Streitwertfestsetzung bei Rahmenvertrag mit erheblicher Anzahl von Einzelverträgen KI-Titel
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23
Gewerblicher Rechtsschutz
Tenor
Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des in das Urteil aufgenommenen Beschlusses des 38. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2023 - wird jeweils auf 2 Mio. € festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die festgesetzte Höhe erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Gesamtvertrags als Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage voraussichtlich eine erhebliche Anzahl von Einzelverträgen abgeschlossen werden wird, angemessen.