EuGH Sechste Kammer Beschluss zitiert von 2

Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

Devrajan Srinivasan gegen Europäischer Bürgerbeauftragter

Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Europäischer Bürgerbeauftragter – Entscheidung, die Prüfung einer Beschwerde über Missstände in der Verwaltung einzustellen – Nichtigkeitsklage – Abweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unzuständigkeit – Anfechtung

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Srinivasan trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 3. November 2008, Srinivasan/Bürgerbeauftragter (T-196/08), mit dem das Gericht eine Klage abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten gerichtet war, die Prüfung der Beschwerde des Klägers einzustellen, mit der dieser die Feststellung begehrt hatte, die Kommission habe seine Beschwerde über behauptete Verstöße der irischen Behörden gegen die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) nicht angemessen behandelt