Zu den Dienstpflichten des Soldaten gem. § 7 Soldatengesetz gehört die Pflicht, der Bundesrepublik …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zu den Dienstpflichten des Soldaten gem. § 7 Soldatengesetz gehört die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Aus dieser Pflicht zum treuen Dienst folgt auch die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der dem Soldaten zugeteilten Geräte und Waffen. Der Soldat ist gehalten, die ihm anvertrauten Kraftfahrzeuge mit der gebotenen Sorgfalt zu führen und möglichst Schäden zu vermeiden. Nimmt ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehrs teil, so hat er in Erfüllung seiner Dienstpflicht die Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.
2. Grob fahrlässig im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz handelt ein Soldat, der trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit von 60 km/Std. weiterfährt.