Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Anbringung solcher …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Anbringung solcher Werbeanlagen enthält, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen, ist er infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar.
2. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eingetreten ist.