OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Beschluss

Die Parteien streiten um das Vorliegen der Ehescheidungsvoraussetzungen

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 05.03.2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.100 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Vorliegen der Ehescheidungsvoraussetzungen.

Die Ehegatten schlossen 2019 die Ehe. Aus ihrer Ehe gingen vier Kinder hervor. Sie trennten sich im November 2024 voneinander. Im Februar 2025 zog der Antragsgegner wieder in die frühere gemeinsame Dreizimmerwohnung ein, die die Antragstellerin nach wie vor mit zwei der gemeinsamen Kinder und drei Hunden nutzte. Die Eheleute teilten sich das Ehebett mit den drei Hunden. Im Juli 2025 begann die Antragstellerin eine neue Partnerschaft mit einem neuen Partner. Der Antragsgegner installierte heimlich eine Kamera im gemeinsamen Schlafzimmer und fertigte so eine Bildaufnahme von intimen Kontakten zwischen der Antragstellerin und ihren neuen Partner, die er der Mutter der Antragstellerin zuleitete. Nachdem die Antragstellerin hiervon erfahren hatte, fuhr sie noch mit dem Antragsgegner, den gemeinsamen Kindern und ihren Eltern in den Urlaub und verwies den Antragsgegner dann Ende August 2025 der Wohnung. Der Antragsgegner begann im September eine neue Partnerschaft. Nachdem die neuen Partnerschaften der Eheleute gescheitert waren, nahm die Antragstellerin den Antragsgegner Mitte November 2025 wieder in ihre Wohnung auf. Die Eheleute trennten sich endgültig am 02.01.2026.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die am 08.02.2019 vor dem Standesbeamten der Stadt („Ort 01“) zur Heiratsregister-Nr. … geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat die Ehegatten persönlich angehört. Es hat den Scheidungsantrag abgewiesen, weil die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorlägen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Trennungsjahr sei nach der Trennung im November 2024 abgelaufen. Der Härtefall, der eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertige, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner heimlich eine Videokamera im Schlafzimmer der Antragstellerin installiert und ein Foto, das sie beim Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Partner zeige, an ihre Mutter weitergegeben habe. In der Zeit von Februar bis August 2025, als die Eheleute die Wohnung geteilt hätten, hätten sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen. Die Wohnung sei so klein, dass das Bett von beiden genutzt werden musste und getrennte Nutzungszeiten für die Funktionsbereiche Küche und Bad vor dem Hintergrund, dass auch zwei kleine Kinder (ein und vier Jahre) zu betreuen gewesen seien, nicht praktikabel gewesen wären; eine stringentere Trennung habe sich nicht durchführen lassen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 05.03.2026 abzuändern und die am 08.02.2019 vor dem Standesbeamten der Stadt („Ort 01“) zur Heiratsregister-Nr. … geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Beteiligten hätten sich in der Zeit von Februar bis August 2025 wieder versöhnt. Mitte November seien sie erneut zusammengezogen und hätten, wie zuvor, zusammen im gemeinsamen ehelichen Schlafzimmer geschlafen. Er sei davon ausgegangen, man wolle von "Null" starten, die Antragstellerin habe jedoch ihren Scheidungsantrag nicht zurücknehmen wollen, so dass man sich getrennt habe und er am 2.1.2026 ausgezogen sei. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 10) folgend, ohne erneute Durchführung eines Termins. Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört und ihre Aussagen ausführlich zu Protokoll genommen. Die Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren umfassend schriftlich geäußert. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren oder besseren Erkenntnissen die erneute Durchführung eines Termins führen könnte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist nach § 1565 Abs. 1 BGB ihr Scheitern. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würden, § 1565 Abs. 2 BGB. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es ist weder das Trennungsjahr abgelaufen noch lässt sich ein Härtefall feststellen.

1. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, wobei die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Danach reicht es also grundsätzlich aus, wenn die Ehegatten ihre häusliche Gemeinschaft innerhalb der Ehewohnung auflösen. Dies bedeutet, dass sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt wohnen müssen und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen dürfen (Grüneberg/Siede, 85. Aufl., § 1567 BGB Rn. 3). Die Gemeinsamkeiten dürfen nicht über die einer reinen Zweckgemeinschaft hinausgehen. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings streng, insbesondere muss die Trennung nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden (OLG Brandenburg BeckRS 2016, 8359). Dies schließt insbesondere ein, dass kein gemeinsames Schlafzimmer besteht und falls möglich auch keine gemeinsame Nutzung der übrigen Räume. Nur das Unvermeidliche darf gemeinsam benutzt werden. So sind getrennte Bäder keine Voraussetzung, wenn die Ehewohnung nur ein Bad hat. Zwar gibt es keine starren Regeln, ab welcher Wohnungsgröße ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung möglich ist, jedoch wird davon ausgegangen, dass dies bei einer Einzimmerwohnung faktisch nicht möglich ist. Verbleibende Gemeinsamkeiten dürfen nicht von wesentlicher Bedeutung sein (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2024, 8054). Entscheidend ist die Gesamtschau der Lebensumstände. Zu beachten ist, dass bei finanziellen Engpässen ein gemeinsames Wirtschaften dem Getrenntleben entgegensteht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 1388). Im Übrigen muss die häusliche Trennung eindeutig sein, da eine gemeinsame Haushaltsführung, auch wenn diese nur wegen der Kinder aufrechterhalten wird, einem Getrenntleben entgegensteht (MüKoBGB/Weber BGB § 1567 Rn. 27; Caspary, Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung, NJW-Spezial 2024, 324).

Nach diesen Maßstäben vermag der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens nicht festzustellen, dass die Beteiligten vor dem 01.09.2025 endgültig getrennt gelebt haben. Die hierfür darlegungspflichtige (Grüneberg/Siede, a. a. O., § 1567 Rn. 9) Antragstellerin hat das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft in jenem Zeitraum nicht substantiiert dargelegt. Die Eheleute haben nach vorausgegangener Trennung im November 2024 von Februar bis August 2025 mit ihren beiden jüngeren gemeinsamen Kindern, den beiden Rottweilern und einem Schäferhund zusammen in der Dreizimmerwohnung der Antragstellerin gewohnt, wobei die Kinder sich ein Zimmer und die beteiligten Eheleute und die Hunde sich ein anderes Zimmer einschließlich des Bettes teilten. Abgesehen davon, dass die Eheleute einhellig erklärt haben, im Zeitraum von Februar bis August 2025 nicht mehr geschlechtlich verkehrt zu haben, haben sie nichts mitgeteilt, was auf eine nach außen erkennbare Manifestation der Ablehnung der Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft durch die Antragstellerin hinzudeuten geeignet wäre. Auf ausbleibende intime Kontakte kommt es nicht an. Der Antragsgegner hat im Termin ausgeführt, die Eheleute hätten in dieser Zeit miteinander gesprochen, miteinander gewohnt und ein gemeinsames Familienleben geführt, einen gemeinsamen Urlaub verbracht, gemeinsam eingekauft, gemeinsam für die Kinder gesorgt und im selben Bett geschlafen (Bl. 24 AG). Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben. Die Antragstellerin hat erwidert, es sei ihr im Februar 2025 psychisch schlecht gegangen, sie habe sich von der Aufnahme des Antragsgegners versprochen, dass er die Kinder nehme, und ihm klar gemacht, dass sie nur Freunde und Eltern seien, mehr nicht. Das Bett hätten sie geteilt, weil sie nur ein Schlafzimmer hätte.

Bei dieser Sachlage haben die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Unabhängig davon, ob in den beengten Verhältnissen der gemeinsam genutzten Wohnung eine striktere Trennung der Lebensverhältnisse überhaupt möglich war oder nicht, ist allein entscheidend, dass sich eine striktere häusliche Trennung, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf ein Ende der persönlichen und Beziehungen und des gemeinsamen Wirtschaftens der Eheleute schließen ließen, nicht feststellen lässt.

2. Es ist auch nicht feststellbar, dass es sich bei dem Zeitraum von Februar bis Ende August 2025 um ein Zusammenleben über kürzere Zeit im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB gehandelt hätte. Diese Ausnahmeregelung greift im vorliegenden Fall, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, schon deshalb nicht ein, weil sechs Monate nicht mehr als "kürzere Zeit" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (vgl. OLG Köln FamRZ 1982, 1015 - keine "kürzere Zeit" bei mehr als vier Monaten; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 96 - ca. drei Monate; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 469 - maximal drei Monate; BeckOK/Neumann, 01.05.2026, § 1567 Rn. 10; BeckOGK/ M. Hartmann, 01.05.2026, § 1567 Rn. 100).

3. Der Scheidungsantrag ist auch nicht deshalb begründet, weil die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.

Bezugspunkt der "unzumutbaren Härte" ist das fortbestehende formale Eheband, also das bloße "Weiter-miteinander-verheiratet-Sein" (vgl. BGH NJW 1981, 449). Die Unzumutbarkeit muss sich darauf beziehen, den als Härte empfundenen Zustand der gescheiterten Ehe noch bis zum Ablauf des Trennungsjahres ertragen zu müssen. Auf die Unzumutbarkeit einer (fiktiven) Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es nicht an (vgl. BeckOGK/Unger/M. Hartmann/Franzius, a. a. O., § 1565 Rn. 124 m. w. N.).

Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass dem Antragssteller bei objektiver Beurteilung aufgrund der subjektiv empfundenen Härte bei verständiger Würdigung nicht abverlangt werden kann, an den Antragsgegner weiterhin als Ehepartner gebunden zu sein (BGH NJW 1981, 449). Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift sind an das Vorliegen der unzumutbaren Härte strenge Anforderungen zu stellen. Ob eine „Härte“ vorliegt, bestimmt sich aus subjektiver Sicht des antragstellenden Ehegatten. Das Merkmal erfasst die individuelle, konkrete Auswirkung der in der Person des Antragsgegners liegenden Gründe auf den Antragssteller. Gefordert ist eine über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinausgehende psychische Belastung als Folge der auf dem Papier weiter bestehenden Ehe.

Die Feststellung dieser inneren Tatsache kann nur aufgrund von Indizien und dem persönlichen Eindruck des diese Belastung behauptenden Ehegatten und mit Blick auf das behauptete objektive Geschehen getroffen werden (BeckOGK/Unger/M. Hartmann/Franzius, 1.5.2026, BGB § 1565 Rn. 127).

Entscheidend für die Annahme einer unzumutbaren Härte ist eine Abwägung im Einzelfall vor dem Hintergrund der individuellen Aspekte, welche die konkrete Ehe und das Verhalten und die Persönlichkeit der Ehegatten ausmachen (BeckOGK/Unger/M. Hartmann/Franzius, a. a. O., Rn. 129 ff.). Zu den typischen Fallgestaltungen gehören auch schwere Straftaten gegen den anderen Ehegatten, insbesondere körperliche Misshandlungen, jahrelange Demütigungen und Tätlichkeiten.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf das Weitergeben einer vom Antragsgegner während der Zeit der gemeinsamen Nutzung der Wohnung heimlich in ihrem Schlafzimmer aufgenommenen Bildaufnahme, die sie beim Geschlechtsverkehr mit einem Dritten zeigt. Unzweifelhaft handelt es sich dabei um eine nicht hinnehmbare, grobe und auch mit Strafe bedrohte Verfehlung gegen die Antragstellerin. Zugleich ergeben sich aus dem weiteren Fortgang der Ereignisse keine Anzeichen darauf, dass die Antragstellerin subjektiv hierdurch so schwer belastet wäre, dass ihr ein weiteres Festgehaltenwerden am Eheband bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden könnte. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass das Verhalten des Antragsgegners eine Zäsur in der Beziehung der Eheleute und einen absoluten Vertrauensverlust auf Seiten der Antragstellerin bewirkt haben mag. Auch der Umstand, dass sie in Kenntnis seines Verhaltens zuerst noch mit ihm und ihren Eltern und Kindern in den bereits gebuchten Urlaub gefahren ist, bevor sie ihn der Wohnung verwies, mag noch mit der Erschütterung nach dem Entdecken seiner Verfehlung erklärt werden können.

Nicht mehr glaubhaft ist aber eine so schwere subjektive psychische Belastung der Antragstellerin, die ihr das Verheiratet-Bleiben bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen würde, im Lichte der erneuten Aufnahme des Antragsgegners in ihre Wohnung im November 2025, als die außerehelichen Beziehungen beider Eheleute gescheitert waren. Sie hat hierzu angegeben, den Antragsgegner dann "als Vater und Freund" aufgenommen zu haben, "damit er nicht allein ist und keine Scheiße baut" (Bl. 24 AG). Hieraus ergibt sich, dass ihre psychische Belastung durch das Verhalten ihres Mannes nicht so schwer war, dass sie ihn nicht noch als Freund angesehen hat. Das Abwarten des Trennungsjahres erscheint vor diesem Hintergrund objektiv zumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 55 Abs. 2, 43 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor § 70 Abs. 2 FamFG.