LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Bloße Umbaumaßnahmen an einer - bereits bestehenden - Hauseingangstür stehen nicht nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO …

Sozialrecht

Leitsatz

Bloße Umbaumaßnahmen an einer - bereits bestehenden - Hauseingangstür stehen nicht nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese Maßnahmen der Instandsetzung/Erhaltung oder der Erfüllung einer denkmalrechtlichen Auflage in der Baugenehmigung dienen.