EuGH Fünfte Kammer Beschluss

Artikel 119 der Verfahrensordnung

Theodoros Papoulakos gegen Italienische Republik und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Artikel 119 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T-248/01 (Papoulakos / Italien und Kommission), mit dem die Klage von Herrn Papoulakos wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, soweit sie gegen die Italienische Republik gerichtet ist, und als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, abgewiesen worden ist.