kann (dazu unter (2)). Es ist zudem nicht überzeugend, das Risiko nicht durchsetzbarer Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag mit nicht versicherten und mittellosen Patienten regelmäßig beim Krankenhaus zu belassen, das abgesehen von einer rechtzeitigen Meldung des Falles an den Sozialhilfeträger – wie sie vorliegend geschehen ist – weder Einfluss auf das Hilfesystem hat noch die Wahl, die Versorgung solcher Patienten bei notwendiger und unaufschiebbarer Behandlung abzulehnen.
Zudem liegt den normierten Selbstbeschaffungsansprüchen eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Interessenlage zugrunde. Der Selbstbeschaffungsanspruch soll gewährleisten, dass ein Hilfebedürftiger bei Untätigkeit oder unrechtmäßiger Ablehnung einer notwendigen und unaufschiebbaren Leistung, das Recht hat, sich diese selbst zu beschaffen und die Kosten dafür erstattet bekommt (st.Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 12.6.2025, B 3 KR 12/23 R, Rn. 9; BSG, Urt. v. 18.05.2011, B 3 KR 12/10 R, juris, Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es um Krankenhilfe in Form der unaufschiebbaren Behandlung eines minderjährigen, nicht krankenversicherten und mittellosen Patienten, für den trotz Antrags bei der Beklagten zunächst weder eine Entscheidung über die Bewilligung von Sozialleistungen noch über ein Einschreiten im Rahmen der Jugendhilfe ergangen ist.
(2) Unter Anwendung des Rechtsgrundsatzes der Selbstbeschaffung auf den vorliegenden Fall ist auch bei Beschränkung auf die engsten Voraussetzungen, die sich aus einer Gesamtschau der normierten Selbstbeschaffungsansprüche ergibt (zu den gemeinsamen Voraussetzungen: Schneider, Selbstbeschaffung und nachträgliche Kostenerstattung im Sozialrecht, 2026, S. 186 ff.), ein solcher Anspruch für N. gegeben. Voraussetzung eines Anspruchs auf Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung ist danach das Bestehen eines primären Sachleistungsanspruchs (dazu unter aa.) und dessen rechtswidrige Nichterfüllung trotz Information des Leistungsträgers (dazu unter bb.), die Unaufschiebbarkeit und Kausalität der selbstbeschafften Leistung (unter cc.) und die (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung (dazu unter dd.).
aa. Rechtsgrundlage des Primärleistungsanspruchs ist § 48 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Danach hat N. einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen zur Krankenbehandlung in Form der Überbrückungshilfe. N. ist weder nach § 2 Abs. 1 SGB XII (dazu unter aaa.) noch nach § 19 Abs. 3 SGB XII (dazu unter bbb.) oder § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (dazu unter ccc.) von der Leistung der Krankenhilfe ausgeschlossen.
aaa. Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber N. scheitert nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 48 Satz 2 SGB XII).
Insbesondere bestand für N. kein Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen nach § 48 SGB XII kommen nur für Leistungsbezieher in Betracht, die nicht gesetzlich (pflicht-)krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1-13 SGB V) bzw. freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind (§§ 9, 188 SGB V, Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII Kommentar, 2025, § 48 Rn. 14). Der Anwendungsbereich des einzig in Betracht kommenden Tatbestandes für einen Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V nicht eröffnet. Nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V werden Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizüG/EU ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014, B 8 SO 9/13 R, juris, Rn. 21; LSG Hessen, Urt. v. 9.10.2019, L 4 SO 47/18, juris Rn. 50 ff.). § 4 Satz 1 FreizügG/EU bestimmt, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur dann haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Für den Personenkreis der Unionsbürger, der nur unter der Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat, besteht also keine Auffangversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 FreizügG/EU schließt dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus (BSG, Urt. v. 18.11.2014, B 8 SO 9/13 R, juris Rn. 21).
Ein eigenes Aufenthaltsrecht von N. oder ein Aufenthaltsrecht von M., das unabhängig von der Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU war und von dem N. als Familienmitglied hätte profitieren können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt mangels rechtmäßigem Daueraufenthalt kein Aufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU in Betracht. Auch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU scheidet aus, da nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass M. ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht hat, zumal sie bei der Beklagten vor dem streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt in keiner Weise in Erscheinung getreten war.
Anders als die Beklagte meint, war N. auch nicht über seine Mutter im Rahmen einer rumänischen Familienversicherung mitversichert. Zwar hat M. widersprüchliche Angaben zu ihrem Krankenversicherungsschutz in Rumänien gemacht. Auf dem „Aufnahmebogen unklarer Kostenträger“, den sie bei ihrer eigenen Aufnahme im Krankenhaus ausgefüllt hat, hat sie in der Kategorie Krankenversicherung für sie ein „nein“ unterstrichen und dahinter händisch vermerkt „in Rumänien“, unter der Kategorie EU-Ausländer – Krankenversicherung im Heimatland ist „ja“ unterstrichen. In dem mit Schreiben vom 13. Juni 2019 an das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts der Beklagten gestellten Antrag auf Kostenübernahme nach § 25 SGB XII für die N. betreffenden Behandlungskosten wurde im beigefügten Formular hingegen angegeben, dass N. nicht krankenversichert sei. In der Mitteilung der Inobhutnahme an die Klägerin vom 24. Juni 2019 gaben die Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten ebenfalls an, N. verfüge über keine Krankenversicherung.
Dies entspricht auch der Mitteilung der AOK vom 31. Januar 2020 an die Klägerin, wonach die „RO Krankenkasse“ für N. keine „Prov. Ersatzbescheinigung“ ausstelle. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erläuterte eine Mitarbeiterin der AOK vom Fachbereich Ausland, dass das Schreiben ihrer Kollegin aus dem Jahr 2020 so zu verstehen sei, dass kein Versicherungsschutz für N. bestätigt worden sei. Die Beklagte ist dem im Gerichtsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch wenn man davon ausgeht, dass M. in Rumänien vor ihrer Ausreise nach Deutschland über eine Krankenversicherung verfügt hat, worauf ihre Angaben in den ausgefüllten Krankenhausunterlagen hindeuten könnten, so würde dieser Schutz nach einem zum Zeitpunkt der Behandlung von N. schon mindestens vier Jahre andauernden Aufenthalt in Deutschland für eine Behandlung in Deutschland jedenfalls nicht mehr greifen. Seit 2007 können versicherte Personen in Rumänien zwar die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) beantragen, die ihnen Anspruch auf medizinische Unterstützung gewährt, wenn eine solche während eines vorübergehenden Aufenthalts auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten notwendig geworden ist (Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004, vgl. Art. 19 Abs. 1). Ein solcher vorübergehender Aufenthalt (vgl. dazu Art. 1 lit. k) der VO 883/2004) wird aber nur bei einem Aufenthalt zu touristischen, beruflichen, familiären oder Studienzwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angenommen. M.‘s Aufenthalt in Deutschland war nicht vorübergehender Natur, sie hielt sich bereits seit mehreren Jahren in Deutschland auf und hatte ihren Lebensmittelpunkt hierhin verlegt.
Der Zahlungsverpflichtung der Beklagten kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass N. nach § 264 SGB V einen Kostentragungsanspruch gegenüber einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gehabt hätte (vgl. den in § 48 Satz 2 SGB XII geregelten Vorrang), da er bereits nicht in den von der Vorschrift erfassten Personenkreis fällt.
bbb. N. war auch nicht zuzumuten, die Mittel zur Behandlung aus dem Einkommen und Vermögen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII selbst aufzubringen, da er mittellos war.
An der Mittellosigkeit von M. und damit auch derjenigen von N. hat die Kammer keine Zweifel. Ob der Vater von N., F. mittellos war, kann dahinstehen, denn er hat erst am 4. Juli 2019 die Vaterschaft für N. anerkannt. Die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft können im Familienrecht grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam bzw. die Feststellung rechtskräftig wird, hier also am 4. Juli 2019 (§ 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 5 BGB). Er war zum streitgegenständlichen Zeitraum der Behandlung als Vater von N. noch nicht zu berücksichtigen.
Die Mutter von N. lebte illegal und ohne reguläre Einkünfte über einen Zeitraum von mehreren Jahren in Deutschland. Sie hat vorübergehend schwarz als Prostituierte gearbeitet, dies aber mit fortschreitender Schwangerschaft ca. vier Monate vor der Entbindung aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie also weder über Einkommen noch über Vermögen. Das Jugendamt hat selbst im Rahmen der Inobhutnahme vermerkt, dass die Eltern von N. über keine finanziellen Mittel verfügten und obdachlos seien. Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angaben, M. sei vier Jahre lang sozialhilferechtlich nicht in Erscheinung getreten, so begründet dies keine Zweifel an der Mittellosigkeit, sondern fügt sich insoweit in den Eindruck aus den Akten ein, dass sie sich, drogensüchtig und obdachlos außerhalb des Sozialhilfesystems durchgeschlagen hat. Auch soweit sich aus der Akte ergibt, dass M. zu einem Besuch bei N. im Krankenhaus mit frisch gemachten Fingernägeln erschienen ist und zwischenzeitlich ihre zwei weiteren Kinder in Rumänien besuchen konnte, so ergibt sich daraus kein anderes Gesamtbild der finanziellen Verhältnisse, das eine Mittellosigkeit grundsätzlich in Frage stellen würde.
ccc. N. hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen zur Krankenbehandlung in Form der Überbrückungshilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Bei dem Anspruch auf Krankenhilfe aus § 48 SGB XII handelt es sich um eine Sozialleistung im Sinne von § 8 Nr. 3 SGB XII, für die die im Zweiten Kapitel des SGB XII geregelten Einschränkungen der Leistungsberechtigung für Ausländer gelten (vgl. zum Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 2 SGB XII BSG Urt. v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 14). Im Grundsatz unterfällt N. zwar dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Es steht ihm als Unionsbürger mangels Freizügigkeitsberechtigung seiner erwerblosen Mutter kein materielles Aufenthaltsrecht zu (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU).
Ob N. als Familienangehöriger seiner Mutter der in § 23 Abs. 7 SGB XII geregelten Rückausnahme für Ausländer mit verfestigtem Aufenthalt unterfällt, weil sie sich seit mehreren Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielt (vgl BSG, Urt. v. 13.7.2023, B 8 SO 11/22 R, juris Rn. 16 m.w.N. auch zu der Frage, ob die Vorschrift auf Wohnungslose Anwendung findet), kann offenbleiben. Denn jedenfalls fällt er unter die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII gilt für einen Zeitraum von einem Monat innerhalb von zwei Jahren nicht; § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII schränkt dabei gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Leistungsumfang ein, nämlich unter anderem auf eine auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen beschränkte Hilfe bei Krankheit im Sinne des § 48 SGB XII und eingeschränkte Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Sinne des § 50 SGB XII. Die Behandlung einer akuten Erkrankung schließt die diagnostischen Maßnahmen zu ihrer Erkennung ein (vgl. BSG, Urt. v. 13.7.2023 B 8 SO 11/22 R, juris Rn.19 ff.).
Bei der Behandlung von N. handelt es sich um eine solche Überbrückungsleistung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Im Zeitpunkt der Aufnahme von N., der maßgeblich für die Beurteilung ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014, B 8 SO 9/13 R, juris Rn. 14), bestand wegen der frischen Entbindung und des Drogenkonsums der Eltern ein Behandlungsbedarf, den die Beklagte im Fall der Kenntnis als Hilfe bei Krankheit (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Satz 5 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 19 Abs. 3, § 48 Satz 1 SGB XII) sofort hätte decken müssen. Bei einer Überbrückungsleistung ist der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII zwar auf die Behandlung akuter Erkrankung beschränkt; eine solche lag aber im vorliegenden Fall auch vor. Als akute Erkrankung wird im Anwendungsbereich des § 4 AsylbLG, an den § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII angelehnt ist, eine „unvermittelt auftretende Erkrankung" verstanden, die zu Behandlungsbedürftigkeit führt (BSG, Urt. v. 13.7.2023, B 8 SO 11/22 R, juris Rn. 23 f.). Auch dies ist bei der Versorgung eines Neugeborenen nach Kaiserschnittgeburt in der Folge eines Blasensprungs und einer Entzugssymptomatik der Fall. Die Behandlung von N. in Form der Überbrückungsleistung überschreitet auch nicht den Monat nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII.
bb. Der Anspruch von N. auf Hilfe zur Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII wurde trotz rechtzeitigem Antrag nicht erfüllt.
In der Regel wird verlangt, dass der Leistungsträger vor der Selbstbeschaffung der Leistung über den Bedarf informiert wird. Die Beklagte hatte die notwendige Kenntnis von dem Bedarfsfall im Sinne von § 18 SGB XII (vgl. BSG, Urt. v. 2.2.2012, B 8 SO 5/10 R, juris Rn. 18; Urt. v. 28.8.2018, B 8 SO 9/17 R, juris Rn. 18 m.w.N.) vorliegend am 13. Juni 2019, als ein Antrag auf Sozialleistungen für N. gestellt wurde, und damit erst nach Beginn der Behandlung.
N. als Anspruchsinhaber und Hilfeempfänger war zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns jedoch gerade erst geboren. Insofern wäre ein Antrag auf Hilfe vor Leistungsbeginn unmöglich gewesen. Es handelte sich darüber hinaus bei seiner Geburt um einen auf einen Blasensprung hin erfolgten Notkaiserschnitt, der eine Planbarkeit des Antrags gerade nicht ermöglichte. Insofern ist die ohne schuldhaftes Zögern nachgeholte Antragstellung am 13. Juni 2019 als ausreichend zu erachten (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, § 34b Satz 2 SGB XII).
Über diesen Antrag hat die Beklagte im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum nicht entschieden. Der ablehnende Bescheid der Beklagten erging erst am 11. Juli 2019 und damit nach der Inobhutnahme von N.
cc. Bei der Behandlung von N. im Perinatalzentrum handelt es sich um eine unaufschiebbare Leistung. Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Leistung, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs, erbracht werden muss (BSG, Urt. v. 24.4.2018, B 1 KR 29/17 R juris Rn. 22; Urt. v. 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, juris Rn. 23). Insoweit sind insbesondere medizinische Gründe von Bedeutung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. N. musste nach der frischen Entbindung und der erforderlichen Entwöhnung aufgrund der Drogenabhängigkeit der Eltern sofort behandelt werden. Es besteht auch eine Kausalität zwischen der Unaufschiebbarkeit der Behandlung und ihrer Durchführung im Rahmen der Selbstbeschaffung durch den Behandlungsvertrag zwischen N. und der Klägerin (vgl. LSG München, Urt. v. 7.9.2021 L 20 KR 286/19, juris Rn 67 ff.).
dd. Es liegt eine rechtlich wirksame Kostenlast durch die Selbstbeschaffung vor. Für N. wurde am 12. Juni 2019 ein Krankenhausbehandlungsvertrag abgeschlossen, in der er sich, vertreten durch seine Mutter zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet hat, sollte die Krankenversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger die Übernahme der Kosten ablehnen (s. Ziff. 3 des Behandlungsvertrages). Auch die Höhe der Kosten für die selbstbeschaffte Leistung ist nicht zu beanstanden. Gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kostenhöhe hat die Beklagte keine Einwendungen mehr erhoben. Das Gericht sieht auch sonst keinen Anlass, an der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Betrages zu zweifeln.
(3) N. hat diesen Anspruch auf Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Krankenhilfe, der nicht automatisch auf die Klägerin übergeht (dazu unter aa.) auch wirksam an die Klägerin abgetreten (dazu unter bb.).
aa. Der Klägerin als Leistungserbringerin steht gegen die Beklagte kein eigenes Recht auf Kostenerstattung nach § 52 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit den Vorschriften des SGB V zu. In Betracht käme ein Anspruch der Klägerin gegen den Sozialleistungsträger aufgrund der Sicherstellungsverantwortung der Klägerin als Krankenhaus aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V, den die Klägerin wie gegenüber einer Krankenkasse direkt gegen die Beklagte richten könnte (so VG Hamburg, Urt. v. 7.1.2021, 17 K 4067/20, beck-online Rn. 56; vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 12.7.2021, 4 Bf 46/21.Z, n.v.). Dafür könnte sprechen, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf zahlreiche Vorschriften des SGB V verweist, zu denen auch § 43c SGB V mit Regelungen zum Zahlungsweg bei der direkten Abrechnung zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse gehört. Für sonstige Leistungserbringer besteht ebenfalls ein unmittelbarer Vergütungsanspruch nach § 75 Abs. 6 SGB XII. Jedoch ist das Entstehen dieses Vergütungsanspruchs ausdrücklich von dem in § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Bezug genommenen Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers abhängig ist. Nichts anderes kann trotz der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung eines Bewilligungsbescheides im Rahmen der Krankenhilfe gelten. Das krankenversicherungsrechtliche und das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis unterscheiden sich deutlich, sodass auch vor der Geltendmachung der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen der Krankenhilfe ein Bewilligungsbescheid oder eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zu fordern ist (LSG Schleswig, Urt. v. 15.6.2022, L 9 So 58/18, juris Rn. 38 f., OVG Hamburg, Beschl. v. 24.3.2025, 4 Bf 231/23, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 2. 8.2023, 2 K 618/23, juris Rn. 40 ff.).
Im vorliegenden Fall lagen weder ein Bewilligungsbescheid noch eine Kostenübernahme-erklärung der Beklagten vor. Vielmehr hat die Beklagte die Bewilligung von Leistungen abgelehnt.
bb. N. konnte den Anspruch auf Kostenerstattung aus selbstbeschaffter Hilfe zur Krankheit aber wirksam abtreten. Die Abtretung wurde wirksam erklärt (dazu unter aaa.) und ihr stand auch kein Abtretungsverbot entgegen (dazu unter bbb.).
aaa. M. hat die Abtretung des Anspruchs in Vertretung von N. durch die Mittellosigkeitserklärung vom 14. Juni 2019 wirksam erklärt. Erforderlich für die Abtretung des Erstattungsanspruchs ist eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen, aus der sich ergibt, dass der Zahlungsanspruch an die Klägerin übertragen werden soll.
M. gab am 14. Juni 2019 im Rahmen des Antrags auf Kostenübernahme nach § 25 SGB XII für die Kosten ihrer Krankenhausbehandlung beim Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirksamts eine unterschriebene Mittellosigkeitserklärung ab, wonach sie keine Krankenversicherungsansprüche habe und einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger stelle. Diesen weise sie an, die Entscheidung über den Antrag auch dem Krankenhaus bekannt zu geben und Leistungen direkt an das Krankenhaus zu erbringen. Aus dieser Erklärung ergibt sich bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB der Wille von M. auch die Ansprüche, die N. gegen die Beklagte hat, abzutreten. M. war zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und während des hier streitigen Behandlungszeitraum dessen allein vertretungsberechtigte Sorgeberechtigte (s.o. unter 2.e.(2)aa.bbb.). Dass die Mutter von N. die Erbringung von Leistungen an das Krankenhaus nur auf die für sie selbst, nicht aber für ihren Sohn N., erbrachte Behandlung gegenüber der Beklagten beschränkt wissen wollte, ist bei lebensnaher Auslegung nicht ersichtlich. Vielmehr wollte sie sich von allen Kosten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung freihalten und eine Direktabwicklung zwischen der Klägerin und dem Sozialhilfeträger ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung war N. auch bereits geboren, die fehlende Krankenversicherung seiner Mutter wirkte bei ihm faktisch fort.
bbb. Der Abtretung des Kostenerstattungsanspruches steht nicht das Abtretungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entgegen. Danach sind Sozialhilfeansprüche grundsätzlich nicht übertragbar. Soweit es wie hier nicht mehr um den originären Sozialhilfeanspruch, sondern um einen Erstattungsanspruch geht, ist die Abtretung insoweit nicht ausgeschlossen, jedoch wegen des höchstpersönlichen Charakters des primären Sozialhilfeanspruchs auf den festgestellten Kostenerstattungsanspruch beschränkt (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urt. v. 6.10.2022, B 8 SO 2/21 R, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 28; LSG Essen, Urt. v. 28.4.2021, L 12 SO 61/21, juris Rn. 46). Dies gilt auch, wenn mit der Abtretung nur die direkte Auszahlung des sich aus dem Anspruch ergebenden Betrags vom zuständigen Leistungsträger an die klagende Partei beabsichtigt wird (zum AsylbLG vgl. BSG, Urt. v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 30). Der Anspruch muss auch dann vom Hilfebedürftigen erst geltend gemacht und festgestellt werden, um eine Auszahlung an die Klägerin zu ermöglichen.
Vorliegend hat die Beklagte den Anspruch von N. auf Selbstbeschaffung gerade nicht festgestellt. Es kann dahinstehen, ob eine solche unterlassene Feststellung in dem Fall eines bestehenden Primärleistungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (so VG Hamburg, Urt. v. 7.1.2021, 17 K 4067/20, BeckRS 2021, 57702 Rn. 60). Denn jedenfalls greifen die dem Abtretungsverbot zugrundeliegenden Interessen bzw. Schutzgründe vorliegend nicht. Für die Regelung des Abtretungsverbots wird einerseits angeführt, dass der höchstpersönliche Charakter des Sachleistungsanspruchs den Anspruchsinhaber davor schützt, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung die Rechte auf die erforderlichen Naturalleistungen zu verlieren. Dies ist bei dem Anspruch auf Kostenerstattung, wie es der vorliegende Anspruch aus Selbstbeschaffung ist, nicht von Relevanz, weil ein Verlust der bereits erbrachten Behandlung nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus sichert § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII weitestmöglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anspruchsinhabers. Insbesondere muss der Anspruchsinhaber insoweit nicht alle erforderlichen, zum Teil äußerst intimen und sensiblen Daten bezüglich seiner Erkrankung, der Behandlungsnotwendigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw. preisgeben (zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urt. v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 28 m.w.N.). Auch diese Schutzgründe vermögen im vorliegenden Fall ein Abtretungsverbot nicht zu begründen. Denn die Klägerin als behandelndes Krankenhaus verfügt bereits über alle für die Begründung eines Anspruchs auf Krankenbehandlung von N- notwendigen Informationen, insbesondere finden sich alle zur Erkrankung und deren Behandlungsnotwendigkeit notwendigen Angaben in der beigezogenen Krankenhausakte von N.. Informationen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, nämlich zu ihrer Mittellosigkeit hatte die Mutter von N. bereits getätigt und zwar nicht nur im Rahmen der Abtretungserklärung – dies würde die Schutzwürdigkeit ja gerade begründen – sondern im Kontext der erforderlichen Mitteilung an die Beklagte durch die Klägerin im Rahmen von § 25 SGB XII. Gleiches gilt für die Erwägung, dass, würde mit der Abtretung zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des Kostenerstattungsanspruchs zu betreiben, die Gefahr bestünde, dass sich – etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I – der Hilfebedürftige – vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln würde, der grundsätzlich auszusagen hätte, eingeschränkt nur durch die allgemeinen Grenzen der Zeugnisverweigerung (vgl. BSG, Urt. v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, juris Rn. 29). Denn auch die Pflichten des § 60 SGB I umfassen vorliegend keine Informationen, die der Klägerin nicht ohnehin von vorneherein zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus wäre eine Befragung oder eine sonstige Mitwirkung von N. zu der Krankenhausbehandlung im Anschluss an seine Geburt von vorneherein ausgeschlossen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 12.7.2021, 4 Bf 46/21.Z, n.v.). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten aufgrund ihrer Kostenübernahmeerklärung (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Nr. 5111 unter 4. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 Satz 2 ZPO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Notwendigkeit ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2009, 1 WB 61/09, juris Rn. 18 m.w.N.; Beschl. v. 21.8.2018, 2 A 6/15, juris Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hier zu bejahen. Der Klägerin war nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren ohne rechtlichen Beistand zu betreiben. Vorliegend ging es um schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage, wer das Kostenrisiko für die medizinische Versorgung von mittellosen, nicht krankenversicherten minderjährigen Patienten trägt. Auch für die Klägerin als Betreiberin eines Krankenhauses handelt es sich dabei insoweit um einen ungewöhnlichen Fall, als dass dieser zum einen Patienten betrifft, der aus dem Raster der Versicherungspflicht fällt und darüber hinaus sowohl jugendhilferechtliche wie sozialhilferechtliche Komponenten vereint.
V. Die Berufung war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2021, 3 Bf 91/20.Z, juris Rn. 32 m.w.N.). Zu der vorliegend entscheidungserheblichen rechtlichen Frage, ob Behandlungskosten für mittellose, nicht versicherte Patienten aus einem abgetretenen Anspruch auf Selbstbeschaffung erstattet werden können, lag, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Rechtsprechung vor. Diese Frage ist im Hinblick auf die Annahme, dass kein Abtretungsverbot vorliegt, welche von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, auch klärungsbedürftig. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsauslegung.