EuGH Achte Kammer Urteil

Richtlinie 2002/92/EG – Versicherungsvermittlung

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/92/EG – Versicherungsvermittlung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9, S. 3) nachzukommen