OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Kostenverteilung und Rückweisung der Berufung in Zivilverfahren KI-Titel

Kostenverteilung · Berufungsrücknahme · ZPO · Streitwertfestsetzung · Berufung zurückgewiesen

Familienrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F. i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).

Gründe

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Die Berufung des Beklagten wird aus den Gründen des am 26.06.2014 erlassenen Senatsbeschlusses zurückgewiesen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht.