LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Nach § 183 Abs 6 RVO ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer …

Sozialrecht

Leitsatz

Nach § 183 Abs 6 RVO ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ebenfalls ruht. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit und während einer Sperrzeit ein, richtet sich die Höhe des nach Ablauf der Sperrzeit zu zahlenden Krankengeldes nicht nach dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitseinkommen, sondern nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Versicherte ohne Eintritt der Sperrzeit bezogen hätte.