EuGH Erste Kammer Beschluss zitiert von 4

Europäischer Bürgerbeauftragter – Bewerbung

Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament

Rechtsmittel – Europäischer Bürgerbeauftragter – Bewerbung – Ernennungsverfahren – Nichtigkeitsklage – Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel

Verfahren

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61996O0303

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. März 1997. - Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. - Rechtsmittel - Europäischer Bürgerbeauftragter - Bewerbung - Ernennungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-303/96 P. Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-01239

Leitsätze Schlüsselwörter 1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht - Unzulässigkeit - Zurückweisung (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) 2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2) Leitsätze 3 Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geht hervor, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen. Diesem Erfordernis genügt ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. 4 In dem Fall, in dem alle anderen mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.