Die Planung nach § 16 FStrG ist gegenüber dem Planfeststellungsverfahren gemäß § 17, 18 FStrG eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Planung nach § 16 FStrG ist gegenüber dem Planfeststellungsverfahren gemäß § 17, 18 FStrG eine selbständige behördliche Maßnahme.
2. Die gemäß § 16 FStrG durchgeführte Planung weist behördeninternen Charakter auf und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht.
3. Der Planfeststellungsbeschluß ist eine Ermessensentscheidung, die von den Verwaltungsgerichten nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüft werden kann.