OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Verzögerungsgebühr wegen Terminverschiebung durch Prozessbevollmächtigten KI-Titel

Verzögerungsgebühr · § 38 GKG · Prozessförderungspflicht · Terminverlegung · Prozessbevollmächtigter

Zivilrecht

Tenor

Der Klägerin wird eine besondere Gebühr gemäß § 38 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 aus einem Streitwert bis 40.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG liegen vor.

1. Das Gericht kann einer Partei gemäß § 38 Abs. 1 1. Alt. GKG eine besondere Gebühr auferlegen, wenn die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Verschulden der Partei nötig geworden ist.

Dabei dient die Verzögerungsgebühr ihrem Sinn und Zweck nach zwar in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird (KG, Beschluss vom 09.04.2025 - 21 U 108/22, juris Rn. 9 mwN). Die Verzögerungsgebühr hat allerdings auch Strafcharakter und stellt eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters dar; daher kann sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2018 - 1 W 25/18, juris Rn. 3 mwN.; OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2022 - 12 W 24/22, juris Rn. 8 mwN). Denn Anknüpfungspunkt für die Verhängung der Verzögerungsgebühr ist nicht der Umstand, dass eine Partei von den ihr gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, sondern dass die Partei gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (OLG Karlsruhe, aaO, juris Rn. 5; OLG Naumburg, aaO, juris Rn. 8 mwN).

2. Ein solcher Verstoß liegt hier indes vor.

a) Zwar rechtfertigt sich der Verzögerungsvorwurf gegen die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 02.09.2026 beantragten Verlegung des für den 03.09.2026 angesetzten Verhandlungstermins im Hinblick auf eine von ihm für die Zeit ab 03.09.2026 geplante Urlaubsreise. Denn dieser Verlegungsantrag ist unter den hier berücksichtigenden Umständen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

aa) Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07 Rn. 8 mwN). Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2019 - VII ZR 123/18, ZfBR 2019, 357 Rn. 22; Beschluss vom 07.06.2010 - II ZR 233/09, NJW 2010, 2440 Rn. 9).

Eine geplante Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist dabei regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24.01.2019 - VII ZR 123/18, ZfBR 2019, 357 Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 W 32/07, NJW 2008, 1328, 1329 [OLG Stuttgart 24.01.2008 - 2 U 91/07]), erst recht, wenn die betreffende Reise bereits gebucht ist.

bb) Gemessen hieran lag im Streitfall ein erheblicher Grund iSv § 227 Abs. 1 ZPO vor, der es rechtfertigte, den für den 03.09.2026 angesetzten Verhandlungstermin aufzuheben und auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen.

Denn die Klägerin hat durch Vorlage der Buchungsbestätigung für die geplante Urlaubsreise ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2026, die ihrem Verlegungsantrag vom 02.09.2026 beigefügt war, glaubhaft gemacht, dass die von ihm geplante Urlaubsreise bereits vor Zugang der Ladungsverfügung zum Verhandlungstermin am 03.09.2026, die ihn nach seinem Empfangsbekenntnis (eOLG 220) erst am 22.07.2026 erreicht hatte, gebucht worden war.

Gleichermaßen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen eines Telefonats mit der Senatsvorsitzenden am 02.09.2026 glaubhaft bekundet, dass eine Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 03.09.2026 auch durch eine andere Anwältin oder einen anderen Anwalt seiner Kanzlei nicht möglich sei und damit eine Vertretung durch einen Kollegen nicht in Betracht käme.

b) Ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht der Klägerin begründet sich aber daraus, dass der Klägervertreter erst am Tag vor dem anberaumten Verhandlungstermin seine Verhinderung dem Senat mitgeteilt und um Terminsverlegung ersucht hat.

aa) Grundsätzlich ist jede Partei in Erfüllung ihrer Prozessförderungspflicht gehalten, etwaige Gründe, die der Wahrnehmung eines Termins entgegenstehen, dem Gericht möglichst frühzeitig mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2019 - VII ZR 123/18, ZfBR 2019, 357 Rn. 25; Urteil vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 mwN).

bb) Dem ist die Klägerin im Streitfall nicht nachgekommenen.

Da die Urlaubsreise ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich der Buchungsbestätigung seit dem 19.07.2026 feststand, hätte sie diese über ihren Prozessbevollmächtigten umgehend nach Erhalt der Ladung zum Verhandlungstermin am 03.09.2026 dem Gericht anzeigen müssen.

Für diesen Fall hätte die Senatsvorsitzende noch im Juli 2026 den Verhandlungstermin für den 03.09.2026 aufheben und auf einen anderen Zeitpunkt - zeitnah vor oder nach dem geplanten Urlaub des Klägervertreters - legen können, was durch die erst verspätet erfolgte Mitteilung nicht möglich war und infolgedessen eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge hat.

Darüber hinaus musste der Verhandlungstermin für den 03.09.2026 durch das Gericht inhaltlich vorbereitet werden, da mit seiner Verlegung nicht zu rechnen war, was sowohl für den Senat als auch die nachgeordneten Dienste Aufwand verursacht hat.

Schließlich konnte der Sitzungstag insoweit nicht für die Verhandlung eines anderen Verfahrens genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Fehlverhalten der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigen einen nicht unerheblichen Mehraufwand ausgelöst.

c) Das erforderliche Verschulden liegt vor.

aa) Verschulden im Sinne von § 38 GKG liegt vor, wenn die Partei vorsätzlich oder fahrlässig handelt, § 276 BGB. Ein grobes Verschulden oder eine Verschleppungsabsicht sind nach dem Wortlaut des § 38 GKG nicht erforderlich (KG, Beschluss vom 09.04.2025 - 21 U 108/22, juris Rn. 10 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - 2 W 70/07 - juris Rn. 9 ff. mwN). Dem Verschulden der Partei steht dabei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gleich, § 85 Abs. 2 ZPO.

bb) Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin zumindest fahrlässig gegen die sie treffende Prozessförderungspflicht verstoßen.

Wie der Klägervertreter im Rahmen des Verlegungsantrags eingeräumt hat, beruhte die späte Stellung des Antrags auf einem Fehler im Zusammenhang mit der Führung seines Terminkalenders. Damit hat der Klägervertreter gegen die ihn als Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten verstoßen; denn für die Art und Weise der Notierung seiner Termine und die rechtzeitige Erinnerung daran durch sein Büropersonal ist allein er als Prozessbevollmächtigter verantwortlich, weswegen er hiermit einhergehende Versäumnisse in seinem Büro zu vertreten hat.

Diesen Pflichtenverstoß muss sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen.

II.

Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,0 erscheint dem Senat angemessen. Eine volle Gebühr entspricht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GKG dem Regelfall (KG, Beschluss vom 09.04.2025 - 21 U 108/22, juris Rn. 17).

Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ermäßigung der Gebühr rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der Gebühr ist auch in Anbetracht der eingetretenen Verzögerung und des entstandenen Mehraufwands gerechtfertigt.