Gem. §. 540 Abs. 2 i.V.m
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. April 2002 verkündete Urteil der·
2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.922,52 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Gem. §. 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8
EGZPO wird von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung ist begründet.
I.
Der Beklagte ist aufgrund einer positiven Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsdienstvertrages (§§ 675, 611 BGB) verpflichtet, wegen schuldhafter Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten an die Klägerin 17.922,52 € zu zahlen:
1.
Der Beklagte hat die ihm aus dem übertragenen Prozessmandat (Fortführung der Verteidigung gegen die Kündigungschutzklage der Frau K. vor dem Arbeitsgericht Siegburg, Aktenzeichen 3 Ca 2425/98) erwachsenen anwaltlichen Pflichten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen schuldhaft verletzt. Er hat den Geschäftsführer der Klägerin nicht ausreichend beraten und auf das Prozessrisiko hingewiesen, wenn kein Vergleich geschlossen würde. Zudem liegt eine weitere Pflichtverletzung darin, dass er nicht vorbehaltlos zum Abschluss des Vergleichs schon in erster Instanz geraten hat.
a)
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei Vergleichsverhandlungen seine Beratungs- und Belehrungspflichten verletzt hat, darf keine ex-post-Betrachtung vorgenommen werden. Maßgeblich ist vielmehr die Lage, die sich dem Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen darbietet (BGH VersR 1968, 450,452; OLG Harnm, VersR 1992, 1404; OLG- Düsseldorf , NJWE -VHR 1997, 12, 13; Sieg in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdn. 761). In dieser Situation hat er alle Faktoren sorgfältig gegeneinander abzuwägen, sie zu gewichten und in einen Rat an den Mandanten umzumünzen (Borgmann/Haug, Rechtsanwaltshaftung, 3. Aufl., Rdn. IV 101 ff.; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und, des Notars, 6. Aufl., Rdn. I 476 ff.). Im Ergebnis muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (Sieg, a.a.O., Rdn. 753; BGH, NJW 2002, 292). Ein Rechtsanwalt muss bedenken, inwieweit der Vergleich den wohlverstandenen (rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen) Interessen seines Mandanten genügt. Er muss·auch auf Bedenken und auf die dem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden nachteiligen Folgen hinweisen. Dabei ist dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum zuzubilligen, den er für eine lnteressenabwägung auch benötigt (BGH, NJW 1993, 1325, 1328 = WM 1993, 1197, 1202; Senat, Urteil vom 9.6.1998, 28 U 7/98, und Urteil vom 18.11.1997, 28 U 95/97; Sieg, a.a.O., Rdn. 757,f.; Ganter, Sonderbeilage Nr. 6 zu Heft 43/2001 der WM, S. 14; Borgmann/Haug, a.a.O.,Rdn. IV 102). Der Rechtsanwalt muss den Mandanten in die Lage versetzen, sich eigenverantwortlich für oder gegen eine gerichtliche Rechtsverfolgung oder Verteidigung zu entscheiden, wenn diese im Raume steht (Sieg, a.a.O., Rdn. 691 und 667). Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Vorhandensein, sondern auch das ungefähre in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos darlegen und erörtern und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozessausgangs und zu dem Grad des Risikos der Prozessführung Stellung nehmen (BGH, NJW_ 1984, 791, 792 f.; Sieg, a.a.O., Rdn..669 und 670; Edenfeld, Beratungspflichten beim Vergleich, MDR 2001, 972 ff.; Fischer, Tendenzen der Rechtsprechung des BGH zum Anwalts haftungsrecht, NJW 1999, 2993, 2995 - jeweils m.w.N. ). Er hat alle Umstände und Faktoren der Sicherheit und Unsicherheit sorgfältig aufzuzeigen, über den Inhalt, den Umfang und die Rechtsfolgen des Vergleichs und die Konsequenzen seines Nichtabschlusses umfassend und richtig zu belehren, sie sorgfaltig gegeneinander abzuwägen und der Partei für deren sachgerechte Entscheidung die entsprechende Hilfe an die Hand zu geben. Dazu gehört auch, dem Mandanten im konkreten Einzelfall zum Vergleich zu raten, von dem Vergleich abraten, oder es bei offener (Risiko-) Beratung und Belehrung zu belassen (BGH, NJW 1993, 1325 ff; NJW 1994, 2085 f.; . NJW 2002, 292).
b)
Schon nach dem eigenen schriftsätzlichen Sachvortrag des Beklagten, den er im wesentlichen in- der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt hat, hat er bereits seine Pflicht zur ordnungsgemäßen und umfassenden Risikoberatung und -belehrung verletzt. Er hat den Geschäftsführer der Klägerin lediglich über allgemeine Risiken des Abschlusses oder Nichtabschlusses eines Vergleichs belehrt sowie auf kaufmännische Vernunft und wirtschaftliche Überlegungen hingewiesen. Er hätte allerdings insbesondere einen Vergleichsabschluss mit dem Ergehen einer streitigen Entscheidung vergleichen und·- ggf. nach Einholung weiterer Informationen von seiner Partei - dieser erklären müssen, daß der Kündigungsschutzprozess nicht gewonnen werden konnte. Denn eine·Beendigungskündigung hätte nur dann wirksam aus gesprochen werden können, wenn Frau K. zuvor die mit Herrn P. ve_reinbarten Arbeitsbedingungen angeboten, ihr zur Annahme des Änderungsangebots eine Frist von einer Woche eingeräumt sowie dabei unmißverständlich klargestellt worden wäre, .daß bei Ablehnung des Änderungsangebotes eine Kündigung beabsichtigt sei (vgl. BAG, NJW 1985, 1797; BAGE 63, 351, 359; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 137, Rdn. 12; KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 KSchG, Rdn. 250 f.; derselbe, 6. Aufl. 2002, § 1 KSchG, Rdn. 226 f.). Die beiden letztgenannten Voraussetzungen (ihre substantiierte Darlegbarkeit und Beweisbarkeit) hätte der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen und berücksichtigen sowie dem Geschäftsführer der Klägerin mitteilen und mit ihm besprechen müssen, weil sie für die Beurteilung des Prozessrisikos und damit auch für die Erwägungen zum Vergleichsabschluss entscheidend waren. Nach dem jetzt in zweiter Instanz unstreitig gewordenen Sachvortrag der Parteien hätte dazu im Kündigungsschutzprozess nicht mehr vorgetragen werden können. Die Verteidigung gegen die Kündigungsschutzklage hatte daher keine Aussicht auf Erfolg. Wegen des Fehlens der oben genannten Voraussetzungen hat auch das Landesarbeitsgericht Köln im Vorprozess mit seinem Berufungsurteil vom 29.07.1999 (5 Sa 591/99) das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.3.1999 (3 Ca 2425/98) hinsichtlich der erfolgreichen Kündigungsschutzklage zu recht bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Bei ordnungsgemäßer Prüfung mit der Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachanwalts für Arbeitsrecht (vgl. Borgmann/Haug, Kap. V, Rdn. 21) wären dem Beklagten diese Aspekte, die sich in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der gängigen Kommentarliteratur umfänglich wiederfinden (s. die Hinweise oben), nicht entgangen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte es ihm oblegen, den Geschäftsführer der Klägerin mit klaren und unmißverständlichen Hinweisen auf den sonst- bei richtiger Entscheidung unter Beachtung der höchstrichterlichen Arbeitsge richtsrechtsprechung - zu erwartenden Prozessverlust hinzuweisen, der auch im weiteren lnstanzenzug drohte.
Die Belehrung war entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht entbehrlich, weil der Geschäftsführer der Klägerin bereits ausreichend über die Sach- und Rechtslage und die Risiken aufgeklärt gewesen wäre (vgl. dazu nur Fischer·in_Zugehör, a.a.O., Rdn. 1009). Es kann dahinstehen, ob dafür die vorherige schriftliche Korrespondenz überhaupt ausreichen kann. Jedenfalls ergibt sich weder aus den vorprozessualen Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 06.11.1998, 04.01.1999, 06.01.1999 und 05.03.1999 noch aus seinen Schriftsätzen in erster Instanz an das Arbeitsgericht Siegburg, dass er Herrn T. die oben genannten. Voraussetzungen deutlich und unmissverständlich mitgeteilt hat. Auch den Hinweisen des Arbeitsgerichts in den Terminen und dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 13.01.1999 sind sie nicht zu entnehmen.
c)
Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten ist nach seinem eigenen Sachvortrag und seiner Anhörung im Termin vor dem Senat darin zu sehen, dass er dem Geschäftsführer der Klägerin nicht ohne Vorbehalte zu dem Abschluß des angebotenen Vergleichs über 10.000,00 DM geraten hat. Wie bereits oben dargelegt, bestand für die Klägerin keine Möglichkeit, in dem Rechtsstreit mit hrer Rechtsverteidigung durchzudringen. Das musste sich dem Beklagten bei pflichtgemäßer Prüfung aufdrängen. Deshalb hätte er den Geschäftsführer der Klägerin einschränkungslos, d.h. mit klaren und unmissverständlichen Hinweisen auf den sonst zu erwartenden Prozessverlust zum Abschluss des Vergleichs mit dem Hinweis raten müssen, eine gerichtliche Entscheidung könne für die Klägerin einen·wesentlich größeren Schaden verursachen (insbesondere
Lohnansprüche der Frau K. von monatlich 7.700,00 DM brutto aufgrund der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach dem _31.10.1998 sowie Überstundenvergütung in Höhe von 6.093,65.DM).
Dies hat er gerade nicht getan. Vielmehr hat er lediglich mit der Einschränkung zum Vergleich geraten, es könne versucht werden, in der zweiten Instanz erfolgreich zu sein. Davon konnte er pflichtgemäß nicht ausgehen; der Beklagte durfte nicht er warten, dass das Landesarbeitsgericht die Sach- und Rechtslage unrichtig beurteilt.
d)
Die vorgenannten Pflichtwidrigkeiten des Beklagten entfallen auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer T. der Klägerin generell und unabhängig von den Risiken
des Prozeßverlustes und der Beratung des Beklagten keinen Vergleich mit Frau K. schließen wollte. Das behauptet der Beklagte selbst nicht. Er führt vielmehr aus, dass Vergleichsgespräche geführt worden seien, Herr T. sich nach den Prozeßrisiken erkundigt und. versucht habe den Vergleichsbetrag herunterzuhandeln, sodann das „Für und Wider des Vergleichs erneut erörtert" worden sei und erst nach .der Beratung durch den Beklagten der Geschäftsführer der Klägerin seine Entscheidung getroffen habe, keinen Vergleich zu schließen.
e)
Die vorstehend festgestellten Pflichtwidrigkeiten indizieren das Verschulden (die Fahrlässigkeit) des Beklagten.
2.
Infolge der Pflichtverletzungen des Beklagten ist der Klägerin ein zurechenbarer Schaden entstanden.
a)
Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, so hätte er die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und gängigen Kommentarlite-ratur korrekt - wie oben dargestellt - beurteilt. Er hätte seinen Belehrungs- und Beratungspflichten genügt und den Geschäftsführer der Klägerin umfassend und deutlich darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit für die Klägerin bei einem streitigen Urteil nur verloren werden konnte. Er hätte aufgrund dessen Herrn T. den Abschluß des angebotenen Vergleichs in Höhe von 10.000,00 DM empfehlen müssen.
Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich bei pflichtgemäßer Beratung beratungsgemäß verhalten und den wirtschaftlich und rechtlich gün stigen und - angesichts seines Gesundheitszustandes und der Situation seines Betriebes - auch im übrigen sinnvollen Vergleich geschlossen hätte. Denn bei der Verletzung von Beratungspflichten gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn er korrekt beraten worden wäre (vgl. BGH, NJW 1993, 3259; NJW_ 2002, 593; NJW 200_2; 292, 294 - ständige Rechtsprechung -; Fischer in Zugehör, a.a.O.,· Rdn:1046 ff). Der Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in dem Termin vor dem Senat Tatsachen dargelegt (und unter Beweis gestellt), die für ein atypisches Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin sprechen und die Vermutungswirkung erschüttern könnte.
b)
Auch Frau K. war bereit, im Wege eines Vergleichs gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM das Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1998 endgültig zu beenden.
c)
Durch den Abschluß des Vergleicns wären für die Klägerin weitere Kosten nicht ent standen. Denn der Prozess in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Siegburg (3 CA 425/98) wäre durch Vergleich beendet und die Berufungsinstanz (Landesarbeitsge richt Köln, 5 Sa 591/99) vermieden worden.·
d)
Auch der zweite arbeitsgerichtliche· Kündigungsschutzprozess· (Arbeitsgerich, t Siegburg, 5 Ca 1266/99) wurde vom Beklagten pflichtwidrig und zurechenbar verursacht
aa)
Es kann dahinstehen, ob er schon aufgrund der Pflichtverletzungen im Rahmen der Vergleichsberatung des ersten arbeitsgerichtlichen Prozesses zurechenbar verur-
sacht worden sind. Wäre das zu verneinen, so beuht der zweite Rechtsstreit zwischen der Klägerin und Frau K. jedenfalls auf einer neuen selbständigen Pflichtverletzung des Beklagten. Sie besteht darin, dass er der Klägerin mit Schreiben vom 10.03.1999 zu einer zweiten Kündigung mit der fehlerhaften Begründung geraten
hat, das Kündigungsschutzgesetz sei wegen der Reduzierung der Anzahl ihrer Arbeitnehmer nicht mehr anwendbar. Tatsächlich lagen aber die Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit des Kündigunschutzgesetzes (weiterhin) vor, so dass aus denselben Gründen wie im ersten arbeitsgerichtlichen Prozess die Rechtsverteidigung
der Klägerin auch in dem zweiten Kündigungsschutzrechtsstreit erfolglos geblieben wäre. Nach der für die Kündigung aus April 1999 maßgeblichen Fassung des § 23
Abs 1 S. 2 und 3 KSchG (vgl. Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBI 1998, Teil 1, S. 3843, 3849) lag, wie in einzelnen in der Berufungsverhandlung erörtert und auch vom Beklagten eingeräumt, die Anzahl der Arbeitnehmer der Klägerin über der Schwelle der damals gültigen Stellenzahl von fünf Arbeitnehmern, nämlich bei 5,5 Arbeitnehmern.
Diese Zahl ergibt sich aus der Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.05.1999 an den Beklagten, dessen Inhalt zwischen den Parteien untreitig ist. Danach beschäftigte die Klägerin vier Vollzeitkräfte (Frau T., Herrn M.,· Frau K., Herrn P.) und drei Halbtagskräfte (Frau B., Frau D. und Frau Q.). Dies war dem Beklagten entweder bekannt oder er hätte - falls ihm die maßgeblichen Arbeitsverhältnisse nicht bekannt gewesen sein sollten - vor seinem Rat an die Klägerin, erneut zu kündigen, geaue Informationen bei ihr einholen müssen, um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und die Wirksamkeit einer erneuten Kundigung·gegenüber Frau K. beurteilen zu können.
bb)
Die Klägerin hat erstmals im zweiten Rechtszug diese weitere Pflichtverletzung des Beklagten (hilfsweise) in den Regressprozess eingeführt (siehe den Berichterstatter vermerk); der Tatsachenvortrag ist gleichwohl zuzulassen und der Entscheidung·des Senats zugrunde zu legen.
C
lndem die Klägerin ihr Klagebegehren zusätzlich auf diese weitere Pflichtverletzung stützt, nimmt sie eine nachträgliche Klagehäufung vor, wobei die beiden selbständig
nebeneinander stehenden Klagegründe in ein Eventualverhältnis gestellt werden (§ 260 ZPO). Die nachträgliche Klagehäufung -ist_wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH NJW 1985, 1841, 184..2; Zöller/Greger, § 263 ZPO, Rdn. 2). Diese weitere Pflichtverletzung war bisher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die un terschiedlichen Pflichtverletzungen stellen jeweils einen anderen Streitgegenstand dar (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 3243, 3244;·NJW. 1993,·3323, 3326; NJW 1999, 2118, 2119 f.).
Die erst im Laufe des Berufungsverfahrens vorgenommene Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig.
Der Beklagte hat durch rügelose Verhandlung seine Einwilligung in die Klageänderung erklärt (vgl. §§ 525 S. 1, 267 ZPO).
Der Senat hat nach §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO diese Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu grunde zu legen. Sie sind vom Landgericht rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten worden, obwohl es für die Frage der Kausalität und des Schadens darauf ankommt.
cc).
Der zweite arbeitsgerichtliche Prozess·(und damit die dort entstandenen Kosten) wäre vermieden worden. Denn hätte der Beklagte, wie es seinen Pflichten entsprach,
erkannt, dass eine·zweite Kündigung im. März/April 1999 nach der maßgeblichen Fassung des § 23 KSchG keine Möglichkeit bot; sich.außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG von Frau K. zu trennen, wäre die Empfehlung zum Ausspruch einer zweiten Kündigung richtigerweise unterblieben und die Klägerin hätte eine solche weitere Kündigung nicht erklärt, wofür eine tatsächliche Vermutung spricht.
e)
Der Vergleichsabschluss vom 22.11.2000 und dessen Protokollierung in dem zwei ten Prozess vor dem Arbeitsgericht Siegburg (5 Ca 1269/99.) unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.
Diese Beendigung der Auseinandersetzung_ mit Frau K. war angesichts. der fehlenden Erfolgsaussichten für die Verteidigung gegen die Kündigungsschutzklage (siehe oben- unter d) und angesichts des verlorenen ersten Kündigungsschutzprozesses eine vernünftige Reaktion.
Auch der Höhe nach ist der Vergleich über einen Abfindungsbetrag von 30.000,00 DM angesichts des Monatslohnes von Frau K. in Höhe von 7.700,00 DM brutto und des A_bgeltungszeitiraumes und Umfanges (seit November 1998) vertretbar und sachgerecht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Frau K. im Termin vor dem Arbeitsgericht Siegburg bereit gewesen wäre, sich .unter Abgeltung aller Forderungen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.1998 auf eine Abfindungszahlung von 10.000,00 DM zu vergleichen. Wegen der fehlenden Aufklärung über das Prozessrisiko hat die Klägerin diesen Vergleich jedoch abgelehnt. Vor dem Landesarbeitsgericht war schon ein höherer Abfindungs-betrag von 20.000 DM im Gespräch. Ihr Ziel, das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich zu beenden, konnte die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluss des ersten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits. durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.7.1999 nur durch einen (außergerichtlichen) Vergleich erreichen. Dieser konnte nach dem von Frau K. gewonnenen Kündigungsschutzprozess und wegen des weiteren Zeitablaufs seit der Kündigung nur zu wirtschaftlich ungünstigeren Konditionen erfolgen, weil für die Höhe der Abfindung von Bedeutung war, welche Gehaltsansprüche Frau K. noch beanspruchen konnte.
Auch der Beklagte trägt keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Vergleichsabschluss und seinen Inhalt als unangemessen erscheinen lassen könnten (siehe zu
diesem Aspekt nur Fischer in Zugehör, a.a.O., Rdn.1065 f. -m.w.N. zur Rechtsprechung -).
3.
Aufgrund der anwaltlichen Pflichtverletzungen hat der Beklagte der Klägerin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestanden hätte (BGH; NJW-RR 1993, 246; NJW 1996, 1047; Zugehör, a.a.O., Rdn. 1086 ff). Der anzustellende rechnerische Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis bedarf aber der normativen Kontrolle; denn der Geschädigte darf im Weg des Schadensersatzes nicht mehr erhalten, als er nach materieller Rechtslage verlangen könnte (BGH; NJW 2001, 673 ff). Bei einer unterlassenen, unvollständigen oder sonst fehlerhaften Beratung ist drauf abzustellen, was bei pflichtgemäßem Handeln geschehen wäre, wobei es ausreicht, wenn gem. § 287 ZPO mit de. utlich überwiegender Wahrscheinlichkeit auf gesicherter Grundlage feststeht, daß der geltend gemachte Schaden dann nicht eingetreten wäre (BGH, NJW-RR 1999, 19; NJW 1993, 1320; WM 1993, 610; NJW-RR. 1992, 997; NJW 1993, 734).
a)
Hinsichtlich·des Abfindungsbetrages besteht der Schaden der Klägerin in der·Differenz zwischen dem bei hypothetischer Betrachtung g.eschlossenen Vergleich
(10.000,00 DM) und dem tatsächlich geschlossenen Vergleich (30.000,00 DM), also in Höhe von 20.000,00 DM.
b)
Der Beklagte hat der Klägerin auch den Prozesskostenschaden aus den beiden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten in Höhe von insgesamt 15.053,40 DM zu ersetzen.
Der Schaden ist die Differenz zwischen den bei hypothetischer Betrachtung angefallenen Kosten bei Abschluss eines Vergleichs in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Siegburg in dem Rechtsstreit 3 Ca 2425/98 (5.041,44 DM) und den tatsächlich angefallenen Kosten für die beiden arbeitsgerichtlichen. Rechtsstreitigkeiten (20.094,84 DM). Gegen diese korrekte Berechnung auf den Seiten 11 - 12 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 06.09.2002 wendet sich der Beklagte nur insoweit, als er die Kosten des Rechtsanwalts G. für die Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von netto 914,30 DM mit der Begründung bestreitet, dieser habe kein Gutachten hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde/Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29.07.1999 erstellt. Diese Rechtsverteidigung des Beklagten hat allerdings keinen Erfolg. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft erklärt, Rechtsanwalt G. einen umfassenden Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom 29.7.1999 erteilt zu haben; dieser habe ihm sodann die Auskunft erteilt. eine Nichtzulassungsbeschwerde/Revision·habe keine Aussicht auf Erfolg. Diese Prüfung war wegen des Ausganges des Prozesses zu Lasten der Klägerin geboten.
Indem ihr Rechtsanwalt G. von der Einlegung des Rechtsmittels abriet und es für sie auch nicht eingelegt hat, hat er die in seiner Kostenrechung vom 08.12.1999 korrekt berechneten Gebühren nach §§ 20 II 1, 11 I 4 BRAGO verdient; die Klägerin hat sie auch bezahlt. Er war mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens nicht beauftragt und hat dementsprechend keine Gebühr nach § 21 a BRAGO in Rechnung gestellt. Aufgrund der im übrigen unstreitigen und korrekt berechneten tatsächlich entstandenen Prozeßkosten in Höhe von insgesamt 20.094,84 DM ergibt sich unter Abzug der hypothetisch angefallenen Kosten in Höhe von 5.041,44 DM ein Prozeßkostenscha den von insgesamt 15.053,40 DM.
c)
Der Gesamtschaden der Klägerin beträgt unter Einschluß des um 20.000,00 DM höheren Vergleichsbetrages insgesamt 35.053,40 DM, das sind 17.922,52 €.
II.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen der Zulass·ung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie weitgehend vertretener und anerkannter Auffassungen in der lnstanzrechtsprechung und der Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.