VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Anerkennung als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 3 BVFG setzt voraus, daß die Ehe schon im Vertreibungsgebiet …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Anerkennung als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 3 BVFG setzt voraus, daß die Ehe schon im Vertreibungsgebiet bestanden hat und der nichtdeutsche Ehepartner seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgegeben hat, um mit seinem Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzten Ehepartner das Vertreibungsschicksal zu tragen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zerbrechen zu lassen.

2. Die Beherrschung der deutschen Sprache und eine Erziehung im Sinne des deutschen Volkstums im Elternhaus genügen nicht, um ein "Bekenntnis" zum deutschen Volkstum feststellen zu können, wenn der Betroffene auch die Sprache des Gastlandes erlernt hat und nach dem Verlassen des Elternhauses nicht mehr nach außen hin verbindlich zu erkennen gegeben hat, am deutschen Volkstum festhalten zu wollen.