Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste - gemeinsam mit seiner Familie - auf dem Landweg am 19. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. November 2023 einen Asylantrag.
Die persönliche Anhörung des Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am 1. Dezember 2023. Zur Begründung seines Asylantrages führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er werde der Zusammenarbeit mit einer terroristischen Organisation verdächtigt, denn sein älterer Bruder sei wegen (vermeintlicher) Mitgliedschaft in der PKK zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden und sein Schwager sei wegen (vermeintlicher) Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation - hier der Gülen-Bewegung - zu einer Freiheitsstrafe von über sieben Jahren verurteilt worden. An seinen Schwager habe er außerdem Geld geschickt; er habe diesen nach dessen Entlassung aus der Haft auch bei sich im Geschäft beschäftigt. In den letzten sechs Jahren sei der Geheimdienst deshalb regelmäßig mitten in der Nacht zu ihm und seiner Familie nach Hause gekommen. In der letzten Zeit vor der Ausreise hätten sie den Druck erhöht. In den letzten sieben Monaten vor der Ausreise seien die nächtlichen Besuche einmal im Monat erfolgt, zuletzt sei dies im August 2023 geschehen. Dabei hätten sie seinen jüngeren Bruder und ihn aus dem Haus geholt und es habe „kleine Folter“ im Auto stattgefunden (kleinere Ohrfeigen, Tritte, kleinere Prügel), sodass sie manchmal ein blaues Auge oder eine aufgeplatzte Lippe gehabt hätten. Der Geheimdienst habe gewollt, dass er Namen, die in Verbindung mit Terrororganisation stehen, nenne. Auf das Polizeipräsidium habe man ihn nicht gebracht. Außerdem sei seine Ehefrau verfolgt worden, als sie die gemeinsamen Kinder zur Schule gebracht habe. Von einer weiteren Darstellung des klägerischen Vortrags im Rahmen der Anhörung wird abgesehen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Ziffer 1 -, die Asylanerkennung - Ziffer 2 - sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes - Ziffer 3 - ab und stellte fest - Ziffer 4 -, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - (AufenthG) vorlägen. Ferner wurde der Kläger - Ziffer 5 - aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wobei im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ende. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihm zugleich die Abschiebung angedroht. Schließlich ordnete das Bundesamt - Ziffer 6 - ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung des Bescheides wird auf denselben verwiesen.
Der Kläger hat am 8. Januar 2024 Klage erhoben.
Zu deren Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, Familienmitglieder von Systemkritikern würden in der Türkei von Sicherheitsbehörden erheblich unter Druck gesetzt und misshandelt; Anhänger der PKK und Gülen-Bewegung liefen Gefahr, ohne faires Verfahren im Gefängnis zu laden. Bei der Rückkehr drohten Systemkritikern und ihren Familien Festnahmen und Repressalien. Er legt u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2019 (VG 36 K 918.17 A) betreffend seinen Bruder S. Q. sowie ein Urteil eines türkischen Strafgerichts in N. vom 00. März 2018 betreffend seinen Schwager J. Q. vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2023, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihm den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2026 mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und kurdische Sprache persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Verhandlungsprotokoll vom selben Tage und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 19. August 2026 das Verfahren, soweit es sich auf die ehemaligen Kläger zu 2. bis 6 (die Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsamen Kinder) bezog, abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 13 K 6254/26.A fortgeführt. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei und der Artikel aus der FAZ vom 6. August 2026 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden. Bei der Ladung ist gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung trotz ihres Ausbleibens hingewiesen.
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Dezember 2023 ist - soweit angegriffen - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Im Hauptantrag ist die Verpflichtungsklage begründet, weil dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (nachfolgend I.) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht (nachfolgend II.). Schließlich ist die Klage auch, insoweit sie sich als Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, begründet (nachfolgend III.).
I. Bei dieser Entscheidung ist zwar grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG,
Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 221) geändert (AsylG).
1. Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden, d.h. die Asylverfahrensrichtlinie,
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - (AsylVerfRL),
sowie diejenigen verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes, die mit der Asylverfahrensrichtlinie übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Statusverordnung,
Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Statusverordnung - (StatusVO),
erfasst sind. Aus der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG folgt, dass alle verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis 11. Juni 2026 geltenden Fassung (a. F.),
zum Begriff: Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 10,
auf Anträge Anwendung finden, die vor dem 12. Juni 2026 beim Bundesamt gestellt wurden. Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO,
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensverordnung - (AsylVerfVO),
unter anderem auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens. Damit erstreckt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auch auf das Asylgesetz a.F. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden zu dieser Frage bisher ergangenen Rechtsprechung.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris Rn. 23 f. m. w. N.
2. In Bezug auf das materielle Asylrecht ist hingegen die Statusverordnung maßgeblich. Diese findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.
Vgl. so bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris Rn. 35 ff.
Denn die Statusverordnung beansprucht gemäß ihrem Art. 42 Abs. 2 und 3 ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Sie enthält jedoch keine § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechende Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Vielmehr wurde die zuvor geltende Qualifikationsrichtlinie,
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (QualifikationsRL),
zum Stichtag aufgehoben, vgl. Art. 41 StatusVO. Anderes folgt auch nicht aus der Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO. Diese - schon ihrem Wortlaut nach - allein auf die Asylverfahrensverordnung bezogene und rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung sagt nichts über den zeitlichen Anwendungsbereich der Statusverordnung oder überhaupt darüber aus, nach welchen Vorschriften die Zuerkennung internationalen Schutzes sich materiell richtet. Angesichts dessen beinhaltet § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG einen Widerspruch zu Art. 42 Abs. 2 StatusVO und, anders als vom nationalen Gesetzgeber beabsichtigt, keine bloße „Klarstellung“.
Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 21/1848, S. 126.
Der Widerspruch lässt sich vorliegend nicht anderweitig, sondern nur durch eine Nichtanwendung von § 87e Abs. 2 AsylG auflösen.
Zum Anwendungsvorrang von Verordnungen vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 -, juris; zur unionsrechtskonformen Auslegung von nationalem Recht vgl. EuGH, Urteile vom 18.3.2004 - C-8/02 -, Rn. 58, juris; und vom 19.12.2019 - C-752/18 - Rn. 42, juris; zur Verneinung einer vorliegenden Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung und zum Vorliegen eines acte-clair vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris Rn. 43; dazu, dass die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften nicht noch bis zur Aufhebung von § 87e Abs. 2 AsylG am 1. Oktober 2026 zurückstehen kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2026 - 3 K 3119/23.A -, juris Rn. 35.
Soweit § 3 Satz 1 AsylG nur auf die Kapitel III bis VI der Statusverordnung verweist, ist auch diese Norm aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts insoweit nicht anzuwenden, denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen, Art. 42 Abs. 3 StatusVO. Dies gilt insbesondere für die Begriffsbestimmungen des Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II.
Ob die in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO enthaltenden Verweise auf Vorschriften der Asylverfahrensverordnung im Wege der teleologischen Reduktion der unionsrechtlichen Vorschriften unangewendet bleiben müssen, bedarf hier keiner weiteren Betrachtung.
Vgl. bezweifelnd, ob die Verweise in der Statusverordnung auf Normen der Asylverfahrensverordnung insoweit die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO außer Kraft setzten sollen VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris Rn. 37.
II. Im Hauptantrag ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Das Gericht spricht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der StatusVO zusteht.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 GFK,
Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung - Genfer Flüchtlingskonvention - (GFK),
erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den die Ausschlussvorschrift des Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Eine Handlung wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung i. S. d. nach Erwägungsgrund 26 zur StatusVO maßgeblichen Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK,
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1198) - Europäische Menschenrechtskonvention- (EMRK),
keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a)). Sie wird aber auch dann als Verfolgung angesehen, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO betroffen ist (Buchst. b)). Art. 9 Abs. 2 StatusVO normiert als nicht abschließender Katalog von Regelbeispielen Handlungen, die als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 StatusVO gelten können.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a.F. und Art. 9 Abs. 2 QualifikationsRL.
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO ein Zusammenhang zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung - und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff. Dies setzt zum einen voraus, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale - die Verfolgungsgründe - treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Zum anderen muss sich die Zielgerichtetheit auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst beziehen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 44 - zum Asylgrundrecht des Grundgesetzes; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17, 1 PKH 93.17 -, juris Rn. 17 - zum Flüchtlingsschutz nach alter Rechtslage.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 StatusVO ist bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (Buchst. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b)) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c)).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt,
vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 14038/88, Soering/Großbritannien - Rn. 91; vom 15. November 1996 - Nr. 22414/93, Chahal/Vereinigtes Königreich - Rn. 74; vom 29. April 1997 - Nr. 24573/94, H.L.R/Frankreich - Rn. 34; vom 11. Juli 2000 - Nr. 40035/98, Jabari/Türkei - Rn. 38; vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09, El-Masri/Mazedonien - Rn. 212,
was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Diese Maßstäbe der bisherigen ständigen Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 15; vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15,
sind übertragbar, denn weder die Statusverordnung noch die Genfer Flüchtlingskonvention legen ausdrücklich fest, unter welchen Umständen die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Das Tatbestandsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung beinhaltete wortlautgleich Art. 2 Buchst. d) der Qualifikationsrichtlinie als Vorgängerregelung des Art. 3 Nr. 5 StatusVO. Außerdem greift immerhin Art. 3 Nr. 6 StatusVO den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebildeten Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausdrücklich auf.
Die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Alt. 1 StatusVO als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Die den früheren Handlungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15 m. w. N. - zur Vorgängerregelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL.
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 StatusVO auch beruhen auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat (Buchst. a)), oder Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind (Buchst. b)). Beruht die Gefahr einer Verfolgung dagegen auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des Flüchtlingsschutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des Flüchtlingsschutzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 StatusVO ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf Flüchtlingsschutz mit der GFK, der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007/C 303/01) vom 12. Dezember 2007 - EU-Grundrechtecharta - (EuGRCh) vereinbar ist. Die Tatsache, dass die Gefahr von Verfolgung auf Umständen beruht, die nicht Ausdruck oder Fortsetzung von bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugungen oder Ausrichtungen sind, kann laut Erwägungsgrund 36 zur StatusVO darauf hinweisen, dass es das einzige oder vorrangige Ziel des Antragstellers war, die erforderlichen Umstände für die Beantragung des internationalen Schutzes zu schaffen.
Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 StatusVO legt der Asylsuchende alle zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Bei den Angaben handelt es sich um die Aussagen des Asylsuchenden und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu weiteren in der Verordnung aufgeführten Sachverhalten, Art. 2 Buchst. a) und b) StatusVO. Sind eine oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Asylsuchenden nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte unter den in Art. 4 Abs. 5 StatusVO genannten Vorsetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dem entspricht die prozessuale Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Asylprozess dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.
An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert. Dies gilt insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 52.
Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers vor. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihm vom türkischen Staat zugeschriebener politischer Überzeugungen Verfolgung droht. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Alt. 1 StatusVO. Die Vermutung, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden, wurde nicht widerlegt.
Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund des von dem Kläger im Verhandlungstermin vom 19. August 2026 gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente gewonnen.
Der Begriff der politischen Überzeugung ist in Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) StatusVO definiert. Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder ihre Methode betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 32 f. m. w. N.
Nach diesen Maßgaben ist die Tatsache, dass man eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, an sich allerdings noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Ausländer dartun können, dass er aufgrund seiner Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass der Schutzsuchende Ansichten vertritt, die von den Behörden nicht toleriert werden. Dies setzt auch voraus, dass die Ansichten des Ausländers den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Schutzsuchenden von diesen unterstellt werden. Beispielsweise wird die politische Einstellung eines Lehrers oder eines Autors wahrscheinlich eher offenkundig sein als die einer Person in einer weniger exponierten Stellung. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Ausländer seiner Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er für sie eingetreten ist.
Vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Rn. 167 unter Verweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Neuauflage Dezember 2003, S. 21.
Soweit die Verfolgung von (vermeintlichen) Mitgliedern der Gülen-Bewegung sowie ihrer Familienangehörigen in Rede steht, geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus: Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er-Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat („Gemeinschaft“) oder Hizmet („Dienst“), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er-Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste. Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise. Am 27. Mai 2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26. Mai 2016 als terroristische Organisation registriert wird. Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt. Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü - (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert. Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20. Oktober 2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Zuletzt erklärte Justizminister Akın Gürlek (seit Februar 2026 im Amt), dass die gegen die Bewegung gerichteten Operationen sowohl innerhalb der Türkei als auch im Ausland fortgesetzt würden. Es erfolgten zahlreiche Festnahmen und Inhaftierungen. Die Behörden nahmen in der ersten Januarhälfte dieses Jahres im Rahmen zweier Operationen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung 132 Personen fest. Am 28. Januar 2026 wurden 151 Verdächtige festgenommen, von denen 81 in Haft genommen wurden. Im Februar 2026 wurden von 63 festgenommenen Personen 41 inhaftiert; anschließend wurden weitere 93 Personen festgenommen. Zwischen Ende Februar und Anfang März 2026 wurden während zweier Wochen 298 Verdächtige festgenommen, von denen 182 inhaftiert und 75 unter gerichtliche Kontrolle gestellt wurden. Im April wurden 42 Personen, dann weitere 19 Personen, dann weitere 60 Personen festgenommen. Im Mai 2026 wurden 101 Personen festgenommen. Die Vorwürfe reichen von finanzieller Unterstützung der Gülen-Bewegung über Teilen von „Propagandainhalten“ in sozialen Medien über den Versuch, ins Ausland zu fliehen bis hin zur finanziellen Unterstützung von Familienangehörigen von Personen, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen wurden. Die Verdächtigten seien durch Nutzung des verschlüsselten Kommunikationsprogramms „ByLock“ sowie von Münztelefonen aktiv gewesen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 29-35; BAMF, Briefing Notes Januar bis Juni 2026, S. 6, 7, 11, 14.
Mitunter werden „Nicht-Gülenisten“ als Gülen-Mitglieder oder Gülen-Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind recht vage. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App „ ByLock“; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten „Parallelen Struktur“; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden, sowie die Anstellung als Lehrkräfte an Gülen-Schulen und Bildungseinrichtungen; Kontakte zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Gruppen, Organisationen, Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen. Suspekt ist mitunter ein rascher Aufstieg im öffentlichen Dienst oder beim Militär. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind (bzw. waren), sondern auch dann, wenn diese beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe. Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarmen, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf. Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren zwischen „passiven“ und „aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 30, 36, 37, 40; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 26. Mai 2026, S. 7.
Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst. Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 37 f.
Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt. Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 362-364.
Soweit die Verfolgung von (vermeintlichen) Mitgliedern der PKK und ihrer Familienangehörigen in Rede steht, geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus: Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft. Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebte die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an. Sie hat ihre Unabhängigkeitsforderung aufgegeben zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung auch im Nord-Irak und im Norden Syriens. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte. Am 12. Mai 2025 gab die PKK ihre Auflösung bekannt. Maßnahmen der Sicherheitsbehörden gegen mutmaßliche PKK-Angehörige in der Türkei sowie Syrien und Irak sind gegenüber Vorjahren rückläufig. Aber die Auflösung der PKK und der Friedensprozess haben die türkische Justiz bislang (Stand März 2026) nicht daran gehindert, Personen wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK zu verfolgen und zu verurteilen. Sowohl 2025 als auch 2026 kam es noch zu Festnahmen. Mitte Februar 2025 wurden bei groß angelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut (dem damaligen) Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten. Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz wurden im März 2026 in Istanbul und anderen Städten 170 Personen unter dem Vorwurf der Propaganda für die PKK festgenommen. Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 7, 53-55, 363 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 26. Mai 2026, S. 4.
Die Auswirkungen des beschlossenen Rahmen-Gesetzes zur Entwaffnung der PKK und teilweisen Amnestie Inhaftierter bleibt abzuwarten. Eine Generalamnestie sieht das Gesetz nicht vor. Es ebnet den Weg für eine Freilassung Inhaftierter, die wegen Mitgliedschaft in der PKK oder Propaganda für die Organisation verurteilt oder festgenommen wurden. Ausgenommen sind Personen, die wegen Tötungsdelikten belangt wurden. Das Gesetz schafft auch die Grundlage für eine Rückkehr von PKK-Mitgliedern und -Sympathisanten aus dem Ausland. Die Aussetzung ihrer Verfahren kann aufgehoben werden, wenn sie neue „Straftaten“ begehen - etwa, wenn sie sich in einer Weise äußern, die als Terrorpropaganda eingestuft wird. Berechtigte Personen haben sechs Monate Zeit, die Aussetzung ihrer Verfahren zu beantragen, sobald der türkische Nationale Sicherheitsrat bestätigt, dass die PKK vollständig entwaffnet und ihre organisatorischen Strukturen aufgelöst seien, was auch für Strukturen im Ausland gilt. Im aktuellen Bericht des deutschen Verfassungsschutzes heißt es, die „Arbeiterpartei Kurdistans“ habe ihre Aktivitäten in Deutschland, darunter Spendensammlungen und Versammlungen, trotz des eingeleiteten Friedensprozesses größtenteils in gewohnter Art und Weise fortgesetzt,
vgl. FAZ, „Neues Gesetz zur PKK - Die Amnestie gilt nicht für alle“ vom 6. August 2026.
Soweit das türkische Justizsystem in Rede steht, geht das Gericht von folgender Erkenntnislage aus: Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren ist davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.
Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen. Die Justiz steht weiterhin unter der Kontrolle der Exekutive. So deuten beispielsweise vorliegende Informationen darauf hin, dass der Rechtsrahmen zum Terrorismus der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. Die Justiz hat wiederholt selektiv gehandelt und sich gegen Oppositionelle und gewählte Amtsträger gerichtet, während sie ähnliche Maßnahmen gegen Amtsträger der Regierungskoalition unterlassen hat. Diese Dynamik lässt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsverfahren aufkommen und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem auf einen historischen Tiefstand sinken lassen. Außerdem hat das Justizsystem es nach wie vor versäumt, bestimmte Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen, während mehrere Gerichte sich weigerten, Urteile des türkischen Verfassungsgerichts umzusetzen, was die Integrität und Funktionsfähigkeit des gesamten Systems untergräbt.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 72, 75, 76.
Vor allem im Bereich Terrorismus/Staatsschutz bleibt die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten in der Türkei stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können demzufolge in diesem Deliktsbereich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. In Fällen von Terrorismusvorwürfen oder Staatsschutzdelikten kommt es vor, dass Verfahrensakten bis zum Abschluss der Ermittlungen und Zustellung der Anklageschrift für die Verteidigung aufgrund der strafprozessualen Regelungen nicht einsehbar (als „geheim“ eingestuft) sind. Dies beeinträchtigt die Verteidigung und konkret auch die Möglichkeiten, gegen Untersuchungshaft oder weitere freiheitsbeschränkende Maßnahmen in diesem Stadium vorzugehen. Hingegen gab es Mängel beim Umgang mit diesen vertraulichen Informationen. So fanden sich wiederholt Teile von Akten oder vertrauliche Informationen in AKP-nahen Medien wieder.
Die rechtliche Qualität von Anklageschriften und die Beweiswürdigung im Verfahren bei Terrorismusvorwürfen und Staatsschutzdelikten sind nach deutschem Rechtsverständnis oft defizitär. Anklageschriften und Urteile sind schematisch und enthalten keine wirkliche Auseinandersetzung mit Beweismitteln. Der subjektive Tatbestand wurde teils nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wurde auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt. Beweisanträge und die Befragung von Belastungszeuginnen/-zeugen durch die Verteidigung wurden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt; geheime Zeuginnen/Zeugen konnten im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle wurden mit wochenlanger Verzögerung erstellt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 26. Mai 2026, S. 11 f.
Soweit Misshandlungen durch staatliche Sicherheitskräfte in Rede stehen, stellt sich die Erkenntnislage wie folgt dar: Obwohl die türkische Regierung offiziell eine „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter und Misshandlungen verfolgt, sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen. Gemäß der Weltorganisation gegen Folter und dem Globalen Folter Index 2025 gibt es in der Türkei ein hohes Risiko für Folter und Misshandlungen. Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind. Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts. Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Außerdem riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt melden, wegen Verleumdung angeklagt zu werden. Zudem befürchten die Betroffenen, erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt zu werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation - Türkei -, Version 11, 15. Juni 2026, S. 105, 107, 109, 110; BAMF, Briefing Notes Januar bis Juni 2026, S. 7; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 26. Mai 2026, S. 18.
Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wegen ihm vom türkischen Staat i.S.d. Art. 10 Abs. 2 StatusVO zugeschriebener politischer Überzeugungen vorverfolgt ausgereist ist i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Alt. 1 StatusVO.
Es steht aufgrund des vorgelegten Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2019 - Az. 36 K 918.17 A - zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ältere Bruder des Klägers wegen (vermeintlicher) Mitgliedschaft in der PKK zu einer Freiheitsstrafe über zwölf Jahren verurteilt wurde. Aufgrund des vorgelegten Urteils eines türkischen Gerichts vom 00. März 2018 steht des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schwager des Klägers wegen (vermeintlicher) Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation - der Gülen-Bewegung - zu einer Freiheitsstrafe von über sieben Jahren verurteilt wurde. Bevor der Schwager seine Haftstrafe antrat, überwies der Kläger diesem Geld auf dessen Konto bei der Asya-Bank. Nach dessen Haftentlassung beschäftigte der Kläger seinen Schwager in seinem damaligen Unternehmen. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Mitarbeiter eines türkischen Geheimdienstes sechs Jahre lang - von 2017 (nach Ausreise des älteren Bruders) bis zur Ausreise des Klägers - diesen und seine Familie nachts in deren Wohnung aufsuchten, den Kläger in einem Transporter mitnahmen und ihn dort misshandelten durch Schläge ins Gesicht und Tritte mit schweren Stiefeln gegen das Schienenbein, woraufhin der Kläger manchmal eine aufgeplatzte Lippe oder Verletzungen am Schienenbein erlitt. Sie drohten dem Kläger, seinen Kindern etwas anzutun; diese könnten verschwinden. Der Geheimdienst wollte Auskunft über den Aufenthaltsort seines älteren Bruders, über seinen Schwager und vor allem fragten sie nach Namen von Personen, die in Verbindung mit Terrororganisation stehen. Die nächtlichen „Besuche“ mit Misshandlungen traten seit der Ausreise der Ehefrau des älteren Bruders des Klägers im Jahre 2022 vermehrt auf. In den letzten drei Monaten vor der Ausreise des Klägers fanden sie ein- bis zweimal im Monat - zuletzt im August 2023 (vor der Ausreise im September 2023) - statt. Dies löste bei den Familienmitgliedern, insbesondere den minderjährigen Kindern, des Klägers eine ständige Angst aus. Schließlich steht aufgrund einer Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die nächtlichen „Besuche“, Befragungen und Misshandlungen wegen (vermeintlicher) politischer Überzeugungen des Klägers, die ihm aufgrund seiner familiären Nähe zum verurteilten älteren Bruder und zum verurteilten Schwager zugeschrieben wurden, erfolgten.
Anlass, die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage zu stellen, hat das Gericht nicht. Er hat nämlich bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung plausibel, im Wesentlichen gleichbleibend und ohne Übersteigerung von den zu seiner Flucht führenden Ereignissen gesprochen. Dabei vermittelten die detailreichen und anschaulichen Angaben des Klägers, die sich zudem im Wesentlichen mit dem Vorbringen seiner Ehefrau deckten, einen lebensnahen Eindruck des Erlebten. Im Übrigen gab auch der ältere Bruder des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Berlin an, dass seine Familie nach ihm befragt worden sei. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht auch, dass er bei der Schilderung des Geschehens in der mündlichen Verhandlung inneres Erleben zeigte, indem er während der Schilderung seiner Misshandlungen auf die betreffenden Körperstellen wies und - als er über die Bedrohung seiner Kinder berichtete - verstärkte Mimik und weiter ausholende Handbewegungen zeigte und lauter sprach. Auch die lebhafte Wiedergabe von Aussagen der Sicherheitskräfte, z.B. er sei wie ein gefangener Fasan in ihrer Tasche oder sein Schwager müsse ihm doch andere Personen vorgestellt haben, sprechen für die Schilderung von tatsächlich Erlebten.
Wie dargelegt ist im Hinblick auf politisierte Strafverfahren davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung gerade nicht gewährleistet ist. Der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, scheint willkürlich zu sein. Während der Untersuchungshaft und gegebenenfalls im Anschluss an eine Verurteilung sind Folter und Misshandlungen sehr wahrscheinlich, denn Folter und andere Formen der Misshandlung sind auf ein außerordentliches Niveau gestiegen und Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, sind mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt.
Die festgestellten nächtlichen „Besuche“ und Befragungen mit körperlichen Misshandlungen stellten Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO dar. Sie sind aufgrund ihrer sechs Jahre andauernden Wiederholung und der Steigerung ihrer Häufigkeit so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung von Art. 3 EMRK bilden. Auch besteht aufgrund einer Gesamtschau der von Art. 9 Abs. 3 StatusVO geforderte Zusammenhang der vorgenannten Verfolgungshandlungen mit dem Verfolgungsgrund der dem Kläger i.S.d. Art. 10 Abs. 2 StatusVO zugeschriebenen politischen Überzeugung.
Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden, wurde nicht widerlegt. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprächen, dass dem Kläger erneut solche Verfolgung droht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Interne Schutzalternativen waren gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO nicht zu prüfen. Geht die Verfolgung - wie hier - vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so darf das Vorliegen einer internen Schutzalternative nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO nur geprüft werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 StatusVO für die Prüfung durch die Asylbehörde im Verwaltungsverfahren). Andernfalls wird vermutet, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 und Erwägungsgrund 35 zur StatusVO). Die Vermutung, dass der Kläger in seinem Herkunftsland keinen wirksamen Schutz erhalten kann, ist vorliegend nicht widerlegt. Denn es steht nicht eindeutig fest, dass der Staat nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. Im Übrigen ist aufgrund des Umstandes, dass der Kläger den Sicherheitsbehörden namentlich bekannt ist und der Terrorunterstützung verdächtigt wird, nicht lediglich von einem lokalen bzw. regionalen, sondern von einem landesweiten staatlichen Ergreifungsinteresse auszugehen.
Ausschlussgründe nach Art. 12 StatusVO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz und zu den nationalen Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG war nicht mehr zu entscheiden.
III. Schließlich ist die Klage auch insofern, als sie sich als Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung, die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen (Ziffer 5 des Bescheids) und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) richtet, begründet.
Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage ist § 34 AsylG a.F. i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG. Denn § 34 AsylG a.F. widerspricht der Asylverfahrensrichtlinie nicht und ist auch nicht von der Statusverordnung erfasst.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 22 K 5194/23.A -, juris Rn. 103; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris Rn. 88.
Allerdings durfte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG a.F. keine Abschiebungsandrohung ergehen, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dasselbe gilt für die Setzung einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG a.F. sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.