Streit um Zahlungsansprüche aus Liefer- und Leistungsverträgen KI-Titel
Zahlungsanspruch · Vertragsverletzung · Zinsen · Mehrwertsteuer · Vorläufige Vollstreckbarkeit
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.10.2024, Az. 310 O 100/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger € 618.545,58 zzgl. 7 % MwSt. zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf folgende Beträge ab folgenden Zeitpunkten:
auf € 376.538,19 seit 26.04.2014
auf € 12.491,02 seit 01.05.2014
auf € 11.278,52 seit 01.06.2014
auf € 9.004,46 seit 01.07.2014
auf € 8.472,75 seit 01.08.2014
auf € 10.676,31 seit 01.09.2014
auf € 8.136,75 seit 01.10.2014
auf € 12.336,72 seit 01.11.2014
auf € 8.673,70 seit 01.12.2014
auf € 9.198,53 seit 01.01.2015
auf € 7.463,94 seit 01.02.2015
auf € 4.452,66 seit 01.03.2015
auf € 10.828,17 seit 01.04.2015
auf € 10.223,70 seit 01.05.2015
auf € 10.367,14 seit 01.06.2015
auf € 6.623,02 seit 01.07.2015
auf € 8.321,40 seit 01.08.2015
auf € 8.130,82 seit 01.09.2015
auf € 6.928,73 seit 01.10.2015
auf € 10.041,62 seit 01.11.2015
auf € 5.952,47 seit 01.12.2015
auf € 6.290,82 seit 01.01.2016
auf € 5.967,75 seit 01.02.2016
auf € 1.968,57 seit 01.03.2016
auf € 8.708,07 seit 01.04.2016
auf € 8.054,24 seit 01.05.2016
auf € 8.777,54 seit 01.06.2016
auf € 6.454,10 seit 01.07.2016
auf € 7.974,24 seit 01.08.2016
auf € 8.209,63 seit 01.09.2016
b. an den Kläger € 110.972,71 zzgl. 7 % MwSt. zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 110.972,71 seit dem 25.04.2018.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, den in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten S.E. sowie den Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin jeweils selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffern I. und III. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die im Berufungsverfahren allein noch in Anspruch genommene Beklagte, die ursprüngliche Beklagte zu 2), Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG geltend. Er leitet diese Ansprüche aus einer von ihm geltend gemachten Stellung als Alleinurheber des Librettos zum Musical „H.H.“ sowie aus dem Umstand ab, dass die Beklagte Lizenznehmerin der im vorliegenden Rechtsstreit zeitweilig als Nebenintervenientin beteiligten K.T. (im Folgenden: Nebenintervenientin) ist, die ihrerseits Nutzungsrechte vom Kläger erhalten hat und insoweit Lizenznehmerin des Klägers ist.
Der Kläger wirkte als Autor unstreitig an verschiedenen Fassungen des Librettos zum Musical „H.H.“ zur Person und mit der Musik von U.L. mit; Art und Umfang dieser Mitwirkung sind streitig.
Die dem Musical zugrundeliegende Idee stammte originär nicht vom Kläger, sondern von U.L. und dem Regisseur U.W. Einzelheiten zur Entwicklung der Idee sind streitig, insbesondere inwiefern der Kläger aufgrund von Vorgaben U.L.s und U.W.s arbeitete. Unstreitig nicht vom Kläger, sondern von U.L. stammte eine E-Mail vom 28.08.2007 mit Vorgaben zum Handlungsverlauf und zu bestimmten Szenen (Anlage K 15). Dem Kläger wurde vorgegeben, er solle bestimmte Lieder U.L.s für das Libretto verwenden; diese Lieder werden im Libretto auch verwendet.
Ausgehend jedenfalls von den vorstehend genannten ihm gemachten Vorgaben entwickelte der Kläger ein Exposé zum Musical. Nach dessen Erstellung wurden verbindliche vertragliche Vereinbarungen über die weitere Zusammenarbeit getroffen. Welche etwaigen weiteren inhaltlichen Vorgaben bereits vor der Exposéerstellung bestanden, ist streitig.
Vertragliche Auftraggeberin des Klägers für die Erstellung des Librettos war die Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin. Diese schloss mit dem Kläger den Autorenvertrag vom 24./27.08.2008 (Anlage K 1). Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen. Die Nebenintervenientin selbst schloss mit dem Kläger zum Autorenvertrag vom 24./27.08.2008 den Ergänzungsvertrag vom 03./07.12.2009 (Anlage K 2). Gleichzeitig schloss die Nebenintervenientin mit der Beklagten eine vertragliche Vereinbarung, die mit einem sog. „Deal Memo“ vom 09.12.2009 (Anlage SV 2) festgehalten wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Vereinbarungen Bezug genommen.
Zumindest eine Mitwirkung des Klägers fand jedenfalls bis zum Stand der sog. 6. Fassung vom 23.09.2010 (im Folgenden: 6. Probenfassung) statt, die mit den Anlagen K 25 / K 60 vorgelegt worden ist. Auf dem Deckblatt ist der Kläger als „Autor“ bezeichnet, der Zeuge U.W. als „Mitarbeiter“ („Mitarbeit: U.W.“). Am 08.11.2010 begannen die Proben für das Musical. Nach Ablieferung der 6. Probenfassung wurde die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin beendet; Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten über die weitere inhaltliche Gestaltung des Librettos.
Die vom Kläger zuletzt abgelieferte Fassung erfuhr Änderungen, sodass letztlich sog. Spielfassungen entstanden. Die von der Nebenintervenientin vorgelegte Anlage SV 19 ist die Spielfassung vom 11.11.2012, welche im Jahre 2014 die aktuelle Spielfassung war. Die Stellen, die in der Anlage SV 19 gegenüber der Anlage K 25 verändert worden sein sollen, macht der Kläger mit entsprechenden Markierungen in der Anlage K 24 und Streichungen in der Anlage K 25 (ohne Streichungen: Anlage K 60) geltend. Die Beklagte hat insoweit die Übersicht („Markup“) Anlage BK 12 vorgelegt. In den im Programmheft enthaltenen Angaben zum Musical „H.H.“ heißt es unter anderem: Musik und Songtexte U.L., Buch bzw. Autor T.B., nach einer Idee von U.L. und U.W., Regie U.W. (Anlage K 17).
Die Beklagte ließ das Musical in Berlin (Zeitraum 15.01.2011 bis 28.08.2016) und später dann nochmals in Hamburg (Zeitraum 10.11.2016 bis 29.10.2017) aufführen. Unstreitig war die Beklagte Veranstalterin der dortigen Aufführungen. Sie erzielte mit dem Musical „H.H.“ aus Ticketverkäufen einen Umsatz in Höhe von insgesamt € 113.900.220,92 exklusive Umsatzsteuer. Hinzu kamen Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln, CDs, Audio-Downloads und aus weiteren Geschäften im Zusammenhang mit der Vermarktung des Musicals in Höhe von € 1.356.477,95. Insgesamt betrugen die Einnahmen damit über € 115.000.000,00.
Der Kläger ist ursprünglich im Wege der Stufenklage gegen drei Beklagte vorgegangen. Das Landgericht Hamburg hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) durch Teil-Urteil vom 26.06.2015 insgesamt abgewiesen; diese Klageabweisung ist rechtskräftig geworden. Dagegen hat das Landgericht Hamburg die ursprünglich Beklagte zu 2) und jetzt im Berufungsverfahren allein noch Beklagte mit dem Teil-Urteil vom 26.06.2015 in der ersten Stufe zur Auskunft verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung (Az. 5 U 142/15) eingelegt. Während der Berufungsinstanz hat die Beklagte dem Kläger Auskünfte erteilt. Daraufhin ist der Auskunftsantrag gegen die Beklagte für erledigt erklärt worden. Mit Beschluss vom 14.03.2017 hat der Senat eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO getroffen. Das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg ist vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017, dort Ziffer 2., für wirkungslos erklärt worden, soweit es gegen die seinerzeit Beklagte zu 2), die hiesige Beklagte, ergangen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt die Stufenklage nun in der Betragsstufe gegen die jetzt alleinige Beklagte weiter. Diese bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche weiterhin dem Grunde und der Höhe nach.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte durch Urteil vom 23.10.2024, Az. 310 O 100/14, unter der dortigen Ziffer I. verurteilt,
1. a) an den Kläger € 4.401.288,44 zzgl. 7 % MwSt. zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die im Urteil angegebenen Beträge ab den dort angegebenen Zeitpunkten;
b) an den Kläger weitere € 9.553,01 zzgl. 7 % MwSt. zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 9.553,01 ab 01.09.2016;
2. an den Kläger € 624.221,51 zzgl. 7 % MwSt. zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 624.221,51 seit dem 25.04.2018.
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen landgerichtlichen Tenorierung sowie der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Mit der vorliegenden Berufung will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage durchsetzen. Auf die gerichtliche Aufforderung mitzuteilen, ob die Nebenintervention im Berufungsverfahren fortbestehen soll, hat der Nebenintervenientenvertreter mit Schriftsatz vom 09.02.2026 mitgeteilt, dass die Nebenintervention im Berufungsverfahren nicht fortbestehen könne. Daraufhin ist die Ladung der bisherigen Nebenintervenientenvertreter zum Termin am 06.05.2026 aufgehoben worden.
Die Beklagte trägt vor, dass das Landgericht Hamburg der Klage ihr gegenüber zu Unrecht stattgegeben habe. Die vom Landgericht zugesprochene weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG liege abseits jeder Verhältnismäßigkeit für die angemessene Vergütung der Rechte an dem Libretto eines Musicals. Das Musical „H.H.“ sei kein wirtschaftlicher Erfolg gewesen. Es habe über die gesamte Laufzeit nur eine Auslastung von weniger als 50 % gehabt. Sie, die Beklagte, habe mit dem Musical Verluste in Höhe von mehr als € 31 Millionen zzgl. der gezahlten Royalties i.H.v. € 9.813.186,00 erlitten. Im letztgenannten Betrag fehlten noch etwa € 16.000,00, die auf Rechnungen für kreative Leistungen nach der Erstellung der Klageerwiderung bezahlt worden seien. Es widerspreche dem Zweck des Fairnessausgleichs nach § 32a UrhG, den Verwerter der Rechte in einer solchen Verlustsituation mit zusätzlichen Zahlungspflichten in Höhe von mehr als fünf Millionen Euro allein für den Librettisten zu belasten und damit den Gesamtverlust noch weiter zu erhöhen. Insgesamt hätten ihre Zahlungen für kreative Leistungen an dem Musical „H.H.“ € 9.828.995,00 betragen. Dies entspreche einem Anteil von 9,48 % der erzielten Roheinnahmen. An die Nebenintervenientin habe sie € 8.137.043,00 gezahlt. Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 UrhG sei nicht gegeben.
Die vom Landgericht Hamburg zugesprochene Vergütung basiere auf einer offenkundig ungeeigneten Berechnungsgrundlage. Das Gericht wende schematisch-starr die Regelsammlung Bühne (im Folgenden: RS Bühne) an, die für staatliche Theater und bestimmte Privattheater mit völlig anderen Kostenstrukturen, Einnahmequellen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen konzipiert sei. Es habe deshalb eine unverhältnismäßige Belastung für sie, die Beklagte, geschaffen. Sie agiere ohne öffentliche Förderung. Auch im Übrigen seien die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vergleichbar. Sie produziere und führe in Deutschland sog. First Class Musicals auf. Diese Unterhaltungsart stelle eine eigene Branche dar. Staatliche Theater und Privattheater im Sinne der RS Bühne finanzierten sich ganz überwiegend mit staatlichen Subventionen und sonstigen Zuschüssen, First Class Musicals nahezu ausschließlich über Ticketerlöse. Zudem gebe es bei der RS Bühne keine vergleichbare Interessenlage, es fehle an einem Vergleichsmaßstab und einer Orientierungshilfe. Die Vergütung nach der RS Bühne enthalte einen Vergütungsanteil von jedenfalls 25 %, der allein auf die Verleger entfalle. Gegenstand der RS Bühne sei außerdem nicht das einzelne Urheberrecht des Autors, sondern die Gesamtheit der Vielzahl von unterschiedlichen urheberrechtlich geschützten Leistungen. Alle Rechte würden zusammen an den Verlag als Vertragspartei vergütet. Eine Regelung, wie eine Aufteilung der unterschiedlichen Anteile dieser Urhebervergütung vorzunehmen sei, enthalte die RS Bühne nicht. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt und sein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO fehlerhaft ausgeübt. Das Landgericht habe nicht die „Roheinnahmen“, wie sie die Regelsammlung Bühne als Berechnungsgrundlage vorsehe, zugrunde gelegt, sondern ungekürzte Bruttoumsätze. So sei das Landgericht auf einen Betrag von € 113.922.022,50 gekommen. Nach Ziffer 13.4. der RS Bühne zählten nicht im Theater verbleibende durchlaufende Posten nicht zu den Roheinnahmen. Die Roheinnahmen hätten in Berlin € 89.577.521,00 und in Hamburg € 13.871.589,00 betragen, insgesamt also € 103.449.110,00. Eine Nachberechnung habe € 103.689.785,00 ergeben. Weitere Abzüge ergäben sich aus den Ziffern 13.4. und 13.6. der RS Bühne.
Die Festlegung von 5 % (einschließlich der Songtexte) bzw. 4,5 % (ohne Songtexte) durch das Landgericht sei willkürlich. Die RS Bühne sei nicht nur auf der Stufe des „Ob“, sondern auch auf der Stufe des „Wie“ ermessensfehlerhaft angewendet worden. Der Kläger sei verpflichtet, die für eine angemessene Vergütung ausschlaggebenden Umstände vorzutragen und zu beweisen. Er müsse auch die Unangemessenheit im Einzelnen darlegen und beweisen; zudem müsse er darlegen und beweisen, welche Vergütung angemessen sei. All dies sei ihm nicht gelungen. Die indizielle Anwendung der RS Bühne sei zu ihren, der Beklagten, Lasten überraschend erfolgt.
Das Landgericht habe eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel nicht einmal erwogen. Die für Programmhefte gezahlten Beträge seien fehlerhaft in den Roheinnahmen berücksichtigt worden, der Verlagsanteil von mindestens 25 % nicht von der Urhebervergütung abgezogen worden. Die Urhebervergütung sei vom Landgericht auch fehlerhaft aufgeteilt worden. Das Libretto knüpfe zu weiten Teilen an ein vorbestehendes Handlungsgefüge an. Das Landgericht habe den Anteil des Libretto-Autors zu hoch gewichtet. Es werde keine tatsächliche Grundlage dafür genannt, weshalb es angemessen sein sollte, den Kläger als Libretto-Autor viereinhalbfach höher als U.L. in seiner Rolle als Liedtext-Autor zu vergüten. Die Aufteilung sei willkürlich erfolgt. Die Beklagte macht Ausführungen zu den Aspekten, die bei einer modifizierten Anwendung der Vergütungsregel jedenfalls berücksichtigt werden müssten, und daneben beispielhaft zu tatsächlichen Vergütungsvereinbarungen der Beklagten mit Autoren vergleichbarer Libretti. Sie verweist auf die hohe Individualität der jeweiligen Vergütung. Das Ergebnis müsse einer Prüfung an den von ihr, der Beklagten, dargestellten Marktgegebenheiten für First Class Musicals standhalten. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Beklagte trägt weiter vor, bei allen Berechnungen sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Alleinurheber des Librettos sei, sondern Miturheber. Das Landgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung den Fabelschutz von Sprachwerken vollständig ignoriert. Alle wesentlichen Elemente des Gangs der Handlung, der Figuren und Charaktere und der Szenerie – mithin der gesamten Fabel des Musicals – stammten nicht vom Kläger. Die Entwicklung der Fabel beruhe in nahezu allen wesentlichen Elementen auf den Vorgaben von U.L., U.W. und F.G.. Die auftretenden Figuren seien verfremdet, in ihrem Profil geschärft und zu Kunstfiguren gemacht worden. Sie seien dem Kläger durch die Vorarbeiten von U.L., U.W. und F.G. vorgegeben worden. Entsprechendes gelte für die gesamte Szenerie, bestimmte Szenen und Einzelmotive. Der klägerische Vortrag in der Berufungserwiderung zur vermeintlichen Alleinurheberschaft am Libretto und der Fabel sei eine Aneinanderreihung von falschen Behauptungen.
Auch der Schreibprozess sei ein Zusammenwirken des Klägers mit U.W. gewesen, wobei letzterer – auch wegen seiner Nähe zu U.L. – dem Kläger übergeordnet gewesen sei. Der Kläger und U.W. hätten aufbauend auf den Vorgaben den übrigen Stoff für das Libretto gemeinsam weiterentwickelt und dramaturgisch ausgearbeitet. Bei der konkreten Sprachfassung habe das Landgericht den rechtlichen Maßstab für die Annahme einer Miturheberschaft verkannt. Der Kläger habe eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben und Mitwirkungsbeiträgen von U.L. und dem Zeugen U.W. erhalten. Er habe für das Libretto nach engen Vorgaben gearbeitet. Schon aufgrund der von ihm verfassten Szene „Jessys Schwangerschaft“ sei der Zeuge U.W. Miturheber des Gesamtlibrettos. Auch die Szene mit dem Titel „Moskau, Hotel Rossija“ stamme aus der Feder des Zeugen U.W..
Nach dem Ausscheiden des Klägers habe die 6. Probenfassung (Anlagen K 25 / K 60) noch erhebliche Veränderungen (Hinzufügungen, Kürzungen, Anpassungen) durchgemacht, bevor sie in der finalen Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) mündete. Es seien eine Vielzahl schöpferischer Eingriffe in die Dialoge, den Ablauf der Szenen und den dramaturgischen Verlauf des Musicals erfolgt. Die konkreten Formulierungen und strukturellen Eingriffe begründeten eine Miturheberschaft an der aufgeführten 12. Fassung des Librettos. Die Miturheberschaft setze keinen ausdrücklichen Kommunikationsprozess zwischen den Miturhebern voraus. Entscheidend sei der gemeinsame Wille, ein einheitliches aufführungsreifes Libretto zu schaffen. Dieser Wille sei bei allen Beteiligten dokumentiert.
Das Landgericht habe auch die Darlegungs- und Beweislast für die Alleinurheberschaft des Klägers verkannt. Diese liege beim Kläger, der nicht nur den vollen Beweis für seine Behauptung zu erbringen habe, er sei Alleinurheber der sechsten Probenfassung des Librettos, sondern auch für seine weitere Behauptung, er sei Alleinurheber der Fabel. Eine „handwerkliche“ und „mechanische“ Festlegung sei für die Urheberschaft irrelevant. Das deutsche Urheberrecht kenne kein Fixierungserfordernis. Das landgerichtliche Urteil stelle schließlich verfahrensfehlerhaft maßgeblich auf eine persönliche Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme vom 01.10.2021 ab, an der zwei der drei letztlich urteilenden Richter nicht beteiligt gewesen seien. Die Parteianhörung und Beweisaufnahme seien in der Berufungsinstanz zu wiederholen.
Nach richtiger Würdigung stehe den MiturhebernU.L., U.W. und F.G. hier ein Gesamtanteil von mindestens 50 % am Libretto zu. Dies reduziere die vom Kläger beanspruchte Vergütung entsprechend. Im Übrigen könne sie, die Beklagte, nur für Unangemessenheiten in ihrem eigenen Verwertungsbereich haften, nicht aber für ein Missverhältnis zwischen dem Kläger und
seinem Vertragspartner, der Nebenintervenientin.
In allen vier der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Das Boot III“ für die Prüfung des § 32a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 UrhG vorgesehenen Prüfungsschritte seien dem Landgericht frappierende Rechtsfehler unterlaufen. Der Zweck des Dritthaftungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG sei zu beachten. Auch seien die den Gewinn des Auswerters schmälernden Aufwendungen spätestens im Rahmen der umfassenden Abwägung eines auffälligen Missverhältnisses im vierten Schritt der Prüfung zu berücksichtigen. Es ergebe sich kein auffälliges Missverhältnis der hier maßgeblichen ex ante angemessenen Vergütung zu der ex post angemessenen Vergütung. Vielmehr seien die ex ante und die ex post angemessene Vergütung stets identisch. Auch nach Maßgabe einer umfassenden Gesamtabwägung liege kein einen Fairnessausgleich rechtfertigendes Missverhältnis vor. Wenn es überhaupt ein Missverhältnis zu Lasten des Klägers gegeben habe, habe dieses in der Vertragsbeziehung zur Nebenintervenientin als seinem Vertragspartner bestanden. Für Missverhältnisse in diesem Verhältnis hafte sie, die Beklagte, nicht. Sie hafte als Teilschuldnerin nur für Missverhältnisse zwischen Lizenzzahlungen und Verwertungserfolgen in dem Verhältnis, das ihren eigenen Verwertungserfolg betreffe.
Die Beklagte meint, die Nebenintervention bestehe fort.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 310 O 100/14, verkündet am 23.10.2024, abzuändern und die Klage vom 02.06.2017 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23.10.2024, Az. 310 O 100/14, zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er macht geltend, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Musical „H.H.“, dessen Libretto er, der Kläger, als Alleinurheber geschaffen habe, sei nach der Eigenwerbung der Beklagten die erfolgreichste Produktion der Berliner Bühnengeschichte. Die ihm, dem Kläger, zugesprochene Beteiligung sei moderat und angemessen. Auch im Vergleich zu der an den Musikurheber U.L. gezahlten Vergütung in Höhe von ca. € 6 Mio. stelle sich der vom Landgericht zugesprochene Betrag als angemessen dar.
Der Kläger trägt weiter vor, er sei, wie vom Landgericht festgestellt, Alleinurheber der maßgeblichen 6. Libretto-Probenfassung (Anlagen K 25 / K 60). Er sei der „Schreiber“ dieser Libretto-Fassung. Deswegen sei auch davon auszugehen, dass er der immaterielle Schöpfer des in dem Libretto verkörperten Textes sei. Ihm seien für die Fabel des Musicals zwar bestimmte Eckpunkte (z.B. bestimmte vorbestehende Lieder U.L.s; Wende-/Mauerfall-Thema) vorgegeben worden, die er aber zu einem sinnvollen Ganzen habe zusammenführen und in eine konkrete verkörperte Textform habe bringen müssen, was gerade bei einem Jukebox-Musical mit vorbestehenden Liedern eine besondere schöpferische Tätigkeit sei. Den gesamten Text und die Ausgestaltung der Fabel in all ihren Einzelheiten der maßgeblichen 6. Probenfassung des Librettos vom 23.09.2010 habe er ausgearbeitet und geschrieben. Dies gelte bis auf wenige, geringumfängliche Einfügungen, meist Stichworte, durch den Zeugen U.W. auch für sämtliche vorherigen Fassungen des Librettos. Die von den Zeugen U.W., U.L. oder Dritten beigesteuerten Fakten, Ideen und Motive, die durchweg nicht in konkreter Form festgelegt und noch nicht verkörpert gewesen seien, seien keine geschützten Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, sodass von einem fremden schöpferischen Anteil dieser Personen keine Rede sein könne.
Vom Zeugen U.W. sei keine Szene des Librettos alleine entwickelt und geschrieben worden. Der Zeuge U.W. habe lediglich eine Szene („Jessys Schwangerschaft“ / „Draußen morgens“) von 1,5 Seiten geschrieben, die er, der Kläger, auch noch überarbeitet und ergänzt habe. Hinsichtlich dieser Szene sei zumindest von seiner, des Klägers, Miturheberschaft auszugehen. Jedenfalls führe die Einfügung dieser einen Szene in das Libretto nicht zu einer Miturheberschaft des Zeugen U.W. an dem allein vom Kläger geschaffenen Libretto im Übrigen. Für eine Miturheberschaft am Gesamtwerk fehle es bereits an dem dafür notwendigen gemeinsamen Schaffen. Jedenfalls sei der Anteil des Zeugen U.W. so gering, dass er den Anspruch des Klägers im Ergebnis unberührt lasse.
Die Alleinurheberschaft des Klägers ergebe sich aus verschiedenen Indizien, die die rechtliche und die tatsächliche Vermutung der Alleinurheberschaft des Klägers begründeten, und die die Beklagte bis heute nicht widerlegt habe. Vielmehr sei seine Alleinurheberschaft auch durch Aussagen des Zeugen U.W. bestätigt worden. Er, der Kläger, allein habe im Laufe der langjährigen Zusammenarbeit die verschiedenen noch unverkörperten und nur in Stichworten/Stichpunkten mitgeteilten Ideen, Anregungen und Kritikäußerungen schreibend umgesetzt und zu einem proben- und spielfähigen Libretto ausgearbeitet und ausformuliert. Vorarbeiten wie beispielsweise ein erstes Exposé hätten bereits allein von ihm gestammt. Der Zeuge U.W. sei, wie auf dem Deckblatt aller Libretto-Fassungen – insoweit unstreitig – vermerkt, nur Mitarbeiter gewesen. Etliche der vermeintlichen Vorgaben seien tatsächlich Ideen des Klägers gewesen, die er in einem frühen Entwicklungsstadium ausgeführt habe und die durch den Zeugen U.W. zunächst abgelehnt, dann aber doch verwendet worden seien.
Soweit die Beklagte ihm, dem Kläger, nunmehr in der Berufungsbegründung erstmals die Urheberschaft an einer weiteren Szene, der Hotelszene (Szene 19 der 6. Probenfassung, Anlagen K 25 / K 60, S. 70), abspreche, sei dies neuer Vortrag und nach §§ 513 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen und unbeachtlich. Der Vortrag treffe auch in der Sache nicht zu. Diese Szene „Hotel Rossija“ gehe auf eine Szene zurück, die von ihm, dem Kläger, bereits in den ersten drei Libretto-Fassungen ausgeführt worden sei. Die Szene sei aufgrund ihrer Bedeutung fortlaufend weiterentwickelt worden. Der Zeuge U.W. habe nur in eine von ihm, dem Kläger, entwickelte und geschriebene vorbestehende Szene teilweise aus einem vorbestehenden Werk entnommene Dialogstücke eingesetzt, bevor er, der Kläger, die Szene weiter verändert und schließlich in ihre endgültige Form gebracht habe. Wesentliche prägende Elemente des „U.L.-Dialogs“ fänden sich bereits in den früheren Libretto-Fassungen des Klägers und stammten ebenfalls von ihm, dem Kläger.
Auch soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung die Fabel des Musicals für sich reklamiere, sei dies lange verspätet und daher schon prozessual unbeachtlich. Es treffe aber auch in der Sache nicht zu. Er, der Kläger, habe die Fabel des Musicals allein entwickelt. Von der einen vorgenannten Szene abgesehen sei er es allein gewesen, der um die bekannten und vorgegebenen Fakten, etwa die Figur U.L. und historische Ereignisse, herum die fiktive, für ein Musical dramaturgisch geeignete Geschichte von „H.H.“ geschaffen habe. Das gesamte Figurengeflecht gehe allein auf ihn, den Kläger, zurück. Diverse von der Beklagten angeführte Ideen, Motive, Figurenkonstellationen, Situations-Stichworte usw. hätten keinen Eingang in das Libretto gefunden. Gegenstand der Geschichte sei nicht U.L.. Es sei ein Musical über das Leben der fiktiven Jessy Schmidt, deren Lebensweg sich mit dem von U.L. berührt habe. Diese Figur sei eine freie Erfindung des Klägers. Er, der Kläger, habe einen großen Gestaltungsspielraum gehabt, den er auch ausgeschöpft habe. Die von der Beklagten angestellte Betrachtung und ihr rein quantitativer Ansatz berücksichtige das künstlerische Gewicht des klägerischen Werks nicht angemessen. Verfahrensfehler des Landgerichts lägen nicht vor. Das Libretto des Klägers, die 6. Probenfassung, sei für die Aufführung des Musicals in Berlin und Hamburg genutzt worden. Auch die Spielfassung (Anlage SV 19) sei noch weitgehend identisch mit der 6. Probenfassung. Für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG sei es nicht relevant, ob er, der Kläger, der alleinige Urheber des aufgeführten Librettos sei. Die nach der Erstellung der 6. Probenfassung erfolgten Bearbeitungen des Zeugen U.W. begründeten keine Urheberansprüche.
Die Höhe des ihm, dem Kläger, gegen die Beklagte zustehenden Anspruchs habe das Landgericht zutreffend unter indizieller Heranziehung der RS Bühne bestimmt, einer seit Jahrzehnten im gesamten Bühnenbereich üblichen und allgemein als angemessen anerkannten Sammlung von Vergütungsregelungen. Die von der Beklagten behaupteten Rechts- und Verfahrensfehler bestünden nicht. Das Landgericht habe sich innerhalb des ihm nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO eingeräumten weiten Ermessensspielraums bewegt. Es handele sich hier um eine über Jahre überaus erfolgreich ausgewertete schöpferische Leistung, die de facto pauschal vergütet worden sei und deren ex post eingetretener immenser Erfolg eine weitere angemessene/faire Beteiligung des Urhebers erfordere. Besondere Umstände, die eine Anpassung der Regelungen der RS Bühne erforderlich machen würden, seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung zur Finanzierung von Privattheatern Ausführungen mache, handele es sich um neue Verteidigungsmittel, die in der Berufung nicht zuzulassen seien, §§ 513 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Mit den Produktionsbedingungen von sog. First Class Musicals habe sich das Landgericht auseinandergesetzt. Die Argumente der Beklagten zu den nicht vergleichbaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen träfen nicht zu. Der Kläger bestreitet, dass die Produktion und der Betrieb des streitgegenständlichen Musicals ohne jede öffentliche Zuweisung und sonstige Zuschüsse erfolgt sei und dass die angeblich hohen Produktions- und laufenden Kosten dieses Musicals nahezu ausschließlich über die Ticketpreise refinanziert worden seien. Es sei von einer staatlichen Unterstützung auszugehen. Im Übrigen sehe die RS Bühne für Privattheater, die keine oder nur geringe Subventionen und Drittmittelzuschüsse erhielten, eine eigene, niedrigere Vergütungsregel (nur 10 % der Roheinnahmen) vor. Die Interessenlage der Beklagten und die Interessenlage anderer Bühnen- und Musical-Veranstalter unterschieden sich nicht grundsätzlich, sondern nur graduell und seien damit sehr wohl vergleichbar. Besondere, über das mit jeder Produktion einhergehende Maß hinausgehende Aufwendungen der Beklagten lägen nicht vor. Das mit Anlagenkonvolut BK 9 nunmehr verspätet vorgelegte Zahlenwerk sei für ihn, den Kläger, nicht überprüfbar. Die damit behaupteten angeblichen Kosten und Verluste der Beklagten könnten im Rahmen der Missverhältnisprüfung keine Berücksichtigung finden. Das Verwertungsrisiko trage allein die Beklagte.
Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung erstmals zu den Vergütungsbedingungen bei Filmproduktionen, im Londoner West End und am New Yorker Broadway vortrage und selektiv eigene Verträge zwischen ihr und anderen Librettisten ihrer eigenen Musical-Produktionen vorlege, sei dies neuer Sachvortrag. Diese neuen Verteidigungsmittel seien nach §§ 513 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Ihr neuer Vortrag sei aber auch in der Sache nicht geeignet, um für den Bühnenbereich ein allgemeines, abstraktes Berechnungsmodell zu entwickeln. Die übliche und angemessene Vergütung gemäß § 11 S. 2, §§ 32, 32a UrhG sei gemäß § 32b UrhG nicht abdingbar. Auch aus den von der Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung angeführten Aspekten einer Beispielsrechnung könnten keine allgemein-abstrakten Kriterien für eine branchenweite Übung, geschweige denn eine redliche und damit angemessene Übung im Sinne von §§ 11 S. 2, 32a UrhG abgeleitet werden. Der neue Vortrag sei nicht zuzulassen, §§ 513 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Aspekte seien zudem willkürlich ausgewählt und vorliegend nicht relevant. Hierzu macht der Kläger weitere Ausführungen. Er meint, dass die Gewichtung der Urheberanteile durch das Landgericht und die Angemessenheit der weiteren Beteiligung durch verschiedene Kontrollüberlegungen unterstützt würden. Die Beklagte habe die Möglichkeit, sich nach Belieben „arm zu rechnen“. Dies könne ebenso wenig zu seinen Lasten gehen wie das unternehmerische Risiko der Verwerter. Eine Abwälzung auf Urheber, die keinen Einfluss auf die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen der Unternehmensleitung hätten, sei unzulässig.
Jedenfalls seien Modifikationen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht einseitig zulasten des Klägers als Urheber vorzunehmen. Vorliegend sprächen verschiedene Fallbesonderheiten für eine Erhöhung des ihm, dem Kläger, zustehenden Urheberanteils. Es liege hier eine überdurchschnittlich anspruchsvolle schöpferische Leistung des Klägers vor. Demgegenüber handele es sich auf der musikalischen Seite lediglich um die Zweitverwertung vorbestehender und bereits zuvor wirtschaftlich umfassend ausgewerteter, älterer und teilweise kaum bekannter Lieder U.L.s. Zudem komme hier die Zuerkennung des nach Ziffer 12.4. RS Bühne branchenüblich vorgesehenen Zuschlags für lebende Urheber in Betracht. Dagegen sei die von der Beklagtenseite angeführte Bekanntheit U.L.s urheberrechtlich irrelevant. Ein fiktiver Verlegeranteil sei von der Urhebervergütung gemäß Ziffer 12.7. RS Bühne nicht in Abzug zu bringen. Auch sei es nicht haltbar, Komposition und Liedtext jeweils als voneinander unabhängige Werke zu behandeln. Sie seien von derselben Person geschaffen worden bzw. diese eine Person sei Inhaber sämtlicher Rechte an der Musik und den Liedtexten. Danach sei eine hälftige Teilung der Urhebervergütung der RS Bühne zwischen ihm, dem Kläger, und U.L. sachgerecht. Außerdem seien die einzelnen Urheberanteile differenziert und nach urheberrechtlich-qualitativen Gesichtspunkten zu bewerten. Danach erscheine eine Gewichtung des schöpferischen Gehalts des Librettos des Klägers mit 2/3 und der Liedbeiträge (Komposition und Text) U.L.s mit 1/3 sachgerecht und angemessen. Das Libretto des Klägers in Gestalt der 6. Probenfassung sei für die Aufführungen des Musicals in Berlin und Hamburg genutzt worden. Dies löse den Nachvergütungsanspruch in voller Höhe aus. Zudem fehle es an urheberrechtlich relevanten Bearbeitungen der 12. Spielfassung durch den Zeugen U.W..
Die Beklagte sei passivlegitimiert. Nach der von ihr, der Beklagten, vertretenen Ansicht wäre der Fairnessausgleich nach § 32a UrhG immer ausgeschlossen. Die Ansprüche nach § 32 UrhG und § 32a UrhG stünden nebeneinander. Er, der Kläger, könne entscheiden, welchen Anspruch er gegen wen geltend machen möchte. Vorliegend sei die ihm für die Erstellung des streitgegenständlichen Librettos zugesprochene und tatsächlich gezahlte Vergütung in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich Gewinnbeteiligung im Falle des angeblich nicht eingetretenen sog. Recoupments ex ante unstreitig angemessen gewesen. Der letzte Lizenznehmer einer Lizenzkette hafte für die gesamten (Teil-)Erträge und Vorteile der von ihm vorgenommenen Auswertungen. Gegebenenfalls sei es dann seine Sache, bei seinen Vertragspartnern, hier der Nebenintervenientin, Regress zu nehmen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2026 Bezug genommen. Die Parteien haben zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat jeweils Stellung genommen, der Kläger mit Schriftsatz vom 01.06.2026, die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2026. Der Kläger hat am 23.06.2026 einen weiteren Schriftsatz zur Akte gereicht.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1. Die Nebenintervenientin ist nunmehr am vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.
Die auf die gerichtliche Aufforderung mitzuteilen, ob die Nebenintervention im Berufungsverfahren fortbestehen soll, mit Schriftsatz vom 09.02.2026 abgegebene Erklärung der Nebenintervenientenvertreter („Die Nebenintervention kann daher im Berufungsverfahren auch nicht fortbestehen.“) ist als Rücknahme des Beitritts der Nebenintervenientin auszulegen. Die Rücknahme des Beitritts ist in der Form des § 269 Abs. 2 ZPO möglich. Die Erklärung ist ausdrücklich oder sinngemäß abzugeben, der Rücknahmewille muss aber eindeutig feststellbar sein (Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 269 Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Die Nebenintervention soll nach der abgegebenen Erklärung beendet sein.
Eine solche Erklärung können die Nebenintervenientenvertreter gemäß § 87 ZPO auch abgeben, wenn jetzt – was an dieser Stelle dahinstehen kann – keine Mandatsbeziehung zur Nebenintervenientin mehr bestehen sollte. Der bisherige anwaltliche Vertreter ist bis zum hier jedenfalls nicht gegebenen Erlöschen der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1 ZPO zur aktiven und passiven Vertretung seines Mandanten befugt (Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 87 Rn. 4 f.). Davon haben die Nebenintervenientenvertreter Gebrauch gemacht.
Eine Zustimmung insbesondere der Beklagten zu dieser Erklärung der Nebenintervenientenvertreter ist nicht notwendig, da die Interventionswirkung des § 68 ZPO durch die Rücknahme nicht beseitigt wird (Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 66 Rn. 18 und § 68 Rn. 3). Letztlich ist es die Entscheidung der Nebenintervenientin, ob sie einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitritt.
2. Die zulässige Klage des Klägers ist nur teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang, begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a. Wie das Landgericht Hamburg in dem angefochtenen Urteil vom 23.10.2024, auf das insoweit vollen Umfangs Bezug genommen wird, im Einzelnen und überzeugend ausgeführt hat, stehen dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auf eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG zu. Der Höhe nach beschränken sich diese Ansprüche allerdings in der Hauptsache auf die Zahlung von – unter Berücksichtigung der von der Nebenintervenientin bereits erhaltenen € 100.000,00 – weiteren insgesamt € 729.518,29 zuzüglich der begehrten Mehrwertsteuer von 7 %. Hiervon entfallen – jeweils zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer – auf die Aufführungen in Berlin € 618.545,58 und auf die Aufführungen in Hamburg € 110.972,71. Einschließlich der verlangten 7 % Mehrwertsteuer ergibt sich danach ein noch zu beanspruchender Gesamtbetrag von € 780.584,57.
aa. Wie auch schon vom Landgericht Hamburg im angefochtenen Urteil angenommen, ist im vorliegenden Fall wegen der vom 15.01.2011 bis zum 28.08.2016 in Berlin und vom 10.11.2016 bis zum 29.10.2017 in Hamburg erfolgten Aufführungen § 32a Abs. 2 UrhG in der bis zum 06.06.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgebliches Kriterium für die jeweils anwendbare Gesetzesfassung ist der Zeitpunkt der ertragserzielenden Verwertungshandlung (Waiblinger/Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32a UrhG Rn. 11, 13, m.w.N.). Danach gilt in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG Folgendes („§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers“):
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
bb. Der Kläger ist aktiv legitimiert, denn er ist unstreitig zumindest Miturheber eines
Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Auch die Beklagte nimmt die schöpferischen Beiträge des Klägers zum Libretto des Musicals „H.H.“ nicht generell in Abrede. Daraus folgt, wie vom Landgericht Hamburg angenommen, die Aktivlegitimation des Klägers, den Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG allein und gerichtet auf Zahlung allein an sich selbst geltend machen zu können. Auch der Miturheber eines geschützten Werkes ist berechtigt, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen und Zahlung allein an sich selbst zu verlangen (vgl. BGH GRUR 2021, 955, 957 Rn. 30 und 965 Rn. 133 – Das Boot III; Waiblinger/Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32a UrhG Rn. 92, m.w.N.).
Maßgebliches Klagemuster ist hier die als Anlage K 25 / Anlage K 60 vorgelegte sog. 6. Fassung vom 23.09.2010 (im Folgenden: 6. Probenfassung). Dabei sind, wie vom Landgericht Hamburg angenommen, zur Bestimmung der vom Kläger abgelieferten letzten Fassung die in der Anlage K 25 vorgenommenen Streichungen hinwegzudenken; sie beziehen sich auf Kürzungen, die in der Anlage K 25 vorgenommen wurden, als die 12. Fassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19, im Folgenden: Spielfassung) ohne weitere unmittelbare Mitwirkung des Klägers erstellt wurde. Das Klagemuster ohne Streichungen ist als Anlage K 60 vorgelegt worden. Für die Musicalaufführungen genutzt wurde sodann die überarbeitete Spielfassung (Anlage SV 19; zur Spielfassung auch Anlage BK 12: „6. Fassung 30.9.10 Markup zur 12. Fassung vom 11.11.2012“).
Bei dem Klagemuster, der 6. Probenfassung, handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Das steht auch zwischen den Parteien nicht im Streit, sodass weitere Ausführungen des Senats hierzu nicht veranlasst sind.
cc. Urheber können Ansprüche auf weitere Beteiligung nicht nur gemäß § 32a Abs. 1 UrhG gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern nach § 32a Abs. 2 UrhG auch gegenüber Dritten geltend machen, wenn sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten ergibt. § 32a Abs. 2 UrhG begründet einen Durchgriffsanspruch gegen den Verwerter, der seine Berechtigung nicht vom Urheber selbst, sondern von seinem Vertragspartner oder dessen weiteren Lizenznehmern ableitet (Waiblinger/Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32a Rn. 56). So liegt der Fall hier. Der Kläger schloss zunächst mit der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Autorenvertrag vom 24./27.08.2008 und sodann mit der Nebenintervenientin selbst den Ergänzungsvertrag vom 03./07.12.2009 (Anlage K 2). Nach diesem Vertrag sollte die Nebenintervenientin der Beklagten die in § 2 näher beschriebenen Rechte vor allem zur Aufführung des Musicals einräumen. Gleichzeitig schloss die Nebenintervenientin mit der Beklagten eine vertragliche Vereinbarung, die mit einem sog. Deal Memo vom 09.12.2009 (Anlage SV 2) festgehalten wurde. Darin war unter anderem bestimmt, dass die Nebenintervenientin sämtliche Bühnenaufführungsrechte auf die Beklagte übertrage. Die vom Kläger zuletzt abgelieferte 6. Probenfassung erfuhr Änderungen, mit denen die Beklagte das Musical in Berlin und später in Hamburg aufführen ließ. Sie war unstreitig Veranstalterin der dortigen Aufführungen. Als solche wird sie in Anspruch genommen.
aaa. Voraussetzung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung gegen Dritte ist neben der hier unstreitig gegebenen Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers im Verhältnis zu den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten; erforderlich ist dabei, dass sich die Unverhältnismäßigkeit gerade aus dem Vergleich der erhaltenen Vergütung mit den Erträgen und Vorteilen des Dritten ergibt (Waiblinger/Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32a UrhG Rn. 60). Jeder Dritte haftet allein für seine eigenen Erträge und Vorteile (vgl. BGH GRUR 2021, 955, 958 Rn. 38 und 965 Rn. 132 – Das Boot III; Waiblinger/Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32a UrhG Rn. 66, m.w.N.), allerdings unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette (BGH GRUR 2021, 955, 965 Rn. 132 – Das Boot III). Nach § 32a Abs. 2 S. 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen.
Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH GRUR 2021, 955, 965 Rn. 135 – Das Boot III, m.w.N.) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH GRUR 2021, 955, 965 Rn. 135 – Das Boot III).
(1) Der Kläger hat als Gegenleistung für die Erstellung des Librettos gemäß Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin vom 24./27.08.2008 (Anlage K 1) und der Ergänzungsvereinbarung mit der Nebenintervenientin selbst vom 03./07.12.2009 (Anlage K 2) insgesamt € 100.000,00 erhalten.
Die maßgebliche Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin findet sich im Ergänzungsvertrag Anlage K 2, dort § 4 Abs. 1 bis 3. Danach sollte der Kläger eine feste Vergütung von insgesamt € 100.000,00 erhalten. Hinzu kam die Zusatzlizenz gemäß Anlage K 2, dort § 4 Abs. 4, bestehend aus einer Beteiligung in Höhe von 0,5 % von den Roheinnahmen der Aufführung gemäß näherer Definition nach Recoupment („Zeitpunkt, an dem die Summe der Roheinnahmen aus der Produktion der Veranstaltung erstmals den Produktionsund Laufenden Kosten sowie Lizenzkosten entsprechen.“). Das „Recoupment“ wurde hier nicht erreicht. Dies alles ist unstreitig.
Gibt es nur einen Vertragspartner, kann die gesamte mit dem Urheber vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den gesamten vom Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden (BGH GRUR 2021, 955, 958 Rn. 38 – Das Boot III). Vorliegend stand der Kläger zu nur einem Vertragspartner – der Nebenintervenientin – in einem eigenen Vertragsverhältnis und diese hat die Auswertungsrechte ihrerseits an nur eine Vertragspartnerin – die Beklagte – lizenziert. Die vertraglich zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin vereinbarte Vergütung kann hier daher insgesamt als vereinbarte Vergütung zugrunde gelegt werden. Der Kläger lässt sich diese Vergütung vorliegend auch insgesamt anrechnen; er differenziert zutreffend nicht zwischen verschiedenen Anteilen dieser Vergütung für unterschiedliche Auswertungen. Mangels abweichender Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass der auf die Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechts entfallende Anteil an einer von den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalvergütung dem Anteil der aus der Nutzung dieses Rechts erzielten Erträge und Vorteile an den mit der Nutzung sämtlicher Rechte erzielten Erträgen oder Vorteilen entspricht (BGH GRUR 2021, 955, 958 Rn. 39 – Das Boot III).
(2) Die Beklagte hat aus der Verwertung der ihr übertragenen Nutzungsrechte in verschiedener Hinsicht Erträgnisse und Vorteile erzielt, insgesamt einen hier in Übereinstimmung mit den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen des Landgerichts Hamburg nach § 32a UrhG grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Betrag von € 113.900.220,92 aus Ticketverkäufen in Berlin und Hamburg zuzüglich weiterer € 184.004,00 an Merchandising-Einnahmen aus Programmheft-Barverkäufen (teilweise mit Bildbänden) sowie den Erlösen aus der Vermarktung von Anzeigeplätzen im Programmheft in Höhe von € 28.285,00.
(a) § 32a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG stellt auf die Erträgnisse oder Vorteile eines Dritten „aus der Nutzung des Werkes“ ab. Dementsprechend muss es, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt worden ist, im urheberrechtlichen Sinne zu einer „Nutzung des Werkes“ gekommen sein. Dies ist dahin zu verstehen, dass die eingeräumte Auswertungshandlung den Schutzbereich des Werks bezüglich mindestens eines der Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG berühren muss. Daraus folgt, wie vom Landgericht weiter zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG nur in Betracht kommt, soweit auch tatsächlich diejenige als Werk geschützte Leistung, für die der Urheber den Schutz beansprucht, bei der Auswertungshandlung genutzt worden ist. Sind dagegen diejenigen schöpferischen Anteile des Urhebers, für die der Schutz eröffnet ist, weder unmittelbar noch in im Sinne des § 23 UrhG unfreier Form genutzt worden, scheidet ein Anspruch nach § 32a UrhG insofern aus.
(b) Der Kläger macht nicht geltend, dass die aufgeführte Spielfassung des Musicals in Berlin und/oder in Hamburg als Überarbeitung ihm gegenüber nicht zulässig gewesen, also nicht von den vergebenen Nutzungsrechten gedeckt gewesen wäre; auch die Beklagte beruft sich darauf nicht. Deshalb bleibt auch insoweit der Anwendungsbereich des § 32a UrhG eröffnet.
Auch für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Auswertungshandlungen im Bereich Merchandising, hier speziell die Auswertungen, die zu den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Einnahmen aus den Programmheft-Barverkäufen und den Erlösen aus der Vermarktung von Anzeigeplätzen im Programmheft führten, hat keine der Parteien im Rechtsstreit geltend gemacht, dass diese im Verhältnis zum Kläger unerlaubt gewesen wären. Auch insofern ist daher § 32a UrhG grundsätzlich einschlägig.
(c) Es ist nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das Klagemuster Anlage K 25 (unter Hinwegdenken der dortigen Streichungen) bzw. Anlage K 60 in ausreichendem Maße, nämlich noch innerhalb des Bereichs der unfreien Umgestaltung bzw. Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG n.F. auch der für die Aufführungen in Berlin und Hamburg jeweils genutzten Spielfassung zugrunde lag.
Die Nebenintervenientin hat die 12. Fassung vom 11.11.2012, die Spielfassung (Anlage SV 19), vorgelegt. Dass dies die Spielfassung war, die anfänglich und auch noch in 2014 für die Aufführungen genutzt wurde, ist vom Kläger und der Beklagten nicht abweichend dargestellt worden. Die Veränderungen gegenüber der vom Kläger abgelieferten 6. Probenfassung des Librettos vom 23.09.2010 (Anlage K 25 unter Hinwegdenken der Streichungen, Anlage K 60) sind vom Kläger auf zwei Weisen optisch hervorgehoben worden: Streichungen sind in Anlage K 25 kenntlich gemacht worden; es handelt sich um zahlreiche Streichungen teilweise nur einzelner Anweisungen und Worte, teilweise einzelner Sätze sowie auch einzelner Absätze, die jedoch den Ablauf der Dramaturgie insgesamt unberührt lassen. Änderungen und Hinzufügungen sind in Anlage K 24 farblich hervorgehoben worden. Auch hier ist das Bild ähnlich: An diversen Stellen sind einzelne Anweisungen und Worte, einzelne Sätze und auch ganze Absätze hinzugefügt worden, jedoch ist der Gesamtaufbau des Librettos im Wesentlichen unverändert geblieben. Aus der Gesamtschau ergibt sich allerdings, dass der Ablauf der Szenen 10. bis 17. der 6. Probenfassung geändert und in den Szenen 8. bis 14. der 12. Fassung eine Neuanordnung vorgenommen worden ist. Das Überwiegen der Textanteile des Klägers ist erhalten geblieben. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren einen vollständigen Dokumentenvergleich zwischen der 6. Fassung des Librettos des Klägers und der gespielten 12. Fassung als Anlage BK 12 vorgelegt. Relevante Unterschiede zu dem vorstehend bezeichneten klägerischen Vergleich der Fassungen in den Anlagen K 24 und K 25 sind nicht festzustellen. Auf die Frage der eigenständigen Schutzfähigkeit der 12. Spielfassung (Anlage SV 19) gemäß § 3 S. 1 UrhG als Bearbeitung des Ausgangswerkes des Klägers kommt es an dieser Stelle nicht an.
Soweit von der Nebenintervenientin erstinstanzlich weitere Fassungen des Librettos, namentlich auch die 16. Fassung vom 01.08.2014 (Anlage SV 28), vorgelegt worden sind, kann – wie bereits vom Landgericht angenommen – dahinstehen, ob es zu einem Aufführungseinsatz gekommen ist. Denn auch bei einer Durchsicht der Anlage SV 28 und einem Vergleich insbesondere mit der Anlage K 25 ergibt sich, dass zwar einzelne Formulierungen geändert worden sein mögen, jedoch die Abläufe von Szenen im Wesentlichen und auch zahlreiche Formulierungen aus dem Klagemuster weiterhin in dieser Fassung verwendet werden. Damit hat auch insoweit in jedem Fall eine Nutzung des Klagemusters stattgefunden.
(d) Nach § 32a Abs. 2 UrhG ist für die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses abzustellen auf das Verhältnis der vereinbarten Vergütung des Urhebers zu den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten, den der Urheber im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG in Anspruch nimmt, vorliegend also auf die Erträgnisse und Vorteile der Beklagten.
(aa) Nicht im Streit steht zwischen den Parteien, dass zu den Erträgnissen der Beklagten diejenigen Einnahmen gehören, die sie aus den Verkäufen von Tickets für die Aufführungen des Musicals „H.H.“ erzielt hat, weil in diesem Zusammenhang auch das Klagemuster, das Libretto des Klägers gemäß Anlage K 25 (unter Hinwegdenken der Streichungen) bzw. Anlage K 60, in urheberrechtlich relevanter Weise, nämlich durch Aufführung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, genutzt worden ist und die Tickets als Entgelt für die Verschaffung des entsprechenden Werkgenusses verkauft worden sind.
Der Kläger geht insoweit von den von der Beklagten mitgeteilten Werten aus. Dies sind zum einen die durch die Aufführungen im Berliner Theater am Potsdamer Platz in der Zeit vom Januar 2011 bis August 2016 erzielte Einnahmen entsprechend der diesbezüglichen Aufstellung in der Anlage K 27, dort Anlage 5 (bis Feb. 2016), und Anlage K 28, S. 2 - 3 (bis Aug. 2016), nämlich:
Jan. 2011 € 2.122.238,00
Feb. 2011 € 584.080,52
März 2011 € 2.913.987,81
April 2011 € 3.119.541,35
Mai 2011 € 2.399.595,41
Juni 2011 € 2.227.946,25
Juli 2011 € 1.981.502,67
Aug. 2011 € 1.881.885,69
Sep. 2011 € 1.590.931,77
Okt. 2011 € 2.937.981,34
Nov. 2011 € 2.103.100,14
Dez. 2011 € 2.227.372,34
Jan. 2012 € 2.077.113,41
Feb. 2012 € 496.817,09
März 2012 € 2.469.187,77
April 2012 € 2.187.999,66
Mai 2012 € 1.700.514,15
Juni 2012 € 1.374.279,23
Juli 2012 € 1.220.611,57
Aug. 2012 € 1.374.047,19
Sep. 2012 € 1.340.992,75
Okt. 2012 € 1.736.128,49
Nov. 2012 € 1.519.136,12
Dez. 2012 € 1.575.668,60
Jan. 2013 € 1.330.177,21
Feb. 2013 € 398.524,05
März 2013 € 2.133.722,03
April 2013 € 1.739.499,77
Mai 2013 € 1.780.502,29
Juni 2013 € 1.325.605,70
Juli 2013 € 1.324.000,15
Aug. 2013 € 1.537.084,70
Sep. 2013 € 1.231.763,88
Okt. 2013 € 1.915.701,26
Nov. 2013 € 1.456.671,42
Dez. 2013 € 1.474.225,22
Jan. 2014 € 1.397.200,83
Feb. 2014 € 486.634,20
März 2014 € 1.661.537,41
April 2014 € 1.736.793,54
Mai 2014 € 1.568.663,98
Juni 2014 € 1.252.249,17
Juli 2014 € 1.178.758,67
Aug. 2014 € 1.484.625,08
Sep. 2014 € 1.132.243,54
Okt. 2014 € 1.715.839,04
Nov. 2014 € 1.208.030,51
Dez. 2014 € 1.280.892,12
Jan. 2015 € 1.038.813,82
Feb. 2015 € 620.892,48
März 2015 € 1.505.526,10
April 2015 € 1.421.588,48
Mai 2015 € 1.444.183,93
Juni 2015 € 922.114,28
Juli 2015 € 1.157.746,54
Aug. 2015 € 1.131.004,67
Sep. 2015 € 964.184,10
Okt. 2015 € 1.396.341,79
Nov. 2015 € 828.471,75
Dez. 2015 € 876.050,27
Jan. 2016 € 831.441,00
Feb. 2016 € 276.623,00
März 2016 € 1.212.391,63
April 2016 € 1.121.110,84
Mai 2016 € 1.220.763,08
Juni 2016 € 897.622,82
Juli 2016 € 1.108.006,98
Aug. 2016 € 1.140.149,27
insgesamt € 100.028.631,92
Zum anderen sind dies die durch die Aufführungen im Hamburger Theater in der Zeit vom 10.11.2016 bis 29.10.2017 erzielten (Roh-)Einnahmen gemäß Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.11.2017, dort S. 73, nämlich insgesamt € 13.871.589,00, die so vom Kläger gemäß dem Schriftsatz vom 24.11.2020, dort S. 4, seiner Klageforderung und nachfolgend vom Landgericht der Anspruchsberechnung zugrunde gelegt worden sind.
In der Summe ergibt sich danach ein bereits vom Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellter Betrag an erzielten Erträgnissen von € 113.900.220,92. Diese Berechnung als solche greift auch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht an. Auf die von ihr erstrebten wertenden Korrekturen betreffend insbesondere die Einnahmen aus Ticketverkäufen in Berlin ist nachfolgend zurückzukommen.
(bb) Des Weiteren können, wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, grundsätzlich weitere Vorteile aus anderen Auswertungshandlungen berücksichtigt werden, nämlich konkret Merchandising-Einnahmen aus Programmheft-Barverkäufen in Höhe von insgesamt € 184.004,00 und Erlöse aus der Vermarktung von Anzeigeplätzen im Programmheft in Höhe von € 28.285,00. Insoweit handelt es sich um Vorteile im Sinne des § 32a UrhG.
Mit dem Begriff der „Vorteile“ in § 32a Abs. 1 und 2 UrhG sollen Verwertungshandlungen erfassbar werden, die nicht unmittelbar auf Umsatzgeschäfte mit der Nutzung selbst zielen; die Gesetzesmaterialien nennen insofern als Beispiel „Werbung“ (BT-Drucks 14/8058 S. 19 re. Sp.). Daraus wird abgeleitet, dass grundsätzlich auch wirtschaftliche Vorteile erfasst werden können, die der Verwerter z.B. aus einer nur innerbetrieblichen Nutzung des Werkes hat (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 32a Rn. 29). Maßgeblich ist, ob das jeweilige Werk des Urhebers für die wirtschaftlichen Vorteile des Verwerters ursächlich war (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 32a Rn. 29).
Dies ist bei den Merchandising-Einnahmen aus Programmheft-Barverkäufen (teilweise mit Bildbänden) mit einer Gesamtsumme von € 184.004,00 (Anlage K 28 S. 4 ff., dort Aufstellung „Merchandise“ S. 2, Teilbeträge € 123.080,00, € 1.764,00 und – mit gleichzeitigem Bildbandverkauf – € 59.160,00) der Fall. Für diese Einnahmen kann davon ausgegangen werden, dass sie in einem unmittelbaren, auch kausalen Zusammenhang mit den Theater-Aufführungen stehen, hier insbesondere mit denjenigen in Berlin.
Auch wenn im Programmheft selbst keine Teile des Librettos des Klägers Verwendung gefunden haben, wovon hier mangels spezifizierten abweichenden Vortrags des Klägers auszugehen ist, so erfolgte der Verkauf von Programmheften doch typischerweise in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufführungen des Musicals, sei es beim Besuch der Aufführung, sei es im Vorfeld (z.B. beim Erwerb der Eintrittskarten) oder danach (z.B. als Erinnerung an eine Aufführung). Die Anzahl der Erwerber, die auch unabhängig von einer Aufführung an einem Programmheft interessiert waren, dürfte äußerst gering gewesen und daher im vorliegenden Zusammenhang zu vernachlässigen sein. Dementsprechend können die Verkaufseinnahmen, die im Zusammenhang mit einem Programmheftverkauf erzielt worden sind, letztlich kausal den Aufführungen des Musicals und damit der Nutzung auch des Librettos als Vorteile aus dessen Nutzung zugeordnet werden.
Entsprechendes gilt für die Erlöse aus der Vermarktung von Anzeigeplätzen im Programmheft (€ 28.285,00). Auch hier kann angenommen werden, dass es sich um Vorteile handelt, die in einem Kausalzusammenhang zu den Aufführungen des Musicals und damit zur Verwertung auch des Librettos stehen. Da Programmhefte, wie ausgeführt, typischerweise im Zusammenhang mit dem Besuch einer Aufführung erworben werden, können auch Werbeeinnahmen, die mit der Vermarktung von Anzeigeplätzen in den Programmheften erzielt werden, im Kausalzusammenhang mit den Aufführungen gesehen werden. Zwar sind diese Einnahmen typischerweise nicht abhängig von der Anzahl der verkauften Programmhefte, also von tatsächlichen Besuchen der Aufführungen in Berlin und/oder Hamburg. Jedoch wendet sich die Werbung in Programmheften an die Besucher der Aufführungen, bei deren Gelegenheit die Programmhefte typischerweise erworben werden. Gäbe es die Aufführung nicht, gäbe es keine Werbeplätze in zugehörigen Programmheften gerade für diese Aufführungen.
(cc) An dieser Stelle sind die vorstehend aufgeführten Einnahmen – wie vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angenommen und entgegen der Meinung der Beklagten – nicht um von der Beklagten aufgewendete (weitere) Kosten zu reduzieren. Bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, ist nicht auf den Gewinn, sondern grundsätzlich auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (BGH GRUR-RS 2021, 13593 Rn. 60 – Das Boot III, m.w.N.; Rn. 60 in GRUR 2021, 955 ff., nicht abgedruckt).
(dd) Insgesamt ergeben sich danach grundsätzlich zu berücksichtigende Erträgnisse und Vorteile der Beklagten in Höhe von € 114.112.509,92.
(3) Die Vergütung, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist, berechnet sich zunächst – vorbehaltlich besonderer, im Weiteren noch zu berücksichtigender Belastungen – wie folgt:
(a) Die Bestimmung einer angemessenen Vergütung anhand einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 36 UrhG ist vorliegend nicht geltend gemacht worden ist. Auch eine vorrangig zu beachtende tarifvertragliche Regelung im Sinne von § 32 Abs. 4 UrhG wird von keiner Partei geltend gemacht.
(b) Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGH GRUR 2021, 955, 967 Rn. 171 – Das Boot III, m.w.N.).
Eine im Bereich privatwirtschaftlich finanzierter sog. First Class Musicals der vorliegend streitgegenständlichen Art tatsächlich branchenübliche Vergütung des Librettisten lässt sich nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren allerdings nicht feststellen, wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist. Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, die der Regelsammlung Bühne (im Folgenden: RS Bühne) zu entnehmenden Vergütungssätze seien die auch tatsächlich in der Praxis üblicherweise angewandten Sätze zur Bestimmung von Vergütungen in diesem Bereich, hat die Beklagte dies bestritten. Die tatsächliche Üblichkeit wäre vom Kläger zu beweisen. Er hat – unter Aufrechterhaltung der Üblichkeitsbehauptung für Sprechtheater und Musiktheater im Übrigen – sein diesbezügliches Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der ersten Instanz ausdrücklich zurückgezogen.
Eine allgemeine Anerkennung der RS Bühne als Vergütungsregel für Theater- und Musiktheater-Urheber lässt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus der Entscheidung BGH „Salome III“ (BGH GRUR 2000, 869, 871 – Salome III) entnehmen. Die dortige tatsächliche Feststellung der Üblichkeit bezog sich, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, auf Vergütungen im Bereich von (klassischen) Opernhäusern und beruhte zumindest auch wesentlich auf den diese Üblichkeit nicht in Abrede nehmenden Einlassungen der dortigen Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Beides ist mit dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht vergleichbar.
Die Beklagte ihrerseits hat keine Behauptung zu einer in der einschlägigen Branche üblichen Vergütung von Librettisten aufgestellt. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich beispielhaft eigene Vergütungsvereinbarungen mit Autoren vergleichbarer Libretti vorträgt, belegt dies womöglich ihre eigene Praxis, insbesondere auch im Ausland, gibt jedoch keinen Aufschluss über die Vergütungspraxis in der Branche in Deutschland insgesamt. Aus der starken Marktstellung der Beklagten bei Musicals kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die von ihr gezahlten Vergütungen insgesamt als marktüblich anzusehen sind. Die Beklagte hat vielmehr selbst auf die hohe Individualität der jeweiligen Vergütung verwiesen. So hat sie auch nicht mitgeteilt, welche etwaigen Regelwerke in der Praxis zur Vergütungsbestimmung tatsächlich herangezogen werden oder herangezogen werden könnten.
(c) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG angemessene Vergütung ist daher vom Tatgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen.
(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH GRUR 2021, 955, 960 Rn. 68 – Das Boot III) können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG entfalten (BGH GRUR 2021, 955, 960 Rn. 68 – Das Boot III, m.w.N.). Dabei ist es für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungsregel erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2021, 955, 961 Rn. 68 – Das Boot III, m.w.N.). Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG und einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG darum geht, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit-)geschaffenen Werkes sicherzustellen (BGH GRUR 2021, 955, 961 Rn. 68 – Das Boot III, m.w.N.).
Hieraus ist in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Bewertung zu entnehmen, dass auch die indizielle Heranziehung anderer Vergütungsregeln oder Vergütungsempfehlungen, die nicht die Qualität gemeinsamer Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG haben, im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, wenn dies ebenfalls dem Ziel dienen kann, eine sachgerechte Bewertung der angemessenen Vergütung vorzunehmen. Insbesondere muss bei Regelwerken oder Empfehlungen solcher Art sichergestellt sein, dass es sich nicht um einseitig interessengeleitete Empfehlungen nur aus Sicht eines der Marktteilnehmer handelt. Ansonsten kann Abweichungen bei der Interessenlage durch eine modifizierende Berücksichtigung auch solcher Regeln hinreichend Rechnung getragen werden.
(bb) Danach erachtet auch der Senat eine indizielle Heranziehung der RS Bühne, wie in Anlage K 31 einschließlich der Anlage A zur Regelsammlung wiedergegeben, im vorliegenden Fall für zutreffend. Hiervon ist der Senat bereits im Verfahren der Auskunftsstufe in seinem Beschluss vom 02.03.2016, Az. 5 U 142/15, ausgegangen, dort im Rahmen der Entscheidung über die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts Hamburg zum Auskunftsanspruch. In dem Beschluss heißt es unter anderem:
„Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht die Grundsätze der ‚Regelsammlung Bühne 2005‘ (Anlage K 20 i.V.m. Anlage B 1) zur Anwendung gebracht, um zumindest einigermaßen belastbare Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, ob die von dem Kläger erstrebte Auskunftserteilung berechtigt sein kann. […] Der Einwand der Beklagten zu 2., die ‚Regelsammlung Bühne 2005‘ sei nicht ausreichend geeignet, die Besonderheiten des vorliegenden Beteiligungsverhältnisses abzubilden, mag zutreffend sein oder nicht. Die Beklagte zu 2. selbst hat indes keine abweichende Berechnungsgrundlage vorgelegt, die sich nicht lediglich an ihren eigenen Angaben orientiert, sondern allgemein-abstrakte Bemessungskriterien zu liefern geeignet ist. Die von ihr unter Bezugnahme auf die Anlagen BF 7 bis BF 15 vorgetragenen Umstände zur Kostenstruktur von Privattheatern bzw. staatlichen Bühnen vermögen auch dem Senat nicht im Ansatz eine tragfähige Grundlage für ein abweichendes konkretes Berechnungsmodell zu bieten. Vor diesem Hintergrund ist es nach überschlägiger Prüfung nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels vorzugswürdiger Erkenntnisse diese ‚Regelsammlung‘ seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat.“
Wie bereits vom Landgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ist diese Regelsammlung Verlage (Vertriebe) / Bühnen – Regelsammlung Bühne – RS Bühne vom 03.05.2005 i.d.F. vom 12.02.2008 nach ihrem Rubrum vereinbart worden zwischen dem Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage e.V. und dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband Deutscher Theater e.V. Es handelt sich also bereits im Ausgangspunkt nicht um eine einseitige Honorarempfehlung nur eines einzigen Interessenverbandes, sondern um ein Verhandlungsergebnis zwischen Verbänden der Verlags- und der Theater-Seite, wobei die Interessen der Urheber an angemessener Vergütung von der Verlagsseite im Außenverhältnis zu den Theatern vertreten worden sind. Nach ihrer Präambel tragen die auf der Grundlage der Regelsammlung Bühne (RS Bühne) abgeschlossenen Aufführungsverträge dem gesetzlichen Anspruch der Urheber von Bühnenwerken auf angemessene Vergütung Rechnung. Die RS Bühne enthält nicht nur allgemeine vertragsrechtliche Bestimmungen (Teil A), sondern umfangreiche Bestimmungen zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten (Teil B) und speziell zur Urhebervergütung.
Der Kläger hat zudem, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, weitere Indizien benannt, nach denen die RS Bühne auch von juristischen Fachbüchern zur Heranziehung bei der Vereinbarung von Vergütungen im Theaterbereich empfohlen wird. Die von ihm teilweise wörtlich wiedergegebenen Textpassagen mit inhaltlichen Bezugnahmen auf die Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen (RS Bühne) entfalten ebenfalls Indizwirkung dafür, dass die RS Bühne nicht als interessengeleitet-einseitige Vergütungsempfehlung angesehen werden kann. Außerdem kann der Umstand, dass im Verfahren „Salome III“ vor dem BGH (BGH GRUR 2000, 869, 871 – Salome III) letztlich unstreitig war, dass die RS Bühne im Bereich klassischer Opernhäuser ein weithin angewandtes Vergütungsmodell ist, ebenfalls Indizwirkung dafür entfalten, dass es sich nicht um eine einseitig interessengeleitete Vergütungsempfehlung handelt. Demgegenüber vermag das Argument, die RS Bühne enthalte nur Verbandsregelungen für das Verhältnis von Verlagen zu Theatern, nicht zu überzeugen. Denn die Ziffern 12. und 14. der RS Bühne („12. Urhebervergütung“ bzw. „14. Urheberabgabe“) beziehen sich gerade auf die Vergütung der Urheber, nicht auf sonstige allein dem Verlag zukommende Vergütungen.
Die indizielle Heranziehung der RS Bühne erscheint auch deshalb vorliegend angezeigt, weil die Parteien auch im jetzigen Betragsverfahren keine anderweitigen Regelwerke oder Empfehlungen benannt haben, die in gleicher oder besserer Weise geeignet wären, dem Gericht Anhaltspunkte für die Ermittlung der angemessenen Vergütung zu geben. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten zu ihrer eigenen Vergütungspraxis vermag dies nicht zu ersetzen, sodass es nicht entscheidend darauf ankommt, inwieweit dieser Vortrag nach §§ 513 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.
(cc) Die RS Bühne vom 03.05.2005, wie sie im vorliegenden Verfahren einschließlich ihrer Anlage A als Anlage K 31 vorgelegt worden und nach Existenz und Wortlaut unstreitig ist, sieht in ihrer anzuwendenden Fassung vom 12.02.2008 (Anlagen K 20, K 31) Regelungen vor, die auch inhaltlich eine indizielle Heranziehung der dortigen Honorarregelungen auf den vorliegenden Fall rechtfertigen.
Die RS Bühne ist nach dem in ihr selbst definierten Anwendungsbereich grundsätzlich auch auf privatwirtschaftlich geführte Theater anwendbar, die sich nicht in die Anlage A zur RS Bühne eingruppieren lassen. Das folgt aus ihrer Ziffer 12.7., die für derartige Theater eine eigene Vergütungsbestimmung für eine Mindestvergütung vorsieht („Bei nicht in der Anlage A eingruppierten Privattheatern und bei Gastspielen beträgt die Urhebervergütung 10 vom Hundert der Roheinnahme.“). Sie ist auf Musiktheaterwerke anwendbar, was sich aus der Regelung zum Vergütungsaufschlag in Ziffer 12.4. S. 2 für dramatisch-musikalische Werke ergibt.
Ziffer 12. der RS Bühne regelt ihrer Überschrift nach insgesamt die Urhebervergütung. Das Theater zahlt für die Einräumung der Nutzungsrechte eine Urhebervergütung (Ziffer 12.1.). Diese Vergütung wird als Urheberabgabe pro Besucher berechnet, wenn das Theater nach Maßgabe der Anlage A einer Gruppe zugeordnet ist (Ziffer 12.2.). Die Urhebervergütung ist mindestens mit einem Prozentsatz von den Roheinnahmen (im Sinne von Ziffer 13. der RS Bühne) zu bemessen, wobei der anwendbare Prozentsatz zwischen 13 % und 17 % (Ziffer 12.4.) oder – bei nicht in der Anlage A eingruppierten Privattheatern und bei Gastspielen – 10 % (Ziffer 12.7.) beträgt. Soweit vertreten wird, für freie Theater gelte die RS Bühne bzw. jetzt die Rahmenvereinbarung Bühne (RV Bühne) nicht, es existiere auch kein anderes Regelwerk, wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass in dem Bereich der freien Theater Sätze zwischen 10 % und 13 % gelten würden, wenn nach Einnahmen abgerechnet werde (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., Vor §§ 31 ff. Rn. 345, m.w.N.).
Der Prozentsatz von 10 % nach Ziffer 12.7. RS Bühne ist der Mindestsatz, der u.a. für Privattheater gilt, die sich nicht in eine Gruppe der Anlage A zur RS Bühne eingruppieren lassen. Auf in der Anlage A genannte Häuser, bei denen vielfach davon auszugehen ist, dass sie auch staatliche Subventionen erhalten, ist der höhere Mindestsatz nach Ziffer 12.4. anwendbar. Soweit die Beklagte geltend macht, auch Privattheater, die unter Ziffer 12.7. fielen, erhielten einen Förderanteil von über 60 %, ändert dies grundsätzlich nichts an der indiziellen Heranziehbarkeit der RS Bühne. Eine Förderung muss nicht generell und nicht für den laufenden Betrieb erfolgen. Zu den Einzelheiten einer solchen Förderung trägt auch die Beklagte spezifiziert nichts vor.
Eine Anwendung von pauschalierten Urhebervergütungen nach Ziffer 15. der RS Bühne käme dagegen vorliegend nicht in Betracht, weil es sich bei den Theatern, welche die Beklagte nutzte, nicht um kleine Spielstätten nach Anlage A handelte (Ziffer 15.1. nicht erfüllt), weil das Libretto des Klägers ein Auftragswerk war (Ziffer 15.2. Var. 1 nicht erfüllt) und die Theater, die die Beklagte nutzte, nach eigener Darstellung der Beklagten auch nicht nur geringe Platzkapazitäten hatten (Ziffer 15.2. Var. 2 nicht erfüllt).
Danach lässt sich mit dem Landgericht feststellen, dass die RS Bühne der Unterscheidung zwischen Privattheatern und staatlich-subventionierten Theatern einerseits und Theatern unterschiedlicher Größe und Produktionen unterschiedlichen Aufwands andererseits durchaus bei der Bestimmung der Mindestvergütungen Rechnung trägt. Der Senat kann daher im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen in den von der RS Bühne ausdrücklich erfassten Fällen mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ausgehen. Es bedarf hierzu, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten, sodass der Kläger insofern auch nicht beweisfällig geblieben ist.
(dd) Nimmt man danach Ziffer 12.7. als die indiziell der vorliegenden Sachverhaltskonstellation am ehesten gerecht werdende Mindestregelung an, so wäre von einer Mindestvergütung für den Urheber von 10 % der Roheinnahmen auszugehen. Allerdings ist dieser Ansatz auf den vorliegenden Fall und seine Besonderheiten anzupassen. Denn insoweit liegen hier besondere Umstände vor, die eine Anpassung der Regelungen der RS Bühne erforderlich machen bzw. bei der Anwendung dieser Regelungen zu beachten sind. Zum einen steht der Anteil von 10 % der Roheinnahmen nach Ziffer 12.7. RS Bühne nicht ausschließlich dem Urheber als einer einzigen Person zu, zum anderen unterscheidet sich der Begriff der Roheinnahmen nach der RS Bühne von den – vorstehend bestimmten – Erträgnissen und Vorteilen gemäß § 32a Abs. 2 UrhG, sodass auch die zutreffende Bezugsgröße für den Vomhundertsatz zu beachten ist. Wenn die Regelungen der RS Bühne indiziell herangezogen werden, dann so konsequent und widerspruchsfrei wie möglich.
(aaa) Soweit der Kläger allerdings zu seinen Gunsten auf einen nach Ziffer 12.4. RS Bühne möglichen Zuschlag für lebende Komponisten oder Librettisten von bis zu 0,3 vom Hundert der Roheinnahme auf den Mindestsatz von 13 % verweist, folgt daraus im vorliegenden Fall kein erhöhter Wert. Zum einen spricht Ziffer 12.4. RS Bühne nur davon, dass ein solcher Zuschlag vereinbart werden kann. In welchem Umfang dies in der Praxis tatsächlich geschieht, bleibt danach offen. Zum anderen und entscheidend geht es im vorliegenden Fall um eine Urhebervergütung gemäß Ziffer 12.7. RS Bühne. Diese sieht einen solchen Zuschlag, der an den Mindestsatz der Ziffer 12.4. RS Bühne anknüpft, jedoch nicht vor. Nach Ziffer 12.7. RS Bühne beträgt die Urhebervergütung, wie ausgeführt, 10 % der Roheinnahmen.
(bbb) Wie die Beklagte insoweit ohne substantiierten Widerspruch des Klägers geltend macht, enthält die Vergütung nach der RS Bühne allerdings einen Vergütungsanteil von jedenfalls 25 %, der allein auf die Verleger entfällt. Vereinbart wurde die RS Bühne, wie ausgeführt, zwischen dem Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage e.V. und dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband Deutscher Theater e.V. Es handelt sich also um ein Verhandlungsergebnis zwischen Verbänden der Verlags- und der Theater-Seite, wobei die Interessen der Urheber an angemessener Vergütung von der Verlagsseite im Außenverhältnis zu den Theatern vertreten worden sind.
Gegenstand der RS Bühne ist nicht das einzelne Urheberrecht des Autors, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen urheberrechtlich geschützten Leistungen. Alle Rechte werden zusammen an den Verlag als Vertragspartei vergütet. Danach ist der Anteil, der den Urhebern zuzuordnen ist, angesichts des eigenen Verlagsanteils gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nur auf einen Anteil in Höhe von ¾ der vom Landgericht angenommenen 10 % der Roheinnahmen zu schätzen, mithin auf insgesamt 7,5 % der Roheinnahmen. Wie der Kläger selbst geltend macht, werden im vorliegenden Fall übliche Leistungen eines Theater-Verlags, wie insbesondere die Bekanntmachung und der Vertrieb des Stücks, eine sachkundige Beratung, die Abrechnung und die Abwicklung vertraglicher Angelegenheiten, nicht von einem Verlag oder einem sonstigen Dritten erbracht, rechtfertigen damit auch keine von der Beklagten hierauf zu zahlende Vergütung. Dass der Kläger in einem relevanten Umfang typische Leistungen eines Verlages übernommen hätte, ist gleichfalls nicht festzustellen. Im Ergebnis verringert der gebotene Abzug die nach der RS Bühne an den Kläger und andere Urheber zu leistende Urhebervergütung nicht. Der Verlagsanteil wäre ihnen in keinem Fall zugeflossen.
Das in diesem Zusammenhang vom Landgericht angeführte Argument, die Bemessung des (gesamten) Urheberanteils auf 10 % der Roheinnahmen sei hier auch deshalb angemessen, weil die Beklagte im Rahmen ihres (allerdings klägerseits bestrittenen) Vortrags zu von ihr für kreative Leistungen an dem Musical „H.H.“ gezahlten Tantiemen selbst geltend gemacht habe, rund 9,5 % der erzielten Roheinnahmen als Tantiemen („Royalties“) ausgeschüttet zu haben, weshalb sie letztlich zu erkennen gegeben habe, dass auch sie eine Urhebervergütung in diesem Bereich für nicht unangemessen hoch halte, vermag den Senat demgegenüber nicht zu überzeugen. Insoweit geht es bei den geleisteten Zahlungen nicht allein um eine Urhebervergütung, sondern maßgeblich auch um Zahlungen etwa im Zusammenhang mit hier berührten Persönlichkeitsrechten. Es ist zwar nicht vorgetragen worden, wie sich die genannten 9,5 % der Roheinnahmen exakt aufteilen. Die Beklagte macht jedoch geltend, vom Gesamtbetrag in Höhe von € 9.828.955,00 an die Nebenintervenientin € 8.137.043,00 gezahlt zu haben. Zu dieser Zahlung hat sie angegeben, den Betrag an die Nebenintervenientin und U.L. zusammen gezahlt zu haben, wobei ein Anteil in Höhe von ¾ direkt an U.L. ausgekehrt worden sei, sodass restliche „knapp 2 Millionen“ an die Nebenintervenientin gegangen seien. Dieser Anteil von 9,5 % ist danach ersichtlich nach anderen Kriterien bestimmt worden und nicht allein nach einem konkret angemessenen Urheberanteil. So macht die Beklagte auch geltend, in der Zahlung an die Nebenintervenientin seien Buch, Texte, Komposition, Persönlichkeitsrechte U.L.s und Regieleistungen enthalten. An den Kläger sind von der Nebenintervenientin unstreitig lediglich € 100.000,00 gezahlt worden.
(ccc) Richtig ist sodann die Annahme des Landgerichts, von der aus Ziffer 12.7. RS Bühne abzuleitenden Mindestvergütung für die Urheber in Höhe von nach dem Landgericht 10 %, nach dem Vorstehenden zutreffend indes 7,5 %, stehe dem Kläger jedoch nur ein Teil zu. Im Falle von jedenfalls zwei beteiligten Urhebern – hier bei Außerachtlassung weiterer Kreativer zumindest dem Kläger als dem Librettisten und U.L. als dem Urheber der Liedtexte und der Musik des Musicals – ist immer eine Aufteilung der Urheberanteile geboten. Die RS Bühne enthält hierzu keine Vorgaben, sodass der Senat eine eigene Bewertung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO vornehmen muss.
Mit dem Landgericht erscheint es zutreffend, diese Aufteilung nicht streng nach Zeitanteilen der Musik bzw. des Libretto-Textes an der Gesamtaufführungszeit des Musicals zu orientieren. Diese rein quantitative Betrachtungsweise würde das künstlerische Gewicht, welches bei einem Musical das Libretto und die Musik nebeneinander haben, nicht angemessen ausdrücken. Jedoch vermag der weitergehende Gedanke des Landgerichts, bei der vorliegend gewählten Art der Verbindung vorbestehender Lieder U.L.s mit einem Libretto des Klägers, welches die vorgegebenen Lieder in einen sinnvollen dramatischen Handlungszusammenhang bringe, sei eine grundsätzlich hälftige Beteiligung des Musik-Urhebers und des Text-Urhebers als angemessen anzusehen, weil die Musik- und die Wortanteile hier in besonderer Weise aufeinander bezogen seien, den Senat nicht zu überzeugen. Denn auch die Musik hat regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall einen zumindest mitprägenden Liedtext. Die Schwächen dieses Ansatzes hat auch das Landgericht erkannt und auszugleichen versucht. Es hat im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Liedtexte, die einen Teil des Librettos bildeten, nicht vom Kläger, sondern von U.L. stammten. Dies könne durch eine Verringerung des Anteils des Klägers ausgedrückt werden, wobei diese Verringerung wiederum nicht zu stark ausfallen dürfe, weil andererseits die besondere künstlerische Leistung des Klägers gerade in der Nutzung und Verbindung der Liedtexte zu Eckpunkten eines im Übrigen stringenten Librettos bestanden habe. Das Landgericht hat deshalb gemeint, dass eine Verteilung der von ihm angenommenen Mindestvergütung von 10 % der Roheinnahmen im vorliegenden Fall angemessen dadurch erfolgen könne, dass 1/10 dieser Vergütung, also 1 % der Roheinnahmen, vorab auf die Liedtexte veranschlagt werde und im Übrigen – unabhängig von konkreten Zeitanteilen an den Aufführungsdauern– die übrigen Libretto-Anteile sowie die Musik-Anteile mit jeweils 4,5 % der Roheinnahmen vergütet werden könnten.
Die konkrete Werknutzung wird hier allerdings nicht allein dadurch charakterisiert, dass die Liedtexte, die einen Teil des Librettos bilden, nicht vom Kläger, sondern von U.L. stammen. Vielmehr wird hier das Zusammenspiel von Musik, Liedtexten und dem diese Texte aufnehmenden Libretto dadurch angemessen berücksichtigt, dass die einzelnen Anteile jeweils mit einem Drittel veranschlagt werden. Denn das Musical „H.H.“ wird gleichermaßen durch die Musik U.L.s, die Liedtexte und das Libretto bestimmt. Insoweit rechtfertigt die prozessuale Einschätzung des Klägers, es sei ein Musical über das Leben der fiktiven Jessy Schmidt, deren Lebensweg sich mit dem von U.L. berührt habe, keine abweichende Bewertung. Das Leben der fiktiven Jessy Schmidt trägt dieses Musicals nicht. Im Mittelpunkt des Musicals stehen zwar die Liebesgeschichte und die daraus resultierenden Folgen und Probleme im Kontext historischer Ereignisse. Wesentlich getragen wird das Musical jedoch von dem bekannten Künstler U.L. und seiner Musik, die auch und gerade von den Liedtexten lebt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es sich zum Teil um ältere und stets um bereits in anderer Weise ausgewertete Lieder handelt. Auch der Umstand, dass U.L. regelmäßig sowohl die Musik als auch die Liedtexte geschaffen hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass eine Nutzung dieser Werke erfolgt. „H.H.“ ist ein Musical, das anhand von Liedern des Sängers U.L. eine Liebesgeschichte erzählt. Der Titel leitet sich von U.L.s Lied „H.“ („……………………………………“) aus dem Jahr 1986 ab. Beworben wurde das Musical mit dem Slogan: „Das Musical mit den Hits von U.L.“. So hat auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung am 01.10.2021 eingeräumt, die Aufgabe habe doch darin bestanden, ein U.L.-Musical zu schreiben. Die Songs hätten zu einer Geschichte verbunden werden sollen. Dabei habe es auch fiktive Elemente und weitere Motive gegeben. Dies alles lässt eine Drittelung angemessen erscheinen.
(ddd) Der sich danach für das Libretto insgesamt ergebende Anteil von 2,5 % der Roheinnahmen ist sodann bezogen auf den Kläger gemäß § 287 Abs. 2 ZPO um 1/5, nämlich 0,5 Prozentpunkte, zu kürzen, da der Kläger tatsächlich jedenfalls nicht als Alleinurheber des Librettos in der Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) anzusehen ist. Vielmehr stammen Teile des schließlich aufgeführten und damit ausgewerteten Librettos auch vom Zeugen U.W., der an den Erträgnissen entsprechend zu beteiligen ist.
(ddd) Der sich danach für das Libretto insgesamt ergebende Anteil von 2,5 % der Roheinnahmen ist sodann bezogen auf den Kläger gemäß § 287 Abs. 2 ZPO um 1/5, nämlich 0,5 Prozentpunkte, zu kürzen, da der Kläger tatsächlich jedenfalls nicht als Alleinurheber des Librettos in der Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) anzusehen ist. Vielmehr stammen Teile des schließlich aufgeführten und damit ausgewerteten Librettos auch vom Zeugen U.W., der an den Erträgnissen entsprechend zu beteiligen ist.
Dass der Zeuge U.W. Beiträge zum Libretto geleistet hat, hat grundsätzlich auch das Landgericht so festgestellt. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus seine Miturheberstellung an dem von der Beklagten schließlich genutzten Gesamtwerk. Gleichwohl überragen die vom Kläger geschaffenen Anteile diejenigen des Zeugen U.W. sehr deutlich. Nennenswerte schöpferische Beiträge von U.L. oder anderen Personen, etwa F.G., zum Libretto sind demgegenüber nicht festzustellen. Allerdings kann der Kläger die – insgesamt allerdings untergeordneten – Zitate aus U.L.s Autobiografie „P……………“ bei der Bestimmung der Anteile am Libretto nicht als eigenes Werk werten. Dies macht der Kläger erkennbar jedoch auch nicht geltend.
(aaaa) Das Landgericht Hamburg hat im angefochtenen Urteil im Ausgangspunkt völlig zutreffend und überzeugend festgestellt, dass der Kläger Allein-Urheber fast aller Teile des Klagemusters, also der 6. Probenfassung (Anlagen K 25 / K 60), ist. Dagegen bringt die Berufung im Ergebnis mit Erfolg nichts vor.
(aaaaa) Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes persönliche geistige Schöpfungen. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2026, 72, 74 Rn. 48 – Mio und konektra; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 2 UrhG Rn. 39).
(bbbbb) Unstreitig ist der Kläger derjenige, der die in den Anlagen K 25 / K 60 verkörperte Libretto-Fassung niedergelegt, herkömmlich „zu Papier gebracht“, hat. Das Schöpferische seiner Arbeit als des Librettisten bestand – das steht im Ergebnis zwischen den Parteien auch nicht im Streit – darin, dass ihm eine Reihe von Eckpunkten vorgegeben waren (Ereignisse im Leben U.L.s, Ideen für Handlungsabfolgen und Figuren), die er zu einem sinnvollen Ganzen zusammenführen und in eine konkrete verkörperte Textform bringen sollte.
Dies ist grundsätzlich bereits eine schöpferische Tätigkeit, und zwar im Ausgangspunkt auch als alleiniger und originärer Urheber und nicht nur als Bearbeiter im Sinne des § 3 UrhG, wenn das vorgegebene Material seinerseits keine Werkqualität hat oder im vom Kläger erstellten Libretto im Sinne von § 23 UrhG a.F. verblasst bzw. nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG n.F. einen ausreichenden Abstand hält. Bloße Ideen und Motive, auch Figurencharakteristiken, die nicht in konkreter Form festgelegt und daher verkörpert sind, stellen noch keine verkörperten Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar. Soweit derartige Ideen in Gesprächen oder Mails noch nicht in einer ihrerseits den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügenden Form festgelegt und in dieser Form in das Klagemuster übernommen worden sind, kann daher von einem fremden eigenschöpferischen Anteil derjenigen, die derartige unverkörperte Vorgaben machen, noch nicht die Rede sein. Eine Urheberschaft beansprucht der Kläger für die Zusammenführung der Liedvorgaben in einer Handlung und deren konkrete textliche Umsetzung in einer für eine Aufführung geeigneten Dialogform.
(ccccc) Zu Gunsten des Klägers greift hier die gesetzliche Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG, die nach § 292 ZPO zu einer Beweislastumkehr führt. § 10 Abs. 1 UrhG gilt immer dann, wenn der Name des Urhebers in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 10 Rn. 6a; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 10 UrhG Rn. 15, m.w.N.). Allein der Kläger ist auf dem Deckblatt aller Libretto-Fassungen in der üblichen Art und Weise als „Autor“ und damit Urheber des streitgegenständlichen Librettos genannt. Der Zeuge U.W. ist auf dem Deckblatt aller Libretto-Fassungen hingegen nur als „Mitarbeiter“ („Mitarbeit: U.W.“) bezeichnet, was allerdings durchaus auf Beiträge des Zeugen U.W. hindeutet.
(ddddd) In der persönlichen Anhörung des Klägers und in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Hamburg, beides durchgeführt im Termin am 01.10.2021, haben sich keine Feststellungen zu Vorgaben ergeben, die eine Stellung des Klägers als des – nach dem Landgericht – Alleinurhebers der 6. Probenfassung des Librettos (Anlage K 25) oder – tatsächlich genauer – zumindest des ganz überwiegenden Teils davon in Frage stellen würden. Die Beklagte hat konkret lediglich punktuelle Mitarbeiterbeiträge des Zeugen U.W. vorgetragen, die grundsätzlich nicht zu einer Miturheberschaft des Zeugen U.W. an der 6. Probenfassung führen. Insoweit wird vollen Umfangs auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Dass der Zeuge U.W. dem Kläger, wie die Berufung geltend macht, wegen seiner Nähe zu U.L. übergeordnet gewesen sei, mag sein. Dies belegt ein schöpferisches Handeln des Zeugen U.W. jedoch nicht. Dass der Kläger tatsächlich eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben und Mitwirkungsbeiträgen von U.L. und dem Zeugen U.W. erhalten hat, die bereits eine wahrnehmbare Form gefunden hatten, ist auch nach dem Berufungsvorbringen nicht zu erkennen. Die Vorgaben und Mitwirkungsbeiträge beschränken sich im Wesentlichen auf Anstöße und weitergereichte Ideen. Dies gilt auch für die Fabel. Es ist zwar richtig, dass wesentliche Elemente des Gangs der Handlung, der Figuren und Charaktere und der Szenerie originär nicht vom Kläger stammten. Insoweit gab es einen historischen Rahmen und Ideen insbesondere U.L.s und des Zeugen U.W., wie der konkrete Ablauf der zu erzählenden Geschichte sein sollte. Die konkrete Umsetzung und Ausarbeitung des Librettos oblag jedoch bis zur 6. Probenfassung des Librettos dem Kläger.
Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil auf die persönliche Anhörung des Klägers und die Beweisaufnahme vom 01.10.2021 abgestellt hat, geht es um objektiv abgegebene oder eben auch nicht abgegebene Erklärungen. Das Landgericht hat nicht auf Fragen der Glaubhaftigkeit einer Aussage oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abgestellt. Insoweit sind die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Weder die Parteianhörung noch die Beweisaufnahme sind in der Berufungsinstanz zu wiederholen.
(bbbb) Wie allerdings auch schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend weiter festgestellt hat, stammt eine in einer späten Phase der klägerischen Arbeit am Skript eingefügte Szene, „Jessys Schwangerschaft“, unbestritten von dem Zeugen U.W. mit lediglich anschließenden Überarbeitungen des Klägers, was schon nach dem Landgericht eine Miturheberschaft des Klägers und des Zeugen U.W. bezüglich dieser Szene begründet. Dem ist ohne Weiteres zu folgen. Nicht überzeugen kann jedoch die nachfolgende Wertung des Landgerichts, diese Miturheberschaft an einer Szene begründe keine Miturheberschaft bezüglich der restlichen Skriptteile. Es ist in rechtlicher Hinsicht von einer Miturheberschaft am Gesamtwerk auszugehen.
(aaaaa) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie nach § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber des Werkes. Ein Werk wird gemeinsam geschaffen, wenn mehrere Schöpfer zum Zwecke seiner Entstehung zusammenarbeiten, wobei jeder einzelne Schöpfer seinen eigenen, schutzfähigen Beitrag zur Schöpfung leistet (Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 8 Rn. 2, m.w.N.). Dies ist hier ohne Weiteres der Fall.
Der Kläger und der Zeuge U.W. haben an der Szene schöpferisch gearbeitet, um das Libretto zu erstellen. Selbst ein geringer eigener Werkbeitrag begründet die Miturheberschaft, wie beispielsweise die Schöpfung eines Werkteils, wenn dieser selbst schutzfähig ist (BGH GRUR 2009, 1046, 1050 Rn. 43 – Kranhäuser). Dies ist hier bei der streitgegenständlichen Szene zu bejahen. Die Beteiligten handelten jeweils in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee (vgl. BGH GRUR 2022, 899, 910 Rn. 90 – Porsche 911, m.w.N.). Es geht dabei um ein einheitliches Werk.
(bbbbb) Der Kläger hat in seiner landgerichtlichen Anhörung am 01.10.2021 angegeben, der Entwurf dieser Szene habe vom Zeugen U.W. gestammt, er, der Kläger, habe noch kleine Änderungen vorgenommen, nämlich die Bemerkung des Vaters, ob das Kind vom Russen stamme, sodass Jessy in seiner Fassung die Einzige gewesen sei, die gewusst habe, von wem das Kind tatsächlich stammte.
Auch wenn die Hinzufügung der Szene zunächst nicht dem Wunsch des Klägers entsprach und er sich gegen die Szene, wie er in seiner Anhörung erklärt hat, „etwas gewehrt“ hatte, weil er fürchtete, es würde kein geeignetes Lied von „U.L.“ geben, hat er sich diese Szene in der von ihm ergänzten Fassung dann auch inhaltlich zu eigen gemacht. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht weiter ausgeführt, der Zeuge U.W. sei dann mit einer umgetexteten Fassung eines U.L.-Liedes gekommen und habe eine Szene entworfen. Das habe wirklich gut gepasst. Der Entwurf des Zeugen U.W. habe sehr gut übernommen werden können. Die getrennten Teile, namentlich die hier vom Zeugen U.W. geschriebene und vom Kläger ergänzte Szene, lassen sich danach nicht als selbstständige Werke für sich verwerten. Es handelt sich nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, um eine Werkverbindung. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Kläger in der Sache originärer Schöpfer der anderen Libretto-Teile bleibt.
(cccc) Soweit die Beklagte geltend macht, auch die Szene mit dem Titel „Moskau, Hotel Rossija“ stamme aus der Feder des Zeugen U.W., ist dies so nicht festzustellen. Eine Hotelszene wurde vom Kläger bereits für die 1. Libretto-Fassung vom 17.08.2009 (Anlage K 61, S. 46 ff., dort Hotelzimmer in Berlin) und für die 2. Libretto-Fassung vom 27.10.2009 (Anlage BB 1, S. 51-54, dort Hotelzimmer in Berlin) geschaffen und aufgrund ihrer Bedeutung fortlaufend weiterentwickelt. In der 3. Probenfassung vom 31.01.2010 (Anlage SV 30) wurde sie zur 12. Szene mit dem Titel „Moskau, Roter Platz, Hotel Rossija, Zarensuite“. Dass diese Szene auf Anregung des Zeugen U.W. verändert und nach Moskau verlagert wurde („Treatment“ 2. Begegnung in Moskau), ändert nichts daran, dass die konkrete Fassung der Szene in der 3. Probenfassung vom Kläger geschaffen worden ist. In der Folge haben dann weitere Überarbeitungen stattgefunden (Szenenentwurf U.W. Anlage B 12 mit verschiedenen Zitaten aus der vorbestehenden Autobiografie „Panikpräsident“ von U.L., die sich später auch in der 6. Probenfassung finden). Insgesamt ergibt sich konkret allein in Bezug auf diese Szene keine Miturheberschaft des Zeugen U.W..
Dass letztlich sowohl der Kläger als auch der Zeuge U.W. bei der Fertigstellung der 6. Probenfassung (Anlagen K 25 / K 60) in rechtlicher Hinsicht nicht von einer Miturheberstellung U.W.s für das gesamte Libretto ausgegangen sind, zeigt sich in der Erwähnung U.W.s auf dem Titelblatt nur unter dem Begriff „Mitarbeit“, was sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme grundsätzlich nach den Gesamtanteilen auch als tatsächlich zutreffende Beschreibung herausstellt. Allerdings bleibt eine rechtlich abweichende Bewertung möglich. Dies allein berührt den Zahlungsanspruch des Klägers allerdings nicht wesentlich.
(dddd) Indes ist die 6. Probenfassung des Librettos, wie bereits ausgeführt, nur in bearbeiteter Form zur Aufführung gelangt. Der Kläger hat hierzu in seiner landgerichtlichen Anhörung am 01.10.2021 angegeben, es gebe einen Punkt, an dem der Autor seinen Stoff „loslassen“ und ihn dem Regisseur überlassen müsse. Er glaube, dass für den Zeugen U.W. der Punkt erreicht gewesen sei, den Stoff zu übernehmen, als er, der Kläger, die 6. Fassung abgegeben habe. Deshalb sei die Zusammenarbeit an dieser Stelle zu einem Ende gekommen. Die weitere Überarbeitung durch den Zeugen U.W. ist dann diesem zuzurechnen, nicht dem Kläger.
(aaaaa) Wie ausgeführt, handelt es sich bei den Veränderungen, welche die Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) gegenüber der vom Kläger abgelieferten 6. Probenfassung des Librettos vom 23.09.2010 (Anlage K 25 unter Hinwegdenken der Streichungen, Anlage K 60) erfahren hat, um zahlreiche Streichungen teilweise nur einzelner Anweisungen und Worte, teilweise einzelner Sätze und auch einzelner Absätze. Daneben sind an diversen Stellen einzelne Anweisungen und Worte, einzelne Sätze und auch ganze Absätze hinzugefügt worden. Auch ist insbesondere der Ablauf der Szenen 10. bis 17. der 6. Probenfassung geändert und in den Szenen 8. bis 14. der Spielfassung vom 11.11.2012 eine Neuanordnung vorgenommen worden. Die Beklagte hat insoweit im Berufungsverfahren die Anlagen K 24 und K 25 zusammenfassend einen vollständigen Dokumentenvergleich zwischen der 6. Fassung des Librettos des Klägers und der gespielten 12. Fassung als Anlage BK 12 vorgelegt.
(bbbbb) Insoweit ist zutreffend, dass die Bearbeitung der 6. Probenfassung des Librettos (Anlagen K 25 / K 60) durch den Zeugen U.W. nach der erfolgten Ablieferung dieser Probenfassung durch den Kläger keine Miturheberschaft des Zeugen U.W. an dieser 6. Probenfassung mehr begründen kann. Jedoch ist letztlich die Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) genutzt worden, sodass an die kommerzielle Verwertung anknüpfende Vergütungsansprüche nach den urheberrechtlichen Verhältnissen auch an dieser Fassung zu bestimmen sind. Dass insoweit eine Bearbeitung des Werks des Klägers im Sinne von § 23 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG n.F. vorliegt, nimmt auch der Kläger in seinem Berufungsvorbringen nicht in Abrede.
Wenngleich der Gesamtaufbau des Librettos im Wesentlichen unverändert und auch das Überwiegen der Textanteile des Klägers erhalten geblieben ist, hat die 6. Probenfassung (Anlagen K 25 / K 60) nach dem Ausscheiden des Klägers insgesamt nicht unerhebliche Veränderungen, nämlich Kürzungen, Hinzufügungen und Anpassungen erfahren, bevor die Bearbeitung in der finalen Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) mündete. Insoweit sind eine Vielzahl auch schöpferischer Eingriffe in die Dialoge, den Ablauf der Szenen und den dramaturgischen Verlauf des Musicals erfolgt. Zu nennen ist hier insbesondere auch der Ablauf der Szenen 10. bis 17. der 6. Probenfassung, welcher in den Szenen 8. bis 14. der Spielfassung vom 11.11.2012 eine Neuordnung erfahren hat. Die Szene 9. (Probenraum) der 6. Probenfassung ist gestrichen worden und die Szenen 12. (Stasi-Zentrale) und 16. (Stasi-Zentrale) der 6. Probenfassung sind in der Szene 13. der Spielfassung vom 11.11.2012 zusammengelegt, stark gekürzt und inhaltlich geändert worden. Die konkreten Formulierungen und Eingriffe begründen in rechtlicher Hinsicht eine Miturheberschaft des Zeugen U.W. an der aufgeführten 12. Fassung des Librettos, der Spielfassung. Die Miturheberschaft setzt keinen ausdrücklichen Kommunikationsprozess zwischen den Miturhebern voraus. Entscheidend ist der gemeinsame Wille, ein einheitliches aufführungsreifes Libretto zu schaffen (vgl. BGH GRUR 2022, 899, 910 Rn. 90 – Porsche 911, m.w.N.). Dieser Wille ist hier bei allen Beteiligten festzustellen.
Indes zeigt die weitere Bearbeitung der 6. Probenfassung einen überwiegend punktuellen Ansatz, der einzelne Stellen verändert, jedoch nicht immer einen Blick auf das Ganze hat. So muss die schwangere Jessy in der Spielfassung vom 11.11.2012 eine weitere Befragung durch die Stasi über sich ergehen lassen, in deren Verlauf ihr einer der beiden Stasimänner aus heiterem Himmel heftig in den Unterleib schlägt. Diese Handlung bleibt in allen weiteren Szenen ohne jede Folge, obwohl sich Anpassungen des Librettos durchaus aufgedrängt hätten. Zwar gab es einzelne szenische Umstellungen, jedoch keine relevanten Änderungen an den grundsätzlichen Handlungsbögen und Beziehungsgeflechten durch den Zeugen U.W..
Nicht zu überzeugen vermag, wenn der Kläger bezogen auf den vorliegenden Fall davon spricht, dass Eingriffe inhärenter Teil der Regiearbeit und in der Natur des Inszenierungsprozesses lägen, den Regisseur aber nicht nachträglich zum Miturheber des Librettos oder Drehbuchs machten. Im vorliegenden Fall geht es bei der 12. Spielfassung nicht allein um die eigentliche Regiearbeit, die Interpretation eines bereits festgelegten Stoffes, sondern nach den Gesamtumständen noch um die weitere Entwicklung und finale Erstellung der konkret aufzuführenden Spielfassung. Die vom Zeugen U.W. vorgenommene Angabe „Mitarbeit: U.W.“ auch auf dem Deckblatt der Spielfassung (Anlage SV 19) beschreibt insoweit in tatsächlicher Hinsicht das Verhältnis der Beiträge. Auch der Zeuge U.W. nimmt den deutlich gewichtigeren und letztlich auch nicht mit Erfolg bestreitbaren maßgeblichen Anteil des Klägers am Libretto nicht in Abrede. Gleichwohl hat auch der Zeuge U.W. nicht unerhebliche Beiträge zur Spielfassung vom 11.11.2012 (Anlage SV 19) geleistet.
(eeee) Nach allem ergibt sich hier, anders als vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, nicht derjenige Vergütungssatz, den der Kläger mit der Klage in der Betragsstufe geltend macht, sondern nur ein angemessener Satz von 2 % der Roheinnahmen. Im Ergebnis sind nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Projekt noch diverse Änderungen am Libretto vorgenommen worden, sodass sich die 6. Probenfassung tatsächlich nicht unerheblich von dem aufgeführten und damit ausgewerteten Libretto unterscheidet.
(eee) Zu beachten bleibt schließlich, dass sich der Begriff der Roheinnahmen nach der RS Bühne von den Erträgnissen und Vorteilen gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unterscheidet, sodass auch die zutreffende Bezugsgröße für den vorgenannten Vomhundertsatz zu beachten ist. Denn der aus den Regelungen der RS Bühne abzuleitende angemessene Vergütungssatz darf nicht auf Einnahmen bezogen werden, die hiermit nicht kompatibel bestimmt worden sind.
(aaaa) Nach Ziffer 13.1. RS Bühne ist Roheinnahme die Einnahme des Theaters aus dem Verkauf von Theaterkarten einschließlich theatereigener Vorverkaufsaufschläge, dem Verkauf von Gebührenkarten sowie dem auf die einzelne Vorstellung entfallenden Anteil an Platzmieten und von Dritten für die einzelne Vorstellung konkret gezahlten Platzzuschüssen. Nach Ziffer 13.4. RS Bühne gehören nicht zu den Roheinnahmen nicht im Theater verbleibende durchlaufende Posten. Solche durchlaufenden Posten sind Beträge, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Theaterkarten vom Besucher gezahlt werden, aber bei Dritten verbleiben oder an diese weitergereicht werden. Ebenso nicht zu den Roheinnahmen gehören nach Ziffer 13.5. RS Bühne die von Besuchern für Garderobe und Programmhefte bzw. Theaterzettel zu zahlende Beträge, soweit sie nicht im Eintrittspreis enthalten sind.
(bbbb) Danach sind hier nicht die vollständigen Einnahmen aus den Verkäufen von Tickets für die Aufführungen des Musicals „H.H.“ in Berlin und Hamburg in Ansatz zu bringen, mithin ungekürzte Bruttoumsätze, sondern es sind lediglich die Roheinnahmen des Musicals in Höhe von € 103.689.785,00 (Anlage BK 9) zu berücksichtigen. Denn hierauf bezieht sich der prozentuale Anteil nach der RS Bühne. Dies hat erstinstanzlich auch der Kläger so gesehen, indem er ausgeführt hat, dass es nach der hier anzuwendenden RS Bühne allein auf die dort definierten „Roheinnahmen“ im Sinne von Ziffer 13. der Regelsammlung ankomme. Eine entsprechende Bestimmung der „Roheinnahmen“ enthält im Übrigen auch § 4 des Ergänzungsvertrags zum Autorenvertrag vom 03./07.12.2009 (Anlage K 2).
Unter die Ziffer 13.4. RS Bühne fallen und damit nicht zu den Roheinnahmen zählen zum einen die Provisionen für Kreditkartenunternehmen sowie weitere Beträge, die die Beklagte für den Verkauf von Theaterkarten an Dritte abführt. Entsprechend hatte die Beklagte ihre Roheinnahmen schon in der im Betragsverfahren zur Akte gereichten Klageerwiderung vom 30.11.2017 für die Aufführungen in Berlin mit € 89.577.521,00 und für Hamburg mit – so auch bereits vom Kläger für die Berechnung seiner Klageforderung übernommen – € 13.871.589,00, also insgesamt mit € 103.449.110,00 angegeben. Mit der Anlage BK 9 hat sie eine Nachberechnung vorgelegt und dabei geringfügige Abweichungen betreffend zusätzliche Einnahmen in Berlin in Höhe von € 240.676,00 (Einnahmen aus sog. Previews) dargestellt und erläutert. Dem ist der Kläger nicht spezifiziert entgegengetreten. Danach beliefen sich die Gesamt-Roheinnahmen mit dem Musical „H.H.“ auf € 103.689.785,00. Weitere von der Beklagten behauptete Kostenpositionen sind hier demgegenüber unerheblich.
(cccc) Des Weiteren sind danach aus den Roheinnahmen die hier zusätzlich generierten Beträge für Programmhefte (Programmheft-Barverkauf und Vermarktung von Anzeigeplätzen im Programmheft) in Höhe von insgesamt € 212.289,00 auszuscheiden, mithin unberücksichtigt zu lassen. In der bereits vom Landgericht zur Bestimmung der angemessenen Vergütung des Klägers indiziell herangezogenen RS Bühne (Anlage K 31) ist, wie ausgeführt, unter Ziffer 13.5. geregelt, dass die für Programmhefte gezahlten Beträge nicht zu den Roheinnahmen gehören. Wenn die RS Bühne indiziell herangezogen wird, dann konsequent auch bei der Bestimmung der tatsächlich zugrunde zu legenden Roheinnahmen. Ansonsten ergäbe sich eine Widersprüchlichkeit. Insoweit macht auch der Kläger im Berufungsverfahren substantiiert nichts anderes geltend.
(dddd) Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 15.06.2026 erstmals auf einen Abzug einer Altersversorgungsabgabe (AVA) für die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) nach Regel 13.4. RS Bühne und von EDV-Vertriebskosten nach Regel 13.6. der RS Bühne bezieht, ist ein solcher weiterer Abzug jeweils nicht veranlasst. Zum einen werden hier, wie vorstehend ausgeführt, die von der Beklagten selbst etwa in der Anlage BK 9 berechneten und vom Kläger substantiiert nicht in Abrede genommenen Roherträge zugrunde gelegt. Zum anderen finden sich in der hier anzuwendenden Fassung der RS Bühne solche Regelungen nicht. In Ziffer 13.4. ist lediglich die Rede von AVA-Zuschlägen für die Bayerische Versorgungskammer, deren Relevanz für den vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Eine Ziffer 13.6. fehlt in der anzuwendenden Fassung der RS Bühne ganz. Abweichendes macht auch die Beklagte nicht geltend, die sich hinsichtlich der Ziffer 13.6. nur auf eine inzwischen erfolgte Ergänzung der RS Bühne bezieht.
(4) Die vereinbarte Vergütung steht schließlich mit Blick auf die nach den vorstehenden Grundsätzen bestimmte angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten. Allerdings sind auch hier Besonderheiten zu beachten.
(a) Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, ist die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2021, 955, 968 Rn. 183 – Das Boot III, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG a.F. können bei der Ermittlung des Missverhältnisses auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen (BGH GRUR 1991, 901, 903 – Horoskop-Kalender), namentlich erlittene Verluste (BGH GRUR 2002, 153, 154 – Kinderhörspiele), zu berücksichtigen sein. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, sodass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 955, 968 Rn. 183 – Das Boot III, m.w.N.).
Einer schematischen Berücksichtigung ausnahmslos jeder Aufwendung des Verwerters steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass jede Nutzung eines Werks mit Aufwendungen verbunden ist, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise in die Preisgestaltung so einkalkuliert werden, dass sie sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren. Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern ist Bestandteil einer wertenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 2021, 955, 968 Rn. 183 – Das Boot III, m.w.N.). Dabei ist auch die Methode in den Blick zu nehmen, nach der unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls die aus der Nutzung des Werks gezogenen Erträge und Vorteile zu bestimmen sind (BGH GRUR 2021, 955, 968 Rn. 183 – Das Boot III).
(b) Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2020, 611, 625 Rn. 131 – Das Boot II, m.w.N.). Für das Missverhältnis ist der Urheber darlegungspflichtig (OLG Düsseldorf BeckRS 2004, 18405 Rn. 33). Erhalten hat der Kläger, wie ausgeführt, bisher lediglich € 100.000,00.
(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier auf diese vereinbarte Vergütung in Höhe von € 100.000,00 abzustellen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Das Boot III“ in Bezug auf den Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG nicht für sämtliche Fallkonstellationen abschließend bestimmt, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses allein auf die vereinbarte Vergütung und nicht auf die Vergütung abzustellen ist, die aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG gewesen wäre, wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt (vgl. BGH GRUR 2021, 955, 966 Rn. 138 – Das Boot III). Jedoch hat der Bundesgerichtshof hierbei erkennen lassen, dass jedenfalls auf die vereinbarte Vergütung abzustellen ist, wenn Ansprüche des Urhebers auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG noch nicht rechtskräftig durchgesetzt worden sind (BGH GRUR 2021, 955, 966 Rn. 139 f. – Das Boot III). Insoweit erscheint die von der Beklagten argumentativ herangezogene, jedoch an anderer Stelle, nämlich betreffend einen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 UrhG getätigte Aussage des Bundesgerichtshofs, es könne offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen sei, die – aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG sei, wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteige (BGH GRUR 2021, 955, 958 Rn. 34 – Das Boot III), hier nicht einschlägig.
Eine Forderung gegen die Nebenintervenientin steht im vorliegenden Fall jedoch nicht fest. Es ergibt sich nicht einmal, dass die ex ante angemessene Vergütung im vorliegenden Fall die mit der Nebenintervenientin vereinbarte Vergütung übersteigt. Denn dies hängt maßgeblich von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere auch der seinerzeit vorgesehenen Dauer der Nutzung des Werkes, dem erwarteten Besucherzuspruch und dem Eingreifen oder Nichteingreifen der an das sog. Recoupment anknüpfenden vertraglichen Vergütungsregel. Spezifizierter Vortrag der Parteien zu diesen Gesichtspunkten fehlt. Die Gesamtumstände sprechen hier vielmehr dafür, dass das Missverhältnis, wie vom Kläger geltend gemacht, den eigenen Verwertungserfolg der Beklagten betrifft.
(d) Bei der Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen der Beklagten, die zwischen den Parteien des Rechtsstreits besonders umstritten ist, erscheint grundsätzlich eine differenzierende Betrachtungsweise geboten, die jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis zu keinen weiteren als berücksichtigungsfähig feststellbaren Aufwendungen der Beklagten führt, sodass sich insoweit keine andere Berechnung der Vergütungswerte und Bestimmung des Missverhältnisses ergibt.
(aa) Wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, macht der Bundesgerichtshof in seiner vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung deutlich, dass eine quasi „starre“ Betrachtungsweise gerade nicht geboten, sondern zu vermeiden ist und dass die Verortung etwa vorzunehmender Abzüge im Prüfungsschritt zum auffälligen Missverhältnis Wertungsspielräume eröffnet, die in dieser Form bei der Ermittlung der Erträgnisse nicht eröffnet wären.
Zu beachten ist jedoch, dass verschiedene von der Beklagten – auch gegen das erstinstanzliche Urteil – angeführte Umstände vom Senat bereits bei der indiziellen Heranziehung der RS Bühne berücksichtigt worden sind. So sind nur bestimmte Einnahmen der Beklagten, nämlich die Roheinnahmen aus den Ticketverkäufen, angerechnet worden.
(bb) Angesichts des Grundgedankens, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Werknutzung erhalten, nicht aber das allgemeine unternehmerische Risiko des Verwerters tragen soll, erscheint die vom Bundesgerichtshof geforderte Herangehensweise ansonsten als überzeugend. Jede Nutzung eines Werkes ist mit Aufwendungen verbunden. Deren Kosten werden üblicherweise in die Preisgestaltung so einkalkuliert, dass sie sich schon bei üblichen Erträgnissen amortisieren (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 32a Rn. 33). Nur über das übliche Maß hinausgehende besondere Aufwendungen und besondere Umstände können als berücksichtigungsfähig in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 2020, 611, 627 Rn. 147 – Das Boot II; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, § 32a Rn. 33). Dies ist von Werk zu Werk verschieden.
Der Aspekt besonders aufwendig geplanter Produktionen trifft nach dem Vortrag der Beklagten, die die Art der abzuziehenden Aufwendungen darlegen muss, auf das Musical „H.H.“ zu. Die Beklagte macht insoweit geltend, „H.H.“ sei ein kommerzielles sog. First Class Musical. First Class Musicals seien in finanzieller Hinsicht Hochrisikoinvestitionen. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass sie sehr aufwendig produziert und beworben und in Theatersälen mit größerem Fassungsvermögen aufgeführt würden. Die Qualität der Produktion müsse dabei internationalen Standards gerecht werden, wie sie am Broadway in New York und im West End in London üblich seien. Dazu gehöre nicht nur die Auswahl eines adäquaten Theaters, sondern auch, dass die Auswahl und die Ausstattung des Sets, d.h. Bühne und Bühnenbild, Licht, Sound und dergleichen, höchsten Ansprüchen genügen müssten. Die finanziellen Kosten von First Class Musicals endeten nicht nach Abschluss der Produktion; vielmehr entstünden mit jeder Aufführung neue substanzielle Aufwendungen und Kosten, insbesondere (aber nicht abschließend) im Hinblick auf Mietkosten, Personalaufwand und Marketing.
Diese Ausführungen der Beklagten belegen, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, zum einen, dass die von ihr als abzugsfähig angeführten hohen Kosten im Bereich Produktion und laufender Spielbetrieb notwendig und typisch mit dieser Art von Musical-Projekt verbunden sind und daher das typische bzw. allgemeine unternehmerische Risiko im Bereich dieser von der Beklagten geltend gemachten Musical-Sparte darstellten. Zum anderen ist erkennbar, dass es sich um Umstände handelt, die ganz überwiegend jedes Privattheater treffen. Mit jeder Aufführung entstehen neue substanzielle Aufwendungen und Kosten, insbesondere (aber nicht abschließend) im Hinblick auf Mietkosten, Personalaufwand und Marketing.
Der Senat hält danach die von der Beklagten geltend gemachten Produktionskosten („Pre-Produktion Costs“) in Höhe von insgesamt rund € 11.400.00,00 mit dem Landgericht nicht für abzugsfähig im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses. Auch die von der Beklagten geltend gemachten laufenden Kosten in Höhe von insgesamt rund € 123.400.000,00 („Total Running Costs“) sind danach nicht berücksichtigungsfähig, stellen sie doch einen Teil der mit einer Produktion dieser Art nach dem eigenen Vortrag der Beklagten typischerweise verbundenen Investitionen des Verwerters dar. Auf den Umstand, dass der Kläger diese Positionen jeweils bestritten hat, kommt es danach nicht entscheidend an.
(e) Abschließend zu berücksichtigen sind allerdings die besonderen Belastungen, die sich hier aus dem Geschäftsmodell des First Class Musicals ergeben und die insoweit von Ziffer 12.7. RS Bühne noch nicht vollständig abgedeckt werden. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, erfordert dieses Geschäftsmodell einen ganz erheblichen Kapitaleinsatz, der – anders als bei vielen anderen Anbietern im Kulturbereich – nicht staatlich ausgeglichen oder abgesichert wird. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten, keine staatliche Förderung ihres Geschäftsbetriebs zu erhalten, vom Kläger nicht erheblich bestritten worden. Es ist weder spezifiziert vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich, welche finanzielle staatliche Förderung der dies in Abrede nehmenden Beklagten im Zusammenhang mit dem Musical „H.H.“ zuteilgeworden sein sollte.
Diese letztlich alleinige wirtschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten wird nicht allein durch eine Anwendung der Ziffer 12.7. statt der Ziffer 12.4. RS Bühne kompensiert. Vielmehr bleibt zu beachten, dass sich die wirtschaftlichen Grundlagen der Privattheater, die dieser Ziffer 12.7. RS Bühne sonst unterfallen, von denen der großen selbstständig wirtschaftenden Musicaltheater unterscheiden. Wie die von der Beklagten vorgelegten, hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit und ihrer Interpretation durch die Beklagte auch vom Kläger nicht bestrittenen statistischen Auswertungen des Deutschen Bühnenvereins - Bundesverband der Theater und Orchester (Theaterstatistik 2017/2018, Anlage BK 1, und Theaterstatistik 2018/2019, Anlage BK 2, dort jeweils S. 262) ausweisen, finanzieren sich auch die dort aufgeführten Privattheaterbetriebe, die die RS Bühne mit ihrer Ziffer 12.7. in den Blick nimmt, überwiegend, nämlich mit über 60 % ihrer Gesamteinnahmen, aus staatlichen Subventionen und Drittmittelzuschüssen. Dieser Wert von 60 % ist auch hier zugrunde zu legen. Dabei ist zum einen davon auszugehen, dass sich diese Förderung auch in den Jahren 2011 bis 2017 nicht grundlegend abweichend darstellte, wenngleich eine Förderung, wie ausgeführt, nicht generell und nicht für den laufenden Betrieb erfolgen muss. Zum anderen ist hier von 60 % als einem jedenfalls anzunehmenden Mindestwert auszugehen. Genauere Werte für die Jahre 2011 bis 2017 können hier nicht bestimmt werden. Diese Zahlungen fließen, wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist, bei diesen Privattheatern nicht in die Berechnung der Roheinnahmen nach der RS Bühne ein und sind folglich von der Bemessungsgrundlage für die Urhebervergütung ausgenommen. Die genannten Privattheater führen daher nach der RS Bühne nicht 10 % ihrer Gesamteinnahmen als Urhebervergütung ab, sondern 10 % von – nach Abzug der Subventionen und Zuschüsse – rund 40 % ihrer Gesamteinnahmen, also etwa 4 % dieser Einnahmen.
Dies erfordert im vorliegenden Fall bei wertender Betrachtung mithin eine Korrektur dahingehend, dass auch bei der Frage, ob die Vergütung des Klägers in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten steht, wie bei anderen Privattheatern rund 60 % ihrer Roheinnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben, damit eine vergleichbare Gesamtsituation entsteht. Anderenfalls würde die Anwendung von Ziffer 12.7. RS Bühne zu einer unangemessenen, auch von der RS Bühne nicht intendierten Belastung der Betreiber privatwirtschaftlich geführter Musicaltheater führen. Keine weitere Berücksichtigung findet demgegenüber, wie sich auch aus dem Vorstehenden ergibt, der von der Beklagten behauptete, in ihren Verantwortungsbereich fallende wirtschaftliche Misserfolg des Musicals „H.H.“.
Danach sind nach der hier gebotenen Bestimmung der angemessenen Vergütung im Ergebnis als Bezugsgröße Roheinnahmen in Berlin von € 35.927.278,80 (40 % von € 89.818.197,00) und in Hamburg von € 5.548.635,60 (40 % von € 13.871.589,00) in Ansatz zu bringen.
(5) Eine Vergütung von € 100.000,00 für das Libretto ist danach deutlich zu niedrig. Dem Kläger steht vielmehr ein Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren insgesamt € 729.518,29 zuzüglich Mehrwertsteuer, nämlich im Rahmen des erstinstanzlichen Antrags zu 1. bezüglich der dortigen ersten Teil-Hauptforderung (Ausspruch im landgerichtlichen Urteil zu I.1.a)) in Höhe von € 718.545,58 (Beteiligung an den Auswertungen durch Ticket-Verkäufe Berlin) abzüglich bereits erhaltener € 100.000,00, mithin in Höhe von noch € 618.545,58, und im Rahmen des erstinstanzlichen Antrags zu 2. bezüglich der dortigen Hauptforderung (Ausspruch im landgerichtlichen Urteil zu I.2.) in Höhe von € 110.972,71 (Beteiligung an den Auswertungen durch Ticketverkäufe Hamburg), zu.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht bezüglich der geltend gemachten Hauptforderungen ohne Mehrwertsteuer nicht.
bbb. Die Passivlegitimation der Beklagten für den Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG ist gegeben.
Anwendungsvoraussetzung des § 32a UrhG ist nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift, dass der Urheber „einem anderen“ ein Nutzungsrecht eingeräumt haben muss. Vorliegend hat der Kläger, wie ausgeführt, als Urheber Nutzungsrechte bezüglich des klagegegenständlichen Librettos (Anlagen K 25, K 60) an die Nebenintervenientin vergeben. Die entsprechende Einräumung findet sich in § 2 des Vertrages vom 24./27.08.2008 (Anlage K 1). Weitere Voraussetzung des Anspruchs nach Abs. 2 der Vorschrift ist, dass „der andere“ das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt haben muss, und zwar an einen „Dritten“, der die Auswertung vorgenommen und die im Rahmen dieses Absatzes heranzuziehenden Erträgnisse und Vorteile erwirtschaftet haben muss. Vorliegend hat die Nebenintervenientin als „andere“ im Sinne von Abs. 1 S. 1 Nutzungsrechte, die auch die Nutzung des vom Kläger gelieferten Librettos umfassten, an die Beklagte vergeben, die die Auswertung vorgenommen hat und auf deren Erträgnisse der Kläger bei der Berechnung seines Anspruchs abstellt. Diese Rechtseinräumung folgt aus dem Deal Memo vom 09.12.2009 (Anlage SV 2, dort Ziffer 3.a) i.V.m. Ziffer 1 Abs. 2). Der Kläger hat sich gemäß § 2 des Ergänzungsvertrages vom 03./07.12.2009 zum Autorenvertrag (Anlage K 2) mit einer entsprechenden Übertragung durch die Nebenintervenientin einverstanden erklärt.
dd. § 32a Abs. 2 UrhG führt, wie bereits ausgeführt, zu einem direkten Zahlungsanspruch gegen den Dritten (BGH GRUR 2021, 955, 965 Rn. 133 – Das Boot III; Waiblinger/Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 32a UrhG Rn. 72, m.w.N.).
Im Falle eines Nachvergütungsanspruchs nach § 32a Abs. 2 UrhG ist weiter zu beachten, dass dieser Anspruch nur die Differenz zwischen der bereits gezahlten vertraglich vereinbarten Vergütung und der angemessenen Vergütung ausgleicht und die gezahlte Vergütung auf die zeitlich ältesten Beteiligungsansprüche zu beziehen ist. Vorliegend waren dem Kläger bereits 2010 € 100.000,00 gezahlt worden. Dies haben sowohl der Kläger bei der Berechnung des Klagantrags zu 1. als auch der Senat bei seiner vorstehenden Berechnung berücksichtigt.
b. Der Kläger hat im Umfang der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in Höhe von 7 % auf die berechneten Hauptforderungen (vgl. BGH GRUR 2021, 955, 968 Rn. 186 und 970 Rn. 211 – Das Boot III).
c. Die Zinsansprüche des Klägers folgen aus § 291 S. 1 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Der Rechtsgrund der Schuld spielt keine Rolle. Für die Anordnung von Prozesszinsen kommt es allein darauf an, ob der entsprechende Klageantrag auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich, dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG, auf welche § 32a Abs. 2 UrhG Bezug nimmt, ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (BGH GRUR 2020, 611, 630 Rn. 189 – Das Boot II, m.w.N.).
Wie bereits vom Landgericht angenommen, ist Rechtshängigkeit betreffend den erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag zu 1. (Aufführungen in Berlin) eingetreten mit Klagezustellung bei der Beklagten am 25.04.2014. Für diesen Antrag ist eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit des ursprünglichen unbezifferten Klagantrags zu 2.a) anzunehmen, also seit dem 26.04.2014. Die hier monatlich später fällig werdenden Beträge sind jeweils entsprechend zu verzinsen. Für den jetzigen Klagantrag zu 2. (Aufführungen in Hamburg) kommt eine Verzinsung nach § 291 BGB für die Hauptforderung erst mit dessen gesondert festzustellender Rechtshängigkeit in Betracht, wobei eine Zustellung bei der Beklagten nicht vor dem 24.04.2018 angenommen werden kann, woraus sich eine Verzinsung ab dem 25.04.2018 ergibt. Insoweit wendet auch die Beklagte nichts gegen das landgerichtliche Urteil ein, sodass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.
d. In der Sache hat die Berufung der Beklagten danach zu einem erheblichen Teil Erfolg.
3. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien vom 01.06.2026, 15.06.2026 und 23.06.2026 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, §§ 296a, 156 ZPO.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nimmt der Nebenintervenient seinen Beitritt zurück, sind ihm seine Kosten analog § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn. 3; OLG Köln BeckRS 2022, 18471 Rn. 7). Über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) und zu 3) ist bereits im Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.06.2015 entschieden worden. Insoweit ist das dortige Urteil rechtskräftig.
5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung, welche ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere in der Sache „Das Boot III“ die Bemessung einer weiteren Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG in einem Einzelfall betrifft.