Beschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung ( Hängebeschluss ) zum Abbruch von Gebäuden …
Leitsatz
Beschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung ( Hängebeschluss ) zum Abbruch von Gebäuden erfolgreich im Hinblick auf durchgeführte Untersuchungen zum Fledermausschutz
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Oktober 2025 geändert. Soweit die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2025 den Abbruch der Gebäude Nr. 88, S42 und S48 betrifft, wird der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt mit der Maßgabe, dass eine Verlängerung des Bauzeitenfensters gemäß Auflage Nr. 7 über den 31.01. hinaus einer förmlichen Entscheidung des Antragsgegners bedarf, die gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die Beigeladene auch dem Antragsteller bekanntzugeben ist.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beigeladene wendet sich gegen eine vom Verwaltungsgericht erlassene Zwischenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren („Hängebeschluss“).
Mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller als anerkannter Umweltverband gegen die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2025 für den Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen des ehemaligen Militärflughafens Pütnitz zur Entwicklung einer touristischen Nutzung. Die Genehmigung betrifft insgesamt 63 Gebäude und bauliche Anlagen. In der Genehmigung heißt es, hinsichtlich des betroffenen Brutreviers des Neuntöters auf dem Gebäude S48 bzw. der Amphibien und Reptilien werde jeweils eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 3 BNatSchG erteilt. Die Genehmigung umfasst eine Vielzahl von Nebenbestimmungen zum Artenschutz. Eine ökologische Baubegleitung wurde zur Bedingung gemacht.
Für den Abbruch dreier früherer sog. Pumpenhäuser im Bereich von Treibstofflagern für Kerosin (Gebäude Nr. 88, S42 und S48), mit der die Voraussetzungen für eine Altlastensanierung in diesen Bereichen hergestellt werden sollten, hatte der Antragsgegner bereits zuvor – mit gleichlautendem Text zur Erteilung von Ausnahmen und zu den artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen – die Teilbaugenehmigung vom 6. November 2024 erlassen.
Gegen die Baugenehmigung vom 7. Februar 2025 legte der Antragsteller am 8. September 2025 Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 7. Februar 2025 vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Abriss der Gebäude hätte zur Folge, dass potentielle Winterquartiere der Fledermäuse irreversibel zerstört würden. Eine Vielzahl der zum Abriss vorgesehenen Gebäude weise Hohlräume und Spalten auf, die geeignet seien, Fledermäusen als Winterquartier zu dienen. Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 31. Mai 2024) fehlten aktuelle Kartierungsdaten. Nach den Ausführungen in der Baugenehmigung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gebäude als Winterquartiere von Fledermäusen genutzt würden, und seien vereinzelt Kotspuren von Fledermäusen gefunden worden.
Die Beigeladene hat gegen den Beschluss am 30. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 21. November 2025 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet.
II.
Mit der Beschwerde erstrebt die Beigeladene eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur hinsichtlich der drei sog. Pumpenhäuser (Gebäude Nr. 88, S42 und S48).
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und im Wesentlichen begründet (2.).
1. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“), gegen die die Beschwerde statthaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2017 – 3 M 195/17 – juris Rn. 7).
Dem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen steht nicht entgegen, dass für den Abbruch der im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen drei Gebäude bereits unter dem 6. November 2024 eine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. Da die Baugenehmigung vom 7. Februar 2025 das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, einschließlich des Abbruchs der Gebäude, die bereits Gegenstand der Teilbaugenehmigung waren, ist die Teilbaugenehmigung gegenstandslos geworden (vgl. Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 70 Rn. 69 m.w.N., Stand Dez. 2025).
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen besteht auch dann, wenn ein Abbruch der Gebäude derzeit nicht erfolgen darf. Nach der Auflage Nr. 7 zur Baugenehmigung sind die Abrissarbeiten außerhalb der Brutzeiten der europäischen Vogelarten durchzuführen (Satz 1); die Zeiten für die Abrissarbeiten beginnen am 1. Oktober und enden pauschal am 31. Januar des Folgejahres (Satz 2). Satz 3 der Auflage Nr. 7 lautet: „Sollten Arbeiten außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden, so ist dieses separat im Einvernehmen mit der UNB abzustimmen.“ Damit wird die Möglichkeit eröffnet, für Arbeiten außerhalb des festgelegten Zeitraums das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
2. Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.
a) Über den Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu entscheiden. Eine Zwischenentscheidung ist erforderlich, wenn zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob bei einem Vollzug der Baugenehmigung schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2025 – 11 VR 2.25 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht M-V, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 1 M 235/21 OVG – juris Rn. 19, 22; Beschluss vom 4. April 2017 – 3 M 195/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).
b) Die Beigeladene macht mit der Beschwerdebegründung zu Recht geltend, dass die Begründung der angegriffenen Zwischenentscheidung sich für die Gebäude Nr. 88, Nr. S42 und Nr. S48 als nicht stichhaltig erweist.
Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf den Gesichtspunkt des Fledermausschutzes und die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Mai 2024 gestützt hat, betrifft diese Stellungnahme die Gesamtheit der Gebäude auf dem Areal. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass bezogen auf die Gebäude Nr. 88, S42 und S48 – worauf die Beigeladene zu Recht hinweist – im Zusammenhang mit der Teilbaugenehmigung vom 6. November 2024 weitere Verfahrensschritte und Untersuchungen auch unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt sind, die insoweit eine abweichende Bewertung nahelegen.
Bezogen auf die Gebäude Nr. 88, S42 und S48 wurde – auf Einwände der Bürgerinitiative „Kein Massentourismus auf Pütnitz“ betreffend Winterquartiere von Fledermäusen hin – am 24. Oktober 2024 ein Vor-Ort Termin durchgeführt, an dem auch Vertreter der unteren Naturschutzbehörde teilnahmen. Nach dem Protokoll des von der Beigeladenen eingeschalteten Fachgutachterbüros wurden die Ergebnisse einer vorangegangenen Gebäudekontrolle vom 18. Juli 2024 bestätigt. Über Letztere wurde kein eigenständiges Protokoll vorgelegt. Die Ergebnisse sind jedoch in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2024 dahingehend wiedergegeben, dass die Gebäude keine bzw. nur sehr wenige für Fledermäuse geeignete Strukturen aufwiesen und sich keine Hinweise auf eine Besiedlung gefunden hätten.
In der Teilbaugenehmigung vom 6. November 2024 (S. 8, zu Auflage Nr. 12) heißt es dann nicht – wie vom Verwaltungsgericht zitiert – „dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gebäude als Winterquartiere von Fledermäusen genutzt werden“, sondern lediglich, dass dies „nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden“ könne. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Beisein der Gutachter seien vereinzelt Kotspuren gefunden worden, aber insgesamt wiesen die jeweils baugleichen Gebäude kaum geeignete Spalten auf. In einigen Räumen sei ein deutlicher Treibstoffgestank wahrnehmbar gewesen. Gebäude mit deutlichem Treibstoffgestank und gleichzeitig geringem Spaltenangebot würden von vergleichsweise wenigen Tieren genutzt. Zusammenfassend werde hier gutachterlich und auch aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nur ein geringes Quartierpotenzial gesehen. Der Verlust dieser potenziellen Winterquartierstrukturen könne und müsse durch Aufwertungsmaßnahmen in anderen Quartieren im räumlichen Zusammenhang vorgezogen ausgeglichen werden. Anders als die entsprechenden Ausführungen in der Baugenehmigung vom 7. Februar 2025 zum Abbruch sämtlicher Gebäude auf dem Areal sind diese Ausführungen in der Teilbaugenehmigung zu den Gebäuden S42, S48 und 88 durch die vorausgegangene gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle untersetzt.
Ferner sind für den 14. Oktober 2025 hinsichtlich des Gebäudes Nr. 88 und für den 24. Oktober 2025 hinsichtlich der Gebäude Nr. S42 und S48 weitere Vor-Ort-Begehungen durch das auch als ökologische Baubegleitung tätige Gutachterbüro dokumentiert. Diese dienten der Umsetzung der Auflage Nr. 10 zur Teilbaugenehmigung vom 6. November 2024, nach der die Gebäude unmittelbar vor dem Abriss erneut auf anwesende Fledermäuse hin zu kontrollieren und das Ergebnis zu protokollieren war. Nach den entsprechenden Protokollen wurden nur wenig geeignete Habitatstrukturen für Fledermäuse und keinerlei Besiedlung festgestellt.
Soweit der Antragsteller – wie bereits die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 – die fehlende ordnungsgemäße gebäudegenaue Kartierung und damit ein Ermittlungsdefizit rügt, betrifft dies die Gesamtheit der Gebäude auf dem Areal, ändert aber nichts daran, dass hinsichtlich der Gebäude Nr. 88, S42 und S48 zwischenzeitlich gewonnene weitere Erkenntnisse vorliegen, die der Annahme schwerer und unabwendbarer Nachteile und damit der Bejahung der Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung entgegenstehen. Dass – wie der Antragsteller vorträgt – die von der Beigeladenen angeführten Begehungen bzw. Kontrollen nicht dem anerkannten Methodenstandard zur Feststellung und Kartierung von Winterquartieren entsprechen, weil weder im September/Oktober eine Schwarmsuche mittels Detektor noch im Januar/Februar eine Hangplatzzählung durchgeführt worden sei, ändert daran nichts.
c) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung liegen hinsichtlich der Gebäude Nr. 88, S42 und S48 nicht vor. Dass durch den Abbruch dieser Gebäude schwere und unabwendbare Nachteile entstehen, sieht der Senat nicht.
aa) Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Vollzug der Genehmigung ein über die maßgebliche Signifikanzschwelle gesteigertes Tötungsrisiko für Fledermäuse und daher ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbunden ist. Ein Vorkommen von Winterquartieren und eine Tötung von Fledermäusen während des Winterschlafs ist bezogen auf die drei genannten Gebäude nicht zu erwarten.
Denn bei einer nunmehr – wie vom Antragsteller gefordert – in der Zeit der Winterruhe der Fledermäuse durchgeführten Begehung der Gebäude Nr. 88, S42 und S48 durch Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und das Fachgutachterbüro am 18. Februar 2026, einschließlich Untersuchung vorhandener Spalten und Öffnungen in den Wänden, wurden keine Fledermäuse und keine Anzeichen einer Winterquartiersnutzung durch diese Tiere festgestellt. Dem danach nur erkennbaren Restrisiko einer Tötung von Fledermäusen wird durch die Auflage Nr. 10 (erneute Kontrolle der Gebäude auf anwesende Fledermäuse unmittelbar vor dem Abriss und Protokollierung des Ergebnisses; Umsetzung etwaiger Einzeltiere bzw. Abstimmung des Vorgehens mit der unteren Naturschutzbehörde bei Fund von mehr als drei Tieren) und die Auflage Nr. 18 (Kontrolle durch die ökologische Baubegleitung während der Abrissarbeiten, soweit Spalten oder Hohlräume nicht im Vorfeld kontrolliert werden konnten) hinreichend begegnet.
bb) Eine Zerstörung von Ruhestätten der Fledermäuse unter Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist danach – unabhängig davon, ob diese im Hinblick auf mögliche und bereits durchgeführte (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen einen schweren und unabwendbaren Nachteil begründen würde – nicht hinreichend wahrscheinlich. Auf eine bloß abstrakte Eignung der Gebäude als Winterquartiere kommt es nicht an. Auch insoweit ist der Antragsteller im Übrigen den Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen dazu, dass Treibstoffgestank jedenfalls in einem Teil der Räume sowie Zugluft einer abstrakten Eignung der Gebäude als Winterquartiere für Fledermäuse zuwiderlaufen, nicht entgegengetreten. Soweit er geltend macht, dass erst zum Teil noch nach Bekanntgabe der Zwischenentscheidung durchgeführte Baumaßnahmen zu einer Veränderung des Mikroklimas in den Bunkeranlagen geführt hätten, begründet dies keine andere Bewertung. Eine etwaige Nichtbeachtung der Zwischenentscheidung durch die Beigeladene kann im vorliegenden Verfahren nicht sanktioniert werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2017 – 3 M 195/17 – juris Rn. 17).
cc) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gesteigertes Tötungsrisiko für Amphibien und Reptilien bzw. eine Zerstörung ihrer Lebensräume eine Zwischenentscheidung erfordert, bestehen nicht.
Der Antragsteller macht geltend, das Befahren der Arbeitsbereiche mit schwerem Gerät und der Abriss der Gebäude würden zu einer Verletzung und Tötung von Amphibien und Reptilien sowie einer Zerstörung ihrer Winterlebensräume führen. Er verweist auf das Fehlen einer Kartierung der Winterlebensräume. Eine Vielzahl der vom Abriss betroffenen Bereiche liege in der Nähe zu festgestellten Sommerquartieren. Er nimmt Bezug auf eine E-Mail-Nachricht der unteren Naturschutzbehörde an die ökologische Baubegleitung vom 18. Juli 2025. Die Auflage Nr. 8 zur Baugenehmigung zum Absuchen und Absammeln der Tiere sei in der Überwinterungszeit untauglich, das Tötungsrisiko signifikant zu mindern, weil die Tiere sich in dieser Zeit in Versteckstrukturen aufhielten.
Dieser Vortrag betrifft jedoch – ebenso wie die Äußerung der unteren Naturschutzbehörde vom 18. Juli 2025 – das Areal insgesamt mit sämtlichen Gebäuden, nicht aber spezifisch die hier streitgegenständlichen Gebäude Nr. 88, S42 und S48. Zu diesen trägt der Antragsteller nicht konkret vor, weder dahingehend, dass diese in der Nähe zu festgestellten Sommerquartieren liegen, noch zu sonstigen konkreten Anhaltspunkten für eine tatsächliche Nutzung oder auch nur besondere Eignung als Winterquartier. Das allgemeine Risiko eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot – auch im Hinblick darauf, dass Winterquartiere in einiger Entfernung zum Sommerquartier liegen können – reicht nicht aus.
dd) Eine Zwischenentscheidung ist derzeit auch nicht im Hinblick auf Gesichtspunkte des Vogelschutzes geboten. Eine Entscheidung über die Zulassung von Baumaßnahmen, mit denen eine Beeinträchtigung von Vogelbrutstätten bzw. -revieren verbunden sein kann, hat der Antragsgegner bislang nicht getroffen, sondern solche Maßnahmen vielmehr mit den Regelungen in Satz 1 und 2 der Auflage Nr. 7 zur Baugenehmigung ausgeschlossen. Angesichts der bestehenden Unklarheit über etwaige Verlängerungen des Bauzeitenfensters auf der Grundlage von Satz 3 der Auflage Nr. 7 wird zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Erlass einer Zwischenverfügung mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner über eine Verlängerung des Bauzeitenfensters förmlich zu entscheiden und die Entscheidung gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die Beigeladene auch dem Antragsteller bekanntzugeben hat.
Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.