VerfGH Sachsen Beschluss

Verfassungsbeschwerde wegen Mandatierung von Rechtsanwälten und Aktenoffenlegung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Rechtswegerschöpfung · Zulassung von Rechtsanwälten · Aktenoffenlegung · Grundrechteverletzung

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 39-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau K.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 23. Mai 2024

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 19. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin Vorgänge im Zusammenhang mit der Mandatierung einer Rechtsanwaltskanzlei in einem Arbeitsrechtsstreit. Sie beantragt, den Rechtsanwälten W. und L. die Zulassung zu entziehen. Ferner beantragt sie, die Generalstaatsanwaltschaft Dresden anzuweisen, sämtliche Aktenzeichen ihrer Strafanzeigen bekanntzugeben, damit sie die Aufhebung ihrer „Bescheidlosigkeit“ beantragen könne.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 1, Art. 7, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 27 Abs. 1, Art. 35, Art. 78 Abs. 1 bis 3 SächsVerf.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, Rechtsanwälten die Zulassung zu entziehen bzw. die Generalstaatsanwaltschaft Dresden anzuweisen, Aktenzeichen offenzulegen. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte (Art. 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107 SächsVerf) durch die öffentliche Gewalt gerügt wird. Dabei knüpft die Prüfung des Verfassungsgerichtshofes – weil gegen Maßnahmen der vollziehenden Gewalt der Rechtsweg offen steht, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) – an die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung an, die die zugrunde liegende Maßnahme bestätigt und dabei etwaige Verfassungsverstöße nicht beseitigt. Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin weder vor, ob sie den Rechtsweg erschöpft hat, noch gegen welche gerichtliche Entscheidung sie sich wendet.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde auch den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht gerecht. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Indes fehlt es dem Beschwerdevorbringen sowohl an einer nachvollziehbaren Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts als auch an einer substantiierten Rüge einer Grundrechtsverletzung.

2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 1 und Art. 7 SächsVerf rügt, ist sie außerdem nicht beschwerdebefugt, weil es sich dabei nicht um Grundrechte handelt.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Brosius-Gersdorf

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle