AG Neuss · Nordrhein-Westfalen 30. Abteilung Beschluss

Die Stadt … beantragte die Zulassung des Beitritts wegen Ansprüche gemäß § 10 I Nr. 3 ZVG

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des folgenden Grundbesitzes

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von … Blatt …, …, …, …

1)

Grundbuch von … Blatt …

184/10.000 Miteigentumsanteil an dem an dem Grundstück

Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …, groß: 1.390 m²

verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.21 des Auftei-lungsplanes

2)

Grundbuch von … Blatt …

238/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück

verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.22 des Auftei-lungsplanes

3)

Grundbuch von … Blatt …

279/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück

verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr.25 des Aufteilungsplanes

4)

Grundbuch von … Blatt …

253/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück

verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.26 des Auftei-lungsplanes

Eigentümerin:

…

Beteiligte:

1)

…,

Zeichen: …

Gläubigerin,

2)

Stadt …

Zeichen: …

Gläubigerin

3)

…

Schuldner

wird das Verfahren hinsichtlich der Stadt … gemäß § 28 ZVG mit Rechtskraft dieses Be-schlusses aufgehoben.

Der Termin vom 26.05.2010 wird aufgehoben.

Gründe

Die Stadt … beantragte die Zulassung des Beitritts wegen Ansprüche gemäß § 10 I Nr. 3 ZVG.

Mit Beschluss vom 18.05.2005 wurde der Beitritt wegen folgender Ansprüche zugelassen:

bezüglich des Grundbuch von … Blatt …

182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002

91,05 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004

91,04 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005

473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000

304,86 € Säumniszuschläge

24,38 € bisherige Kosten wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung

bezüglich des Grundbuch von … Blatt …

182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002

91,05 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004

91,04 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005

473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000

304,86 € Säumniszuschläge

24,38 € bisherige Kosten

wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung

bezüglich des Grundbuch von … Blatt …

182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002

91,04 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004

91,05 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005

473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000

304,86 € Säumniszuschläge

24,38 € bisherige Kosten

wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung

bezüglich des Grundbuch von … Blatt …

182,09 € Grundbesitzabgaben vom 15.08. bis 15.11.2002

91,04 € Grundbesitzabgaben fällig 15.11.2004

91,05 € Grundbesitzabgaben vom 15.02.2005

473,19 € Straßenbaubeiträge, fällig am 29.12.2000

304,86 € Säumniszuschläge

24,38 € bisherige Kosten

wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung

1

Diese vollstreckbaren Ansprüche waren auch Inhalt der Mitteilung gemäß § 41 ZVG. Dem Gericht wurde nachgewiesen, dass diese Beträge durch Hinterlegung gezahlt wurden. Die Frage der Kostenzahlung kann außer Acht gelassen werden, da die Gläubigerin zu Ziffer1) als Gesamtschuldnerin mithaftet.

2

Ein Ablöserecht gemäß § 268 BGB besteht nur wegen der Ansprüche, wegen derer das Verfahren betrieben wurde. Wegen weiterer Ansprüche aus der Anmeldung vom 30.04.2010, die nicht Gegenstand des Beitritts waren, besteht kein Ablöserecht. Die Stadt … kann nicht Zahlung der angemeldeten Beträge zur Voraussetzung der Ablösung machen.