Sondernutzungsrechte können nach niedersächsischem Straßenrecht durch - öffentlich-rechtlichen - Vertrag …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Sondernutzungsrechte können nach niedersächsischem Straßenrecht durch - öffentlich-rechtlichen - Vertrag eingeräumt werden.
Eine Gemeinde darf einen solchen Vertrag aus Belangen der Städteplanung und der Pflege des Ortsbildes kündigen.
Eine Beseitigungsanordnung kann nur dann ihre Rechtsgrundlage in § 22 NStrG (StrG ND ) finden, wenn eine § 18 NStrG (StrG ND ) unterfallende Sondernutzung ausgeübt wird. Bei einer unerlaubten Nutzung von Straßengrund, die den Gemeingebrauch beeinträchtigt, ist eine Beseitigungsanordnung gerechtfertigt.