OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Rücknahme der Berufung und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel

Berufungsrücknahme · Streitwertfestsetzung · Kosten des Berufungsverfahrens

Zivilrecht

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.336,49 EUR festgesetzt.