Artikel 119 der Verfahrensordnung
Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel – Artikel 119 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Tenor
Tenor:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T-248/01 (Papoulakos / Italien und Kommission), mit dem die Klage von Herrn Papoulakos wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, soweit sie gegen die Italienische Republik gerichtet ist, und als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, abgewiesen worden ist.