1. Zu einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in einem Fall, in dem der in Berlin …
1. Zu einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in einem Fall, in dem der in Berlin lebende Kindesvater die in Sachsen lebende Kindesmutter ermordet hat - seitdem lebt das Kind dort in einer Pflegefamilie - und dort zunächst in Untersuchungshaft und später in lebenslange Strafhaft genommen wurde. 2. Eine Untersuchungshaft begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 - und vom 2. April2009 - 5 C 2.08 -). 3. Die Kostenerstattungsregelung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII knüpft – damit kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungenbefinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur nicht überproportional finanziell belastet werden – allein daran an, wo der maßgebliche Elternteil im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts, wenn der Elternteil in dieser Einrichtung später seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 4. Führt die Zuständigkeitsregelung in § 86 Abs. 6 SGB VIII dazu, dass (nach zwei Jahren des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegefamilie) Pflegestellenort und Einrichtungsort identisch sind, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89eAbs. 1 Satz 1 SGB VIII (nur) in entsprechender Anwendung der Vorschrift, wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5C 4.23 -).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.163,08 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.103,08 Euro für die Zeit vom 31. Dezember 2020 bis 30. Dezember 2025 sowie aus 4.163,08 Euro für die Zeit ab dem 31. Dezember 2025.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein sächsischer Landkreis, begehrt vom beklagten Land Berlin die Erstattung von Kosten für Leistungen der Jugendhilfe.
Das Kind Q…, geb. 6….2010, lebt seit Ende 2011 bei seinen Großeltern (Frau O… und Herr G…) im Zuständigkeitsbereich des Klägers, nachdem der Kindesvater – Herr F…, geb. 8….1978 – die allein sorgeberechtigte Kindesmutter ermordet hatte. Da der Kindesvater seinerzeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte, gewährte das zuständige Jugendamt des Beklagten dem Amtsvormund des Kindes ab dem 19. Januar 2012 eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Großeltern als Pflegeeltern, zuletzt bis Ende Februar 2014. Nachdem die Vollzeitpflege zwei Jahre angedauert hatte, erkannte der Kläger seine jugendhilferechtliche Zuständigkeit an. Der Beklagte gab im Mai 2014 ein Anerkenntnis zur Kostenerstattung ab. Er erklärte Ende 2017 die Rücknahme des Kostenanerkenntnisses mit der Begründung, der Kindesvater habe am 10. Juli 2013 eine lebenslange Haft in einer im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Justizvollzugsanstalt angetreten – der Kindesvater hatte sich dort bereits seit Ende 2011 in Untersuchungshaft befunden – und sich dort rückwirkend mit Wohnsitz angemeldet. Damit sei die Kostenerstattungspflicht des Beklagten weggefallen. Der sogenannte Einrichtungsschutz greife nicht, weil es sich um eine lebenslange Haft handele. Der Beklagte machte seinerseits Erstattungsansprüche für Zeit vom 10. Juli 2013 bis Ende 2015 geltend.
Mit der am 30. Dezember 2021 erhobenen Klage hat der Kläger Kostenerstattung für die Jahre 2016 bis 2020 begehrt. Im Streit stehen allein Kosten für Kitagebühren und jährliche Geburtstags- und Weihnachtsbeihilfen, weil die übrigen Kosten der Vollzeitpflege über einen Opferentschädigungsträger erstattet werden.
Die Kammer hat das Verfahren im Juni 2023 auf Antrag der Beteiligten – im Hinblick auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Parallelverfahren – ruhend gestellt.
Der Kläger hat im Dezember 2024 die Fortführung des Verfahrens begehrt und mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2025 sein ursprüngliches Klagebegehren um im Jahr 2021 entstandene (und nicht bereits erstattete) Kosten in Höhe von 60 Euro erweitert. Die Kammer hat das Verfahren im Januar 2026 unter dem o.g. neuen Aktenzeichen weitergeführt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.163,08 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Sie ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 zur Entscheidung übertragen und am 7. September 2026 zwecks Prüfung einer Rückübertragung auf die Kammer die Entscheidungsgründe vorberaten hat.
Die (Leistungs-) Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat sowohl Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung (I.) als auch auf die begehrten Zinsen (II.).
I. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung, weil er für die von ihm aufgewendeten Kosten der Vollzeitpflege dem Grunde nach erstattungsberechtigt ist (1.) und die von ihm mit der Klage geltend gemachten Kosten erstattungsfähige Kosten sind (2.).
1. Der Kläger hat für die von ihm aufgewendeten – hier nur für die Zeit ab dem 10. Juli 2013 bis Ende 2021 streitigen – Kosten der Vollzeitpflege dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Dies folgt für die bis zum 18. Januar 2014 entstandenen Kosten aus § 89e Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2012 unverändert geltenden Fassung (a.) und für die danach entstandenen Kosten aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift (b.).
a. Nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils richtet und dieser in einer Einrichtung begründet worden ist, die dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen hier – für die zwischen den Beteiligten ab dem 10. Juli 2013 streitigen Kosten – vor. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung richtete sich hier nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters, nachdem dieser die allein sorgeberechtigte Kindesmutter ermordet hatte (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Dieser hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 17. April 2023 - 12 A 1586/21 - juris Rn. 81), hier also am 10. Juli 2013 mit der Aufnahme des Kindesvaters in den Strafvollzug, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Es steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass der Kindesvater in der Zeit bis zu seiner Aufnahme in Untersuchungshaft in einer im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Haftanstalt am 22. Dezember 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Sein gewöhnlicher Aufenthalt hatte sich aber durch die vom 22. Dezember 2011 bis zum 10. Juli 2013 andauernde Untersuchungshaft nicht geändert, sondern ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verblieben. Eine Untersuchungshaft begründet – auch nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg – keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15. Dezember 2020 - Au 3 K 18.1562 - juris Rn. 21: „Ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt kann zwar nicht durch Untersuchungshaft, aber durch Strafhaft begründet werden.“). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 4. Juni 1997 ausgeführt, dass an dem Ort, an dem sich jemand in Untersuchungshaft befindet, typischerweise kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werde, weil die Untersuchungshaft nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung (vgl. §§ 112 ff. StPO) nur vorübergehender Natur sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 - juris Rn. 17). Mit Urteil vom 2. April 2009 hat es seine Rechtsprechung bestätigt und (erneut) ausgeführt, dass während der Dauer einer Untersuchungshaft die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts ausscheidet, weil diese Haftform nach ihrem Zweck und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur vorübergehender Natur sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2.08 - juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn eine langjährige oder gar – wie hier – eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten ist, weil vor einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die strafprozessuale Unschuldsvermutung besteht (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 29. Mai 2024 - 4 K 1272/23.NW - juris Rn. 27; VG Münster, Urteil vom 26. September 2013 - 6 K 2569/11 - juris Rn. 54 ff.). Ausweislich der strafgerichtlichen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindesvaters bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters aus sonstigen Gründen bereits während der Zeit der Untersuchungshaft verlagert haben könnte.
Die jugendhilferechtliche Zuständigkeit des Beklagten ist auch nicht dadurch weggefallen, dass der Kindsvater – nachdem die Verurteilung wegen Mordes durch das Landgericht Bautzen mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (6 Ks 200 Js 14407/11) mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2013 rechtskräftig geworden war – am 10. Juli 2023 eine lebenslange Strafhaft in derselben im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Haftanstalt angetreten und in der Folge seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet hatte. Denn die Kostenerstattungsregelung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII knüpft – damit kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur nicht überproportional finanziell belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - juris Rn. 20) – allein daran an, wo der maßgebliche Elternteil im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts, wenn der Elternteil in dieser Einrichtung später seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies bestätigt auch der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügte Satz 2 der Vorschrift. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 40), dass eine Erstattungspflicht selbst dann bestehen bleibt, wenn eine Leistung nach § 86a Abs. 4 SGB VIII über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt wird oder sich eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII an eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII bzw. nach einer Leistung gemäß § 35a SGB VIII anschließt und sich die zuvor gegebene Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils des Kindes oder Jugendlichen richtete. Eine Regelung wie in Absatz 3 des § 89a SGB VIII hat der Gesetzgeber dagegen nicht in § 89e SGB VIII aufgenommen.
b. Für die ab dem 18. Januar 2014 – dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und der sich daraus ergebenden Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort – entstandenen Kosten ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in einer (nur) entsprechenden Anwendung der Vorschrift. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle der Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort sind erfüllt (aa.), die erforderlichen Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch sind (weiterhin) gegeben, die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist gewahrt (bb.), der Erstattungsanspruch ist nicht verjährt (cc.) und auch nicht (teilweise) durch Aufrechnung erloschen (dd.).
aa. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fälle der Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort sind erfüllt, wie nunmehr höchstrichterlich geklärt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Verfahren – das Grundlage für das zwischenzeitliche Ruhen des vorliegenden Verfahrens war – mit Grundsatzurteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - (juris) zu der entsprechenden Anwendung der Vorschrift ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch in unmittelbarer Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheide aus, weil die Vorschrift voraussetze, dass der die Kostenerstattung begehrende Träger aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts einer der dem benannten Kreis zugehörigen Person, also auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, örtlich für die Leistungserbringung zuständig sei, was nicht der Fall sei, wenn der örtliche Träger als Pflegestellenort (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) zuständig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025, a.a.O., Rn. 23 ff.). Einem Pflegestellenort, der nach dem Aufenthaltsort der Pflegeperson tatsächlich örtlich zuständig ist (§ 86 Abs. 6 SGB VIII), stehe jedoch in entsprechender Anwendung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine Kostenerstattung zu, wenn dieser Pflegestellenort später infolge von § 89a Abs. 3 SGB VIII wegen Konfusion den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII verliert und zugleich im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII fiktiv wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Einrichtungsort örtlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025, a.a.O., Rn. 27). Für diese Konstellation bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezwecke, örtliche Träger eines Einrichtungsorts vor den mit den Kosten der Jugendhilfe verbundenen finanziellen Belastungswirkungen zu bewahren, die aus dem Zuzug der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen resultieren, sofern dieser gerade auf das Vorhandensein der Einrichtung zurückzuführen ist. Dieser Schutz gehe einem Ausschluss des Erstattungsanspruchs des Pflegestellenorts als Folge einer durch § 89a Abs. 3 SGB VIII bewirkten Konfusion jedenfalls dann vor, solange er sich – wie hier – nicht zu Lasten eines anderen geschützten Orts auswirkt. Denn § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei dem lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf Erstattungsebene zu dienen bestimmt, soweit dort erziehungs-, pflege-, betreuungs- oder behandlungsbedürftige Personen Aufnahme allein wegen ihres besonderen Bedarfs finden. In diesen Fällen solle Kostenschutz überall dort gewährt werden, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist. Ein solcher Schutzbedarf bestehe jedoch nicht allein in den Fällen, in denen der Kostenschutz nicht sichergestellt ist, weil die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII aus fachlichen Gründen dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen folgt. Er sei auch dann gegeben, wenn sich die örtliche Zuständigkeit zwar aus vorrangigen fachlichen Gründen abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson richtet, ein Zuzug der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen in den Bereich des Pflegestellenorts aber auf das Vorhandensein einer maßgeblichen Einrichtung im Bereich dieses Trägers zurückzuführen ist und gerade dieser durch den Wegfall des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 SGB VIII eine finanzielle Belastung des Einrichtungsorts bewirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025, a.a.O., Rn. 33). Für eine planwidrige Gesetzeslücke spreche auch die Gesetzgebungsgeschichte. Der Gesetzgeber habe § 89a Abs. 3 SGB VIII erst im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz eingefügt und damit die Möglichkeit eines Ausschlusses des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 SGB VIII bei Konfusion geschaffen. Er habe demgegenüber § 89e SGB VIII nur insoweit gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf verändert, als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in „einer anderen Familie“ eine Rolle spiele. Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Einführung des § 89a Abs. 3 SGB VIII zugleich den mit § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angestrebten lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte in den Fällen der vorliegenden Art entfallen lassen wollte, ließen sich den Motiven nicht entnehmen. Vielmehr spreche alles dafür, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen, die die Einfügung des § 89a Abs. 3 SGB VIII insoweit haben könne, aus dem Blick verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025, a.a.O., Rn. 34).
bb. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist, danach alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind, und die Frist des § 111 Satz 1 SGB X daher erst mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne dieser Bestimmung erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 8.16 - juris Rn. 10 ff.). Danach hat die Ausschlussfrist vor dem Hintergrund der seit 2012 fortdauernd und unverändert erbrachten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (nach §§ 27, 33 SGB VIII) noch nicht zu laufen begonnen.
cc. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die maßgebliche Verjährungsregelung ergibt sich bei Fällen eines rein behördeninternen Erstattungsstreits wie hier nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern aus der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 111 Abs. 1 SGB XII (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise beim VGH Mannheim, Urteil vom 5. März 2021 - 12 S 621/18 - juris Rn. 36 f.). Danach verjährt der Erstattungsanspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen vom Kläger ab 2016 (bis 2021) erbrachter Jugendhilfeleistungen wäre danach Verjährung Ende 2020 eingetreten. Die Verjährung ist jedoch mit der am 30. Dezember 2020 erhobenen Klage gehemmt worden (vgl. § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
dd. Schließlich ist der Erstattungsanspruch nicht (teilweise) durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagte hat aus den zu 1.a. genannten Gründen seinerseits keinen Anspruch auf Erstattung für entstandene Kosten (in Höhe von insgesamt 2.984,60 Euro) aus der Zeit vom 10. Juli 2013 bis Ende 2015. Für eine sonstige Überzahlung zu Lasten des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte, wie sich aus den Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 13. September 2022 ergibt.
2. Der Kläger hat in der vom Klageantrag erfassten Zeit (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2021) Kosten – für Kitabeiträge sowie Geburtstags- und Weihnachtsbeihilfen – in der geltend gemachten Höhe aufgewendet, die erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 89f Abs. 1 SGB VIII sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 5 C 5.24 - juris Rn. 24) und nicht vom Opferentschädigungsträger erstattet wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die Klageschrift vom 18. Dezember 2020 (S. 4 f.), die vom Kläger eingereichten Anlagen K 12 bis K 14 und die entsprechenden Unterlagen im Verwaltungsvorgang.
II. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zinsen, die sinngemäß ab dem Folgetag des Tags der Rechtshängigkeit geltend gemacht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 40). Anspruchsgrundlage hierfür sind die entsprechend anzuwendenden Regelungen zu Prozesszinsen in §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB (vgl. zu deren Anwendbarkeit auf Erstattungsstreitigkeiten wie hier BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2015 - 5 C 8.13 - juris Rn. 22; OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2024, a.a.O., Rn. 67 f.; a.A. BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 22/08 R - juris Rn. 9). Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei höchstrichterlich geklärt ist, dass eine Geldforderung erst durch Geltendmachung eines bezifferten Geldbetrags im Rahmen einer Leistungsklage rechtshängig wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2024 - 5 C 3.23 - juris Rn. 18 und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - juris Rn. 7). Diese Anforderung ist hier erfüllt, weil der Kläger mit der Leistungsklage (und mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 30. Dezember 2025) die zu erstattenden Kosten im Einzelnen beziffert hat.
Die Berufung und die Sprungrevision sind nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. hierzu § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die hier anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe geklärt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 5 S 348/94 - juris Rn. 9).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes wird für das Verfahren bis zum 29. Dezember 2025 auf 4.103,08 Euro und für das Verfahren danach auf 4.163,08 Euro festgesetzt.
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