AG Tecklenburg · Nordrhein-Westfalen Rechtspfleger*in Beschluss

Der Antragsgegner hat am 11.10.2004 seine im Vergleich zu den Verhältnissen des Beschlusses vom 13.03.2000 …

Familienrecht Abgeändert

Tenor

Wird gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die mit Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg am 13.03.2000 getroffene Anordnung, wonach der Antragsgegner auf seine Prozess- und Anwaltskosten keine Zahlungen zu leisten hat, dahingehend abgeändert, dass diese Kosten nunmehr von ihm in einer Summe zurückzuführen sind.

Gründe

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Der Antragsgegner hat am 11.10.2004 seine im Vergleich zu den Verhältnissen des Beschlusses vom 13.03.2000 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt.

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In Kenntnis der durch die Landeskasse ausgelegten Prozesskosten hat er mehrere Kraftfahrzeuge angeschafft, und zwar 2001 einen Opel Omega, Zeitwert 3.000,00 Euro, 2003 einen Volvo S 60, Zeitwert 15.000,00 Euro und 2004 ein Motorrad Yamaha, Zeitwert 10.000,00 Euro. Ein weiteres Motorrad Suzuki ist zwischenzeitlich verunfallt.

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Für diese vier finanzierten Fahrzeuge wendet der Antragsgegner monatlich Raten von über 720,00 Euro auf. Er führt aus, dass die Fahrzeuge für seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter unabkömmlich seien; er müsse seiner Klientel mit einer gehörigen Anzahl Autos sowie einem Motorrad gegenübertreten.

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Der vertretbare Umfang der Repräsentationspflichten eines Vertreters im Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Landeskasse mag dahingestellt bleiben; in der Gesamtschau der selbstgeschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners – er bedient auch noch Zins- und Tilgungsraten für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus – entsteht jedenfalls der Eindruck, dass er über die notwendigen Lebenshaltungskosten hinaus erhebliche Beträge aufzubringen in der Lage ist, und ihm die Zurückzahlung der ausgelegten Prozesskosten von ca. 1.200,00 Euro darum zuzumuten ist.

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Andernfalls würde ihm gestattet, hohe Vermögenswerte auf Kosten der Allgemeinheit zu bilden. Dieses Ergebnis wäre unbillig.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, welche innerhalb einer Notfrist von vier Wochen bei dem Amtsgericht Tecklenburg schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.