Richtlinie 1999/31/EG – Entscheidung 2003/33/EG
Europäische Kommission gegen Französische Republik
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/31/EG – Entscheidung 2003/33/EG – Nationale Regelung – Deponie für Inertabfälle – Annahme von Asbestzementabfällen
Tenor
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unrichtige Umsetzung von Art. 2 (Buchst. e), Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 (Buchst. d) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) und der Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11, S. 27) – Nationale Regelung, die eine Kategorie „gefährliche Inertabfälle“ schafft, die nicht im Einklang mit der Richtlinie steht – Deponieablagerung von Asbestzementabfällen