Unter einer "Bebauung" i.S. von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 BBauG ist die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Unter einer "Bebauung" i.S. von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 BBauG ist die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen i.S. von § 29 BBauG zu verstehen.
2. Zum Begriff der "Änderung" einer baulichen Anlage.
3. Eine Bodenverkehrsgenehmigung kann auch deshalb versagt werden, weil der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung nicht genehmigungsbedürftig sind.